Verkündungen der Khaz-Aduir

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Rago Getwergelyn
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Verkündungen der Khaz-Aduir

Beitrag von Rago Getwergelyn »

Bork Baerenstolz hat geschrieben:
Übereinkommenserklärung
Rüstrecht und Beistand in den Reichen und den Städten
  • Abkommenspartner:
    - Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
    - Menekaner aus Sonnenreich Menek‘Ur

    Anzahl der Steintafeln: 2

    I Beistand
    II. Rüstung und Waffen
    III. Geltungsbereich
    IV. Verhalten und Strafen
    V. Verantwortung / Änderung



    I Beistand

    Das Volk der Kaluren und das Volk der Menekaner kommen im Einvernehmen dieses Abkommens überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.


    II Tragen einer Rüstung und oder Waffe im Stadtbereich

    Innerhalb des befriedeten Bereiches der beiden Städte ist das Tragen von Rüstungen jeglicher Art gestattet.
    Ausnahme des Rüstrechtes sind: Kopfschutz, offener Schilde und Waffen, gleich welcher Art, diese sind nicht gestattet.
    Kopfschutz bedeutet metallischen oder ledrigen Schutz vor Einwirkungen.
    Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
    Schmuck, wie z.B. Turban, Schleier und Hut sind gestattet.
    Außerhalb
    Außerhalb des Stadtbezirkes ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet.


    III Geltungsbereich

    Der Geltungsbereich bezieht sich auf das gesamte Kalurische Reich und das Menekanische Reich.


    IV Verhalten und Strafen

    Das Recht besitzt erstmal jeder Volksangehörige eines der beiden Abkommenspartner.
    Der Besucher des anderen Volkes hat die Gesetze des Gastgebers einzuhalten.
    Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten.

    Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Völker entzogen werden.


    V Verantwortung und Änderung

    Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Völker es dem anderen entzieht.
    Es ist für alle Bewohner zu übersetzen, lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen.
    Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.
Kaluren
Kal Khazad der 4. Kohorte (Khazad Khot)
Wühler

Bork Bärenstolz
*Siegel der Graik*

Rat der Kaluren
Chrom Felsschläger Bork Bärenstolz	Getgrim Goldhand


Menekaner
Amar Haydar Omar
Emir des Reichs der Sonne Menek`Ur

Sahid Ibrahim Yazir
Rais Effendi von Menek`Ur
Zuletzt geändert von Rago Getwergelyn am Mittwoch 18. Januar 2023, 10:48, insgesamt 2-mal geändert.
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Rago Getwergelyn
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Beitrag von Rago Getwergelyn »

Bork Baerenstolz hat geschrieben:
࿌ Übereinkommenserklärung ⚒

❃Rüstrecht und Beistand in den Reichen, Städten und Siedlungen ❃



Abkommens Partner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Thyren aus Wulfgard

Anzahl der Steintafeln: 2

I Beistand
II. Rüstung und Waffen
III. Geltungsbereich
IV. Verhalten und Strafen
V. Verantwortung / Änderung



I Beistand


Das Volk der Kaluren und der Stamm der Thyren kommen im Einvernehmen dieses Abkommens überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.


II Tragen einer Rüstung und oder Waffe im Stadtbereich

(Frostklamm & Wulfgard)

Innerhalb des befriedeten Bereiches der Städte und Dörfer ist das Tragen von Rüstungen jeglicher Art gestattet.
Ausnahme des Rüstrechtes sind: Kopfschutz Gesichtsschutz, offener Schilde und Waffen, gleich welcher Art, diese sind nicht gestattet.
Kopfschutz bedeutet metallischen Schutz vor Einwirkungen.
Gesichtsschutz bedeutet Tücher, Masken, etc.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
Schmuck und Kulturkleidung, wie z.B. Fellmützen sind gestattet.


Außerhalb des Stadtbezirkes ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet.


III Geltungsbereich


Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Frostklamm und das Stammesreich der Thyren.


IV Verhalten und Strafen


Das Recht besitzt erstmal jeder Volks- / Stammesangehörige der beiden Abkommens Partner.
Der Besucher des anderen Volkes hat die Gesetze des Gastgebers einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten.

Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Völker entzogen werden.


V Verantwortung und Änderung

Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Völker es dem anderen entzieht.
Es ist für alle Bewohner zu übersetzen, lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen und verkünden.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.


Kaluren

Kal Khazad der 4. Kohorte (Khazad Khot)

Bork Baerenstolz

Bild


Rat der Kaluren

Chrom Felsschläger, Bork Bärenstolz, Getgrim Goldhand


Thyren


Gültig durch das Wort von Raija Hinrah, Oberste Hand der Thyren,
in Abstimmung mit dem Jarl Trygve Hinrah



*Besiegelt mittels Handschlags und kalurischen Bier und thyrischen Met*
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Beitrag von Rago Getwergelyn »

Bork Baerenstolz hat geschrieben:
⚒ Rüstrecht des Kalurischen Volkes in Berchgard ⚒

Zitat aus dem Gesetzbuch Lichtenhals vom 15. Schwalbenkunft 262
Sonderregelungen einzelner Lehen oder Städte

Berchgard:

§1.1

Dem Volk der Kaluren ist es erlaubt den direkten Weg vom Stollen bis zum Stadttor gerüstet zurück zu legen.

Offenes Tragen von Waffen jeglicher Art ist nicht gestattet, diese sind gesichert in Waffenscheiden oder ähnlichen zu transportieren.

Im Falle eines Angriffes auf Berchgard, hat jener Kalur für Berchgard der zugegen ist, seine Waffen zu heben und beizustehen.
Bork Baerenstolz
Wühler
Kal Khazad
Bild
Originalabschrift aus dem Gesetzbuch Lichtenhals, beglaubigt durch Helisande von Senheit, Gräfin von Tiefenberg, liegt beim Kal Khazad
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Beitrag von Rago Getwergelyn »

Eine Steintafel wird sichtbar aufgehangen zu den anderen
Beschlusses des kalurischen Rates


-Nilzadan, 19. Hartung 266-


Durch den Beschluss des Rates wurde festgelegt:

Der Verkauf von Mithrillwaren ist ab sofort wieder freigegeben zu den gewohnten Preisen.

Wir im Rat sind uns einig geworden, dass es nur noch den Schmiedegesellen und den Meistern der Metallformerei gestattet ist, Mithrillwaren an Verbündete zu verkaufen. Ein Schmiedegeselle oder Meister der Formerei darf auch jemanden, den er vertraut, berauftragen seine gefertigte Waren für ihn zu verkaufen.

Nicht-Freunde der Kaluren und Pantherfratzen sind aus dem Verkauf ausgeschlossen. Aus diesem Grund behalten wir uns das Recht vor, von potenziellen Käufern einen Bürgerbrief vorzulegen.

Alle vorherigen Beschlüsse über den Mithrillverkauf sind ab diesem Tage nicht mehr gültig.


Graik Dar
Rago Getwergelyn
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Zuletzt geändert von Rago Getwergelyn am Samstag 21. Oktober 2023, 22:16, insgesamt 13-mal geändert.
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Beitrag von Rago Getwergelyn »

Bork Baerenstolz hat geschrieben:
௹ Bündnis ௹

1. Das Volk der Kaluren und das Volk der Elfen geloben hiermit feierlich, im Gedenken an das alte und feste Band der Freundschaft zwischen den beiden Völkern, sich gegenseitig beizustehen bei Not und Katastrophen, bei Angriffen durch äußere Feinde und nicht zögern werden im Angesicht der Bedrohung, dem anderen zur Hilfe zu eilen.


2. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass einer der Bündnispartner (I) angegriffen wird von einem Freund des anderen Bündnispartners (II), so steht es jenem Bündnispartner (II) frei, ohne Waffengewalt und Stellung von Kampftruppen seine Verpflichtung zum Schutz des anderen Bündnispartners (I) zu erfüllen. Dies bedeutet, dass jenes Volk des Bündnisses (II), dessen Freund den anderen Bündnispartner (I) angreift alles unternehmen wird, um eine friedliche Lösung für den Konflikt zu erreichen.

Rüstrecht
1. Es gilt, dass ein jeder Besucher höchstens in lederner Rüstung und einfacher, einhändiger Waffe zum Selbstschutz die jeweilige Heimat betreten darf.
Ausgenommen sind Würdenträger und Diplomaten. Würdenträger und Diplomaten haben jeweils Anrecht auf eine Leibwache, ohne Beschränkung für Rüstung und Waffen.
Ausgenommen sind ebenso uniformierte Streitkräfte.

2. Ausgenommen sind heilige und besondere Orte der jeweiligen Völker
o Ered Luin - Tempel des Phanodain
o Ered Luin - Selines Hort

3. Im Falle der Verteidigung und im Kriegsfall gelten jene Regeln als gelockert.

4. Das geltende Recht und Gesetz des jeweils anderen Volkes bleibt in Kraft und gilt als Verhaltensanweisung auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Volkes

Handelsrecht
• In Arbeit

Anhang - Würdenträger - Eledhrim
Rat der Eledhrim
• Miriel Idhralain
• Amaethariel Saelind
• Finduath Morgalad
• Arvinul
• Elwiol Cyrfaeranor

(Ausweis erfolgt über entsprechendes Diadem)

Gesandte / Diplomaten
• Aeneth Eleneril - Menekaner
• Nimuir Mithalagos - Thyren
• Shalaryl Di'naru - Zwerge
• Calad en Minuial - Menschen
(Ausweis erfolgt über entsprechende Brosche / Umhang)


Anhang - Würdenträger – Kaluren
• Wühler, Bork Bärenstolz und Kal Khazad der Graik
• Schlachtenwühler, Ragor Feuerklinge und Kal Dar der Graik
• Wühler, Thorim Hammergrund - Kal Dar der Graik
• Wühler, Tharkosh Graufels - Graik

• Chrom Felsschläger, Diplomat im Namen des Volks
• Vala Hammergrund, leitende Priesterin der Bauhütte
• Evadna Goldhand, Ruhnenbewahrer
• Glodira Getwergelyn, Ruhnenbewahrer


elfische Volk
Amaethariel Saelind
Amaethariel Saelind

Kaluren
Bork Baerenstolz, Kal Khazad und Wühler
Bork Baerenstolz

Chrom Felsschlaeger, Diplomat des Volkes
Chrom Felsschlaeger
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Beitrag von Rago Getwergelyn »

Chrom Felsschläger hat geschrieben:
Übereinkommenserklärung
Rüstrecht und Beistand in den Reichen und den Städten
  • Abkommenspartner:
    - Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
    - Pakt der Morgenröte

    Anzahl der Steintafeln: 2

    I Beistand
    II. Rüstung und Waffen
    III. Geltungsbereich
    IV. Verhalten und Strafen
    V. Verantwortung / Änderung



    I Beistand

    Das Volk der Kaluren und Der Pakt der Morgenröte kommen in diesem Abkommen überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.


    II Tragen einer Rüstung und oder Waffe im Stadtbereich

    Innerhalb des befriedeten Bereiches der der Frostklamm und der Befestigungsanlage des Pakts ist das Tragen von Rüstungen jeglicher Art gestattet.
    Rüst und Waffenrecht für die Unterstadt (Nilzadan) kann im Bedarfsfall gewährt werden.
    Ausnahme des Rüstrechtes sind: Kopfschutz, offener Schilde und Waffen, gleich welcher Art, diese sind nicht gestattet.
    Kopfschutz bedeutet metallischen oder ledrigen Schutz vor Einwirkungen.
    Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
    Kopfschmuck, wie z.B. Hut und Mütze sind gestattet.

    Außerhalb der oben genannten Orte ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet, sowie in Verteidigungsfall.



    III Geltungsbereich

    Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Frostklamm und die Befestigungsanlage des Pakts.


    IV Verhalten und Strafen

    Das Recht besitzt erstmal jeder Volksangehörige/Gruppierung eines der beiden Abkommenspartner.
    Der Besucher des jeweils anderen hat die Gesetze des Gastgebers einzuhalten.
    Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten über seinen Besuch.

    Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Vertragsparteien entzogen werden.



    V Verantwortung und Änderung

    Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Vertragsparteien es dem anderen entzieht.
    Es ist für alle lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen.
    Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.
Kaluren

Diplomat
Chrom Felsschläger

Kal Khazad der 4. Kohorte (Khazad Khot)
Wühler

Bork Bärenstolz
*Siegel der Graik*


Pakt der Morgenroete

Leandra van Kalveron

Lester Schrevenau
Zuletzt geändert von Rago Getwergelyn am Sonntag 15. Oktober 2023, 18:16, insgesamt 3-mal geändert.
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Beitrag von Rago Getwergelyn »

Bork Baerenstolz hat geschrieben: Nilzadan, 11. Alatner 267
❂Vereinbarung⚒

-zwischen dem Emir Menek`Urs und dem kalurischen Volke-


Punkt I
Dem kalurischen Volke und der Graik, einschließlich der Langbeingraik,
wird vom Emir Saif Aldeen Omar das Jagen innerhalb des Grab der Ahnen
unter bestimmten Voraussetzungen gestattet:

- die Totenruhe wird gewahrt - sofern machbar
- Schätze des menekanischen Volkes bleiben an Ort und Stelle
- einmal pro Jahreszyklus ist eine Ehrgebühr von 100 Kronen zu entrichten
- einmal pro Jahreszyklus ist die Grabstätte von unzüchtigen Kreaturen zu Gunsten
des Emirs zu säubern, dies kann als gemeinsame Übung mit den Janitscharen geschehen.


Punkt II
Das Schaufeln und Sieben von Quarzsand ist in der Durrah
dem kalurischen Volk, einschließlich gesamter Graik gestattet.
Es ist hier die Verhältnismäßigkeit zu beachten.


Punkt III
Das Suchen und Heben von Schätzen ist dem kalurischen Volk, sowie
der gesamten Graik, gestattet
- bis zu einer Kartenschwieigkeit eines legendäre Hortes.
Darüber hinaus sind die Janitscharen zu informieren.
Die Stadt, das Staubviertel und jegliche Karawanen dürfen nicht gefährdet werden.


Bezeugt und verhandelt durch:
Emir Saif Aldeen Omar
Sanjak Farid Ibrahim Dawada
Oberhaupt der Familie Bashir, Dakhil
Kal Khazad Bork Bärenstolz
Diplomat Chrom Felsschläger
Graik Dar Florence Lascari
Bauhüttenlehrlinge Keldion und Dugrosch Donnerkeil

gez.
Kal Khazad
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Zuletzt geändert von Rago Getwergelyn am Freitag 13. Dezember 2024, 00:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Rago Getwergelyn »

Bork Baerenstolz hat geschrieben:
♖ Übereinkommenserklärung ⚒

❃Rüstrecht und Beistand in den Reichen, Städten und Siedlungen ❃



Abkommens Partner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Burg des Ordens der Ritterschaft Alumenas, Kapitel Lichtenthal

Anzahl der Steintafeln: 2


Inhalt

1) Abkommenspartner
2) Beistand
3) Rüstrecht
3a) Geltungsbereich
3b) Ausnahmen
3c) Verhalten und Strafen
3d) Verantwortung / Änderung


1) Übereinkommensparteien



- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Orden der Ritterschaft Alumenas, Kapitel Lichtenthal

2) Beistand



Die Kaluren und der Orden kommen in diesem Abkommen überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.


Außerhalb des Stadtbezirkes ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet.


3) Rüstrecht




Innerhalb des Geltungsbereiches ist das Tragen von Rüstungen und Waffen jeglicher Art gestattet.

3a) Geltungsbereich

Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Frostklamm und die Burg des Ordens.


3b) Ausnahmen


Ausnahmen des Rüstrechtes sind das grundlose Tragen von

- Kopfschutz
- blanken Waffen und Schilden


Kopfschutz bedeutet metallischen oder ledrigen Schutz vor Einwirkungen.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
Außerhalb des Geltungsbereichs oder im Verteidigungsfall ist das Tragen des Kopfschutzes und der blanken Waffen und Schilde gestattet.


3c) Verhalten und Strafen


Der Besucher des jeweils anderen hat die Gesetze des Gastgebers, sofern Sie das Recht dieser Übereinkommenserklärung nicht einschränken, einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten über seinen Besuch.

Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Übereinkunftsparteien, durch gesetzliche Vertreter der Kaluren, der Ritterschaft Alumenas, Kapitel Lichtenthal oder Unterzeichner dieser Übereinkunftserklärung, entzogen werden.


3d) Verantwortung und Änderung

Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Übereinkunftsparteien es dem anderen entzieht.
Es ist für alle lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.



Kaluren

Diplomat
Chrom Felsschläger
Chrom Felsschläger
Bild

Kal Khazad (Kommandant)
Bork Baerenstolz
Bork Bärenstolz
Bild

Orden der Ritterschaft Alumenas, Kapitel Lichtenthal

Helisande von Alsted HvA
Heinrik von Alsted HvA
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Beitrag von Rago Getwergelyn »

Bork Baerenstolz hat geschrieben:Anhangsliste zur Übereinkommenserklärung Lichtenhal - Ritterburg

Anhang zum Rüstrecht


Heinrik von Alsted - Kronritter
Helisande von Alsted - Kronritter

Beak von Sankurio - Ritter
Ernst von Eichengrund - Ritter
Hluthar von Dragane - Ritter
Keylon von Salberg - Ritter

Luninara van Quellhain - Meisterschütze
Moira von Dragane - Meisterschütze

Andreas Erlenthal - Knappe im Haus von Alsted
Lydia Stahl - Knappe im Haus von Dragane

Brasius Tallor - Meisterschützenschüler

Esther Sternlied - Dienstmann
Kade Kasterwall - Dienstmann
Tharoan Mederic - Dienstmann
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Beitrag von Bork Baerenstolz »

Bork Baerenstolz hat geschrieben:
♖ Waffen- und Rüstrechtserklärung ⚒

☥Waffen- und Rüstrecht zwischem dem Kloster der Lichteinigkeit und dem kalurischen Volk⚒



Abkommens Partner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Klosterschaft der Lichteinigkeit und angehörige Klosterwache, vertreten durch den Klostervorstand

Anzahl der Steintafeln: 2


Inhalt

1) Abkommenspartner
2) Waffen- und Rüstrecht
2a) Geltungsbereich
2b) Ausnahmen
2c) Verhalten und Strafen
2d) Verantwortung / Änderung


1) Übereinkommensparteien



- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt und die Graik in der Gesamtheit
- Klosterschaft der Lichteinigkeit, bestehend aus den Geweihtenschaften der Eluive, des Cirmias und der Temora sowie angehörige Klosterwache



2) Waffen- und Rüstrecht


Innerhalb des Geltungsbereiches ist das Tragen von Rüstungen und Waffen jeglicher Art gestattet. Den Angehörigen der Graik, die nicht dem kalurischen Volke angehören, ist das Tragen von Rüstungen und Waffen jedoch nur in Ausübung ihres Dienstes gestattet.

2a) Geltungsbereich

Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Frostklamm und das Kloster der Lichteinigkeit in Schwingenstein

2b) Ausnahmen


Ausnahmen des Waffen- und Rüstrechtes sind das grundlose Tragen von

- Kopfschutz
- blanken Waffen und Schilden


Kopfschutz bedeutet metallischen oder ledrigen Schutz vor Einwirkungen.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken, oder in entsprechenden Waffenscheiden zu tragen.
Außerhalb des Geltungsbereichs oder im Verteidigungsfall ist das Tragen des Kopfschutzes und der blanken Waffen und Schilde gestattet.


2c) Verhalten und Strafen


Der Besucher des jeweils anderen hat die Gesetze des Gastgebers, sofern Sie das Recht dieser Übereinkommenserklärung nicht einschränken, einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten über seinen Besuch.

Dieses Waffen- und Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Übereinkunftsparteien, durch gesetzliche Vertreter der Kaluren, der Priesterschaft Temoras oder Klosterwache oder Unterzeichner dieser Übereinkunftserklärung, entzogen werden.


2d) Verantwortung und Änderung

Dieses Waffen- und Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Übereinkunftsparteien es dem anderen entzieht.
Es ist für alle lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.



Kaluren

Diplomat
Chrom Felsschläger
Chrom Felsschläger
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Kal Khazad (Kommandant)
Bork Baerenstolz
Bork Bärenstolz
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Kloster der Lichteinigkeit

Stellvertretende Klosterleitung
Eminenz Berenguer von Salberg

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Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte
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Beitrag von Bork Baerenstolz »

Bork Baerenstolz hat geschrieben:

Rüstrecht der Kaluren im Lichtenthaler Reichsgebiet


Im Rahmen der Audienz von seiner königlichen Majestät
Ador I. Segenus Corbidian Viktor von Alumenas
in Adoran am 17. Alatner 267 im Palast von Adoran,
ergeht folgende Rechtsprechung für das kalurische Volk des Nilzadan.

Achtung!
Waffen und entsprechend bestückte Gurte sind an den jeweiligen Wacheinrichtungen beim Betreten abzugeben.

Zitat aus dem Schreiben:

-Originalschrift im Ratssaal hinterlegt-
Bote der Krone hat geschrieben:

Lichtenthal, 18. Alatner des Jahres 267
Adoran, königlicher Palast



...Zitat: ...


Im Auftrag Seiner Königlichen Majestät Ador I. Segenus Corbidian Viktor von Alumenas
und Ihrer Königlichen Majestät Ciarda Emyn von Alumenas
werden folgende Beschlüsse seiner Majestät kundgetan:



In Erinnerung an Seine Erlaucht Adrian von Hohenfels und für die Hilfe während der Regentschaft Seiner Majestät erlässt dieser, als Dank für die Treue und Freundschaft der Völker, folgenden Beschluss:

Dem Volk der Elfen von Ered Luin und des Nebelwaldes
Dem Volk der Thyren der Sturmouve
Dem Volk der Kaluren aus Nilzadan
Dem Volk der Menekaner aus Menek’Ur


Wurde im Hinblick auf die Einigkeit und das künftige Zusammentreffen der Völker das

Rüstungsrecht der Bürger Lichtenthals


vollumfänglich im Rahmen der bestehenden Gesetze des Herzogtums zugesprochen.


... Zitat Ende...

Gegeben und gesetzt am 18. Alatner in Adoran.
Beschlossen durch Seine Königliche Majestät Ador I. Segenus Corbidian Viktor von Alumenas
und Ihre Königliche Majestät Ciarda Emyn von Alumenas.


... schwungvoll unterzeichnet und mit dem königlichen Siegel versehen ...

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Kal Khazad und
Schlachtenwühler
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Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte
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Beitrag von Rago Getwergelyn »

*Eine neue Steintafel wurde tief in die Wand des Rates gemeißelt und mit goldener Farbe ausgelegt.
Die Runen glänzen im Licht der Feuerschalen, gut sichtbar für jeden, der den Weg des Berges achtet.*

  • CIRMIAS MAHAL!

    Der Rat der Kaluren verkündet, in Übereinstimmung mit dem Willen des Seelenschmieds Cirmias und in einstimmiger Entscheidung der versammelten Kaluren:

    Florence Lascari wurde durch die Stimme des Bergvaters selbst als Kind Cirmias’ angenommen. Diese göttliche Anerkennung wiegt schwerer als jedes irdische Wort und der Rat hat in Einmütigkeit beschlossen, dem Willen des Schöpfers Folge zu leisten.

    Florence Lascari wird fortan als Ebenbürtige unter den Kaluren des Reiches anerkannt.
    Mit dieser Anerkennung sind die Rechte, die Ehre und die Verantwortung verbunden, wie sie einem wahren Kind des Nilzadan zustehen.

    Was Cirmias geschenkt hat, das schützt der Rat.
    Was der Berg aufgenommen hat, das zählt zu seinem Volk.
    Und was im Herzen geschmiedet ist, das trägt kein Zweifel fort.


    Mögen ihre Schritte fest auf dem Pfad der Kaluren stehen,
    und ihr Wirken ein Segen für Berg und Volk sein.

    Cirmias Mahal und Schutz dem Berg!


    Kal Dar und Zhad Cirmias'
    Rago Getwergelyn
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Re: Verkündungen der Khaz-Aduir

Beitrag von Rago Getwergelyn »

*Eine neue Steintafel wurde tief in den Stein des Berges gemeißelt und mit goldener Farbe ausgelegt. Die Runen glühen im Licht der Feuerschalen, eine unmissverständliche Warnung für jeden, der den Berg betritt.*
  • CIRMIAS MAHAL!

    Der Rat der Kaluren verkündet, in Übereinstimmung mit dem Willen des Berges und nach einstimmigem Beschluss der versammelten Bärte:

    Die Insel Kawi und ihre Bewohner werden mit sofortiger Wirkung als FEINDE des Großkalurischen Reiches eingestuft.

    Nach den hinterhältigen Vorfällen in Bajard und der offenen Schmähung unserer Brüder hat das Inselvolk seine Maske der Neutralität fallen lassen. Wer die Kinder des Nilzadan als Kriegstreiber beschimpft und sie von neutralem Boden vertreibt, der hat keinen Platz an unseren Feuern und keinen Anspruch auf unsere Erze.

    Dieser Bann ist in Stein gemeißelt:

    • Jedem Bewohner Kawis ist das Betreten des heiligen Reiches unter Androhung von Axt und Schild untersagt.
    • Jeglicher Handel, insbesondere der Austausch des heiligen Mithrils, ist bis auf Weiteres eingestellt.

    Dieses Urteil hat Bestand, bis das Inselvolk durch Taten und nicht durch bloße Lippenbekenntnisse beweist, dass es der Neutralität würdig ist.
    Bis dahin gilt: Wer Kawi unterstützt, stellt sich gegen den Berg.

    Was der Berg beschlossen hat, das trägt der Zorn der Ahnen fort.
    Was in Einigkeit geschmiedet ist, das bricht keine fremde Zunge.

    Mögen die Wachen der Graik wachsam sein und die Grenzen des Reiches mit eisernem Willen schützen.

    Cirmias Mahal und Schutz dem Berg!


    Kal Dar und Zhad Cirmias'
    Rago Getwergelyn
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