Bork Baerenstolz hat geschrieben:❂ Übereinkommenserklärung ⚒❃Rüstrecht und Beistand in den Reichen und den Städten❃Kaluren
- Abkommenspartner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Menekaner aus Sonnenreich Menek‘Ur
Anzahl der Steintafeln: 2
I Beistand
II. Rüstung und Waffen
III. Geltungsbereich
IV. Verhalten und Strafen
V. Verantwortung / Änderung
I Beistand
Das Volk der Kaluren und das Volk der Menekaner kommen im Einvernehmen dieses Abkommens überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.
II Tragen einer Rüstung und oder Waffe im Stadtbereich
Innerhalb des befriedeten Bereiches der beiden Städte ist das Tragen von Rüstungen jeglicher Art gestattet.
Ausnahme des Rüstrechtes sind: Kopfschutz, offener Schilde und Waffen, gleich welcher Art, diese sind nicht gestattet.
Kopfschutz bedeutet metallischen oder ledrigen Schutz vor Einwirkungen.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
Schmuck, wie z.B. Turban, Schleier und Hut sind gestattet.
Außerhalb
Außerhalb des Stadtbezirkes ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet.
III Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bezieht sich auf das gesamte Kalurische Reich und das Menekanische Reich.
IV Verhalten und Strafen
Das Recht besitzt erstmal jeder Volksangehörige eines der beiden Abkommenspartner.
Der Besucher des anderen Volkes hat die Gesetze des Gastgebers einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten.
Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Völker entzogen werden.
V Verantwortung und Änderung
Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Völker es dem anderen entzieht.
Es ist für alle Bewohner zu übersetzen, lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.
Kal Khazad der 4. Kohorte (Khazad Khot)
Wühler
*Siegel der Graik*
Rat der Kaluren
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![]()
Menekaner
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Emir des Reichs der Sonne Menek`Ur
Rais Effendi von Menek`Ur
Verkündungen der Khaz-Aduir
Moderator: Zwerge [Mod]
- Rago Getwergelyn
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Verkündungen der Khaz-Aduir
Zuletzt geändert von Rago Getwergelyn am Mittwoch 18. Januar 2023, 10:48, insgesamt 2-mal geändert.
- Rago Getwergelyn
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Bork Baerenstolz hat geschrieben:࿌ Übereinkommenserklärung ⚒
❃Rüstrecht und Beistand in den Reichen, Städten und Siedlungen ❃
Abkommens Partner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Thyren aus Wulfgard
Anzahl der Steintafeln: 2
I Beistand
II. Rüstung und Waffen
III. Geltungsbereich
IV. Verhalten und Strafen
V. Verantwortung / Änderung
I Beistand
Das Volk der Kaluren und der Stamm der Thyren kommen im Einvernehmen dieses Abkommens überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.
II Tragen einer Rüstung und oder Waffe im Stadtbereich
(Frostklamm & Wulfgard)
Innerhalb des befriedeten Bereiches der Städte und Dörfer ist das Tragen von Rüstungen jeglicher Art gestattet.
Ausnahme des Rüstrechtes sind: Kopfschutz Gesichtsschutz, offener Schilde und Waffen, gleich welcher Art, diese sind nicht gestattet.
Kopfschutz bedeutet metallischen Schutz vor Einwirkungen.
Gesichtsschutz bedeutet Tücher, Masken, etc.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
Schmuck und Kulturkleidung, wie z.B. Fellmützen sind gestattet.
Außerhalb des Stadtbezirkes ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet.
III Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Frostklamm und das Stammesreich der Thyren.
IV Verhalten und Strafen
Das Recht besitzt erstmal jeder Volks- / Stammesangehörige der beiden Abkommens Partner.
Der Besucher des anderen Volkes hat die Gesetze des Gastgebers einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten.
Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Völker entzogen werden.
V Verantwortung und Änderung
Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Völker es dem anderen entzieht.
Es ist für alle Bewohner zu übersetzen, lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen und verkünden.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.
Kaluren
Kal Khazad der 4. Kohorte (Khazad Khot)
Rat der Kaluren
Thyren
Gültig durch das Wort von Raija Hinrah, Oberste Hand der Thyren,
in Abstimmung mit dem Jarl Trygve Hinrah
*Besiegelt mittels Handschlags und kalurischen Bier und thyrischen Met*
- Rago Getwergelyn
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Bork Baerenstolz hat geschrieben:⚒ Rüstrecht des Kalurischen Volkes in Berchgard ⚒
Zitat aus dem Gesetzbuch Lichtenhals vom 15. Schwalbenkunft 262Sonderregelungen einzelner Lehen oder Städte
Berchgard:
§1.1
Dem Volk der Kaluren ist es erlaubt den direkten Weg vom Stollen bis zum Stadttor gerüstet zurück zu legen.
Offenes Tragen von Waffen jeglicher Art ist nicht gestattet, diese sind gesichert in Waffenscheiden oder ähnlichen zu transportieren.
Im Falle eines Angriffes auf Berchgard, hat jener Kalur für Berchgard der zugegen ist, seine Waffen zu heben und beizustehen.
Wühler
Kal Khazad
Originalabschrift aus dem Gesetzbuch Lichtenhals, beglaubigt durch Helisande von Senheit, Gräfin von Tiefenberg, liegt beim Kal Khazad
- Rago Getwergelyn
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Eine Steintafel wird sichtbar aufgehangen zu den anderen
Beschlusses des kalurischen Rates
-Nilzadan, 19. Hartung 266-
Durch den Beschluss des Rates wurde festgelegt:
Der Verkauf von Mithrillwaren ist ab sofort wieder freigegeben zu den gewohnten Preisen.
Wir im Rat sind uns einig geworden, dass es nur noch den Schmiedegesellen und den Meistern der Metallformerei gestattet ist, Mithrillwaren an Verbündete zu verkaufen. Ein Schmiedegeselle oder Meister der Formerei darf auch jemanden, den er vertraut, berauftragen seine gefertigte Waren für ihn zu verkaufen.
Nicht-Freunde der Kaluren und Pantherfratzen sind aus dem Verkauf ausgeschlossen. Aus diesem Grund behalten wir uns das Recht vor, von potenziellen Käufern einen Bürgerbrief vorzulegen.
Alle vorherigen Beschlüsse über den Mithrillverkauf sind ab diesem Tage nicht mehr gültig.
Graik Dar

-Nilzadan, 19. Hartung 266-
Durch den Beschluss des Rates wurde festgelegt:
Der Verkauf von Mithrillwaren ist ab sofort wieder freigegeben zu den gewohnten Preisen.
Wir im Rat sind uns einig geworden, dass es nur noch den Schmiedegesellen und den Meistern der Metallformerei gestattet ist, Mithrillwaren an Verbündete zu verkaufen. Ein Schmiedegeselle oder Meister der Formerei darf auch jemanden, den er vertraut, berauftragen seine gefertigte Waren für ihn zu verkaufen.
Nicht-Freunde der Kaluren und Pantherfratzen sind aus dem Verkauf ausgeschlossen. Aus diesem Grund behalten wir uns das Recht vor, von potenziellen Käufern einen Bürgerbrief vorzulegen.
Alle vorherigen Beschlüsse über den Mithrillverkauf sind ab diesem Tage nicht mehr gültig.
Graik Dar
Zuletzt geändert von Rago Getwergelyn am Samstag 21. Oktober 2023, 22:16, insgesamt 13-mal geändert.
- Rago Getwergelyn
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Bork Baerenstolz hat geschrieben:௹ Bündnis ௹
1. Das Volk der Kaluren und das Volk der Elfen geloben hiermit feierlich, im Gedenken an das alte und feste Band der Freundschaft zwischen den beiden Völkern, sich gegenseitig beizustehen bei Not und Katastrophen, bei Angriffen durch äußere Feinde und nicht zögern werden im Angesicht der Bedrohung, dem anderen zur Hilfe zu eilen.
2. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass einer der Bündnispartner (I) angegriffen wird von einem Freund des anderen Bündnispartners (II), so steht es jenem Bündnispartner (II) frei, ohne Waffengewalt und Stellung von Kampftruppen seine Verpflichtung zum Schutz des anderen Bündnispartners (I) zu erfüllen. Dies bedeutet, dass jenes Volk des Bündnisses (II), dessen Freund den anderen Bündnispartner (I) angreift alles unternehmen wird, um eine friedliche Lösung für den Konflikt zu erreichen.
Rüstrecht
1. Es gilt, dass ein jeder Besucher höchstens in lederner Rüstung und einfacher, einhändiger Waffe zum Selbstschutz die jeweilige Heimat betreten darf.
Ausgenommen sind Würdenträger und Diplomaten. Würdenträger und Diplomaten haben jeweils Anrecht auf eine Leibwache, ohne Beschränkung für Rüstung und Waffen.
Ausgenommen sind ebenso uniformierte Streitkräfte.
2. Ausgenommen sind heilige und besondere Orte der jeweiligen Völker
o Ered Luin - Tempel des Phanodain
o Ered Luin - Selines Hort
3. Im Falle der Verteidigung und im Kriegsfall gelten jene Regeln als gelockert.
4. Das geltende Recht und Gesetz des jeweils anderen Volkes bleibt in Kraft und gilt als Verhaltensanweisung auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Volkes
Handelsrecht
• In Arbeit
Anhang - Würdenträger - Eledhrim
Rat der Eledhrim
• Miriel Idhralain
• Amaethariel Saelind
• Finduath Morgalad
• Arvinul
• Elwiol Cyrfaeranor
(Ausweis erfolgt über entsprechendes Diadem)
Gesandte / Diplomaten
• Aeneth Eleneril - Menekaner
• Nimuir Mithalagos - Thyren
• Shalaryl Di'naru - Zwerge
• Calad en Minuial - Menschen
(Ausweis erfolgt über entsprechende Brosche / Umhang)
Anhang - Würdenträger – Kaluren
• Wühler, Bork Bärenstolz und Kal Khazad der Graik
• Schlachtenwühler, Ragor Feuerklinge und Kal Dar der Graik
• Wühler, Thorim Hammergrund - Kal Dar der Graik
• Wühler, Tharkosh Graufels - Graik
• Chrom Felsschläger, Diplomat im Namen des Volks
• Vala Hammergrund, leitende Priesterin der Bauhütte
• Evadna Goldhand, Ruhnenbewahrer
• Glodira Getwergelyn, Ruhnenbewahrer
elfische Volk
Amaethariel Saelind
Kaluren
Bork Baerenstolz, Kal Khazad und Wühler
Chrom Felsschlaeger, Diplomat des Volkes
- Rago Getwergelyn
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Chrom Felsschläger hat geschrieben:❂ Übereinkommenserklärung ⚒❃Rüstrecht und Beistand in den Reichen und den Städten❃Kaluren
- Abkommenspartner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Pakt der Morgenröte
Anzahl der Steintafeln: 2
I Beistand
II. Rüstung und Waffen
III. Geltungsbereich
IV. Verhalten und Strafen
V. Verantwortung / Änderung
I Beistand
Das Volk der Kaluren und Der Pakt der Morgenröte kommen in diesem Abkommen überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.
II Tragen einer Rüstung und oder Waffe im Stadtbereich
Innerhalb des befriedeten Bereiches der der Frostklamm und der Befestigungsanlage des Pakts ist das Tragen von Rüstungen jeglicher Art gestattet.
Rüst und Waffenrecht für die Unterstadt (Nilzadan) kann im Bedarfsfall gewährt werden.
Ausnahme des Rüstrechtes sind: Kopfschutz, offener Schilde und Waffen, gleich welcher Art, diese sind nicht gestattet.
Kopfschutz bedeutet metallischen oder ledrigen Schutz vor Einwirkungen.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
Kopfschmuck, wie z.B. Hut und Mütze sind gestattet.
Außerhalb der oben genannten Orte ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet, sowie in Verteidigungsfall.
III Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Frostklamm und die Befestigungsanlage des Pakts.
IV Verhalten und Strafen
Das Recht besitzt erstmal jeder Volksangehörige/Gruppierung eines der beiden Abkommenspartner.
Der Besucher des jeweils anderen hat die Gesetze des Gastgebers einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten über seinen Besuch.
Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Vertragsparteien entzogen werden.
V Verantwortung und Änderung
Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Vertragsparteien es dem anderen entzieht.
Es ist für alle lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.
Diplomat
Kal Khazad der 4. Kohorte (Khazad Khot)
Wühler
*Siegel der Graik*
Pakt der Morgenroete
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Zuletzt geändert von Rago Getwergelyn am Sonntag 15. Oktober 2023, 18:16, insgesamt 3-mal geändert.
- Rago Getwergelyn
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Bork Baerenstolz hat geschrieben: Nilzadan, 11. Alatner 267❂Vereinbarung⚒
-zwischen dem Emir Menek`Urs und dem kalurischen Volke-
Punkt I
Dem kalurischen Volke und der Graik, einschließlich der Langbeingraik,
wird vom Emir Saif Aldeen Omar das Jagen innerhalb des Grab der Ahnen
unter bestimmten Voraussetzungen gestattet:
- die Totenruhe wird gewahrt - sofern machbar
- Schätze des menekanischen Volkes bleiben an Ort und Stelle
- einmal pro Jahreszyklus ist eine Ehrgebühr von 100 Kronen zu entrichten
- einmal pro Jahreszyklus ist die Grabstätte von unzüchtigen Kreaturen zu Gunsten
des Emirs zu säubern, dies kann als gemeinsame Übung mit den Janitscharen geschehen.
Punkt II
Das Schaufeln und Sieben von Quarzsand ist in der Durrah
dem kalurischen Volk, einschließlich gesamter Graik gestattet.
Es ist hier die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Punkt III
Das Suchen und Heben von Schätzen ist dem kalurischen Volk, sowie
der gesamten Graik, gestattet
- bis zu einer Kartenschwieigkeit eines legendäre Hortes.
Darüber hinaus sind die Janitscharen zu informieren.
Die Stadt, das Staubviertel und jegliche Karawanen dürfen nicht gefährdet werden.
Bezeugt und verhandelt durch:
Emir Saif Aldeen Omar
Sanjak Farid Ibrahim Dawada
Oberhaupt der Familie Bashir, Dakhil
Kal Khazad Bork Bärenstolz
Diplomat Chrom Felsschläger
Graik Dar Florence Lascari
Bauhüttenlehrlinge Keldion und Dugrosch Donnerkeil
gez.
Kal Khazad
Zuletzt geändert von Rago Getwergelyn am Freitag 13. Dezember 2024, 00:41, insgesamt 1-mal geändert.
- Rago Getwergelyn
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Bork Baerenstolz hat geschrieben:♖ Übereinkommenserklärung ⚒
❃Rüstrecht und Beistand in den Reichen, Städten und Siedlungen ❃
Abkommens Partner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Burg des Ordens der Ritterschaft Alumenas, Kapitel Lichtenthal
Anzahl der Steintafeln: 2
Inhalt
1) Abkommenspartner
2) Beistand
3) Rüstrecht
3a) Geltungsbereich
3b) Ausnahmen
3c) Verhalten und Strafen
3d) Verantwortung / Änderung
1) Übereinkommensparteien
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Orden der Ritterschaft Alumenas, Kapitel Lichtenthal
2) Beistand
Die Kaluren und der Orden kommen in diesem Abkommen überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.
Außerhalb des Stadtbezirkes ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet.
3) Rüstrecht
Innerhalb des Geltungsbereiches ist das Tragen von Rüstungen und Waffen jeglicher Art gestattet.
3a) Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Frostklamm und die Burg des Ordens.
3b) Ausnahmen
Ausnahmen des Rüstrechtes sind das grundlose Tragen von
- Kopfschutz
- blanken Waffen und Schilden
Kopfschutz bedeutet metallischen oder ledrigen Schutz vor Einwirkungen.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
Außerhalb des Geltungsbereichs oder im Verteidigungsfall ist das Tragen des Kopfschutzes und der blanken Waffen und Schilde gestattet.
3c) Verhalten und Strafen
Der Besucher des jeweils anderen hat die Gesetze des Gastgebers, sofern Sie das Recht dieser Übereinkommenserklärung nicht einschränken, einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten über seinen Besuch.
Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Übereinkunftsparteien, durch gesetzliche Vertreter der Kaluren, der Ritterschaft Alumenas, Kapitel Lichtenthal oder Unterzeichner dieser Übereinkunftserklärung, entzogen werden.
3d) Verantwortung und Änderung
Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Übereinkunftsparteien es dem anderen entzieht.
Es ist für alle lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.
Kaluren
Diplomat
Chrom Felsschläger
Kal Khazad (Kommandant)
Bork Baerenstolz
Orden der Ritterschaft Alumenas, Kapitel Lichtenthal
Helisande von Alsted
Heinrik von Alsted
- Rago Getwergelyn
- Beiträge: 559
- Registriert: Samstag 27. Januar 2018, 23:06
Bork Baerenstolz hat geschrieben:Anhangsliste zur Übereinkommenserklärung Lichtenhal - Ritterburg
Anhang zum Rüstrecht
Heinrik von Alsted - Kronritter
Helisande von Alsted - Kronritter
Beak von Sankurio - Ritter
Ernst von Eichengrund - Ritter
Hluthar von Dragane - Ritter
Keylon von Salberg - Ritter
Luninara van Quellhain - Meisterschütze
Moira von Dragane - Meisterschütze
Andreas Erlenthal - Knappe im Haus von Alsted
Lydia Stahl - Knappe im Haus von Dragane
Brasius Tallor - Meisterschützenschüler
Esther Sternlied - Dienstmann
Kade Kasterwall - Dienstmann
Tharoan Mederic - Dienstmann
- Bork Baerenstolz
- Beiträge: 690
- Registriert: Mittwoch 28. Oktober 2020, 17:04
- Wohnort: Nähe Lübeck
Bork Baerenstolz hat geschrieben:♖ Waffen- und Rüstrechtserklärung ⚒
☥Waffen- und Rüstrecht zwischem dem Kloster der Lichteinigkeit und dem kalurischen Volk⚒
Abkommens Partner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Klosterschaft der Lichteinigkeit und angehörige Klosterwache, vertreten durch den Klostervorstand
Anzahl der Steintafeln: 2
Inhalt
1) Abkommenspartner
2) Waffen- und Rüstrecht
2a) Geltungsbereich
2b) Ausnahmen
2c) Verhalten und Strafen
2d) Verantwortung / Änderung
1) Übereinkommensparteien
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt und die Graik in der Gesamtheit
- Klosterschaft der Lichteinigkeit, bestehend aus den Geweihtenschaften der Eluive, des Cirmias und der Temora sowie angehörige Klosterwache
2) Waffen- und Rüstrecht
Innerhalb des Geltungsbereiches ist das Tragen von Rüstungen und Waffen jeglicher Art gestattet. Den Angehörigen der Graik, die nicht dem kalurischen Volke angehören, ist das Tragen von Rüstungen und Waffen jedoch nur in Ausübung ihres Dienstes gestattet.
2a) Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Frostklamm und das Kloster der Lichteinigkeit in Schwingenstein
2b) Ausnahmen
Ausnahmen des Waffen- und Rüstrechtes sind das grundlose Tragen von
- Kopfschutz
- blanken Waffen und Schilden
Kopfschutz bedeutet metallischen oder ledrigen Schutz vor Einwirkungen.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken, oder in entsprechenden Waffenscheiden zu tragen.
Außerhalb des Geltungsbereichs oder im Verteidigungsfall ist das Tragen des Kopfschutzes und der blanken Waffen und Schilde gestattet.
2c) Verhalten und Strafen
Der Besucher des jeweils anderen hat die Gesetze des Gastgebers, sofern Sie das Recht dieser Übereinkommenserklärung nicht einschränken, einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten über seinen Besuch.
Dieses Waffen- und Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Übereinkunftsparteien, durch gesetzliche Vertreter der Kaluren, der Priesterschaft Temoras oder Klosterwache oder Unterzeichner dieser Übereinkunftserklärung, entzogen werden.
2d) Verantwortung und Änderung
Dieses Waffen- und Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Übereinkunftsparteien es dem anderen entzieht.
Es ist für alle lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.
Kaluren
Diplomat
Chrom Felsschläger
Kal Khazad (Kommandant)
Bork Baerenstolz
Kloster der Lichteinigkeit
Stellvertretende Klosterleitung
Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte
- Bork Baerenstolz
- Beiträge: 690
- Registriert: Mittwoch 28. Oktober 2020, 17:04
- Wohnort: Nähe Lübeck
Bork Baerenstolz hat geschrieben:
♕Rüstrecht der Kaluren im Lichtenthaler Reichsgebiet ⚒
Im Rahmen der Audienz von seiner königlichen Majestät
Ador I. Segenus Corbidian Viktor von Alumenas
in Adoran am 17. Alatner 267 im Palast von Adoran,
ergeht folgende Rechtsprechung für das kalurische Volk des Nilzadan.
Achtung!
Waffen und entsprechend bestückte Gurte sind an den jeweiligen Wacheinrichtungen beim Betreten abzugeben.
Zitat aus dem Schreiben:
-Originalschrift im Ratssaal hinterlegt-Bote der Krone hat geschrieben:♕
Lichtenthal, 18. Alatner des Jahres 267
Adoran, königlicher Palast
...Zitat: ...
⛯
Im Auftrag Seiner Königlichen Majestät Ador I. Segenus Corbidian Viktor von Alumenas
und Ihrer Königlichen Majestät Ciarda Emyn von Alumenas
werden folgende Beschlüsse seiner Majestät kundgetan:
⛯
In Erinnerung an Seine Erlaucht Adrian von Hohenfels und für die Hilfe während der Regentschaft Seiner Majestät erlässt dieser, als Dank für die Treue und Freundschaft der Völker, folgenden Beschluss:
Dem Volk der Elfen von Ered Luin und des Nebelwaldes
Dem Volk der Thyren der Sturmouve
Dem Volk der Kaluren aus Nilzadan
Dem Volk der Menekaner aus Menek’Ur
Wurde im Hinblick auf die Einigkeit und das künftige Zusammentreffen der Völker das
Rüstungsrecht der Bürger Lichtenthals
vollumfänglich im Rahmen der bestehenden Gesetze des Herzogtums zugesprochen.
⛯
... Zitat Ende...
Gegeben und gesetzt am 18. Alatner in Adoran.
Beschlossen durch Seine Königliche Majestät Ador I. Segenus Corbidian Viktor von Alumenas
und Ihre Königliche Majestät Ciarda Emyn von Alumenas.
... schwungvoll unterzeichnet und mit dem königlichen Siegel versehen ...
Kal Khazad und
Schlachtenwühler
Bork Bärenstolz
![]()
Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte
- Rago Getwergelyn
- Beiträge: 559
- Registriert: Samstag 27. Januar 2018, 23:06
*Eine neue Steintafel wurde tief in die Wand des Rates gemeißelt und mit goldener Farbe ausgelegt.
Die Runen glänzen im Licht der Feuerschalen, gut sichtbar für jeden, der den Weg des Berges achtet.*
Die Runen glänzen im Licht der Feuerschalen, gut sichtbar für jeden, der den Weg des Berges achtet.*
- CIRMIAS MAHAL!
Der Rat der Kaluren verkündet, in Übereinstimmung mit dem Willen des Seelenschmieds Cirmias und in einstimmiger Entscheidung der versammelten Kaluren:
Florence Lascari wurde durch die Stimme des Bergvaters selbst als Kind Cirmias’ angenommen. Diese göttliche Anerkennung wiegt schwerer als jedes irdische Wort und der Rat hat in Einmütigkeit beschlossen, dem Willen des Schöpfers Folge zu leisten.
Florence Lascari wird fortan als Ebenbürtige unter den Kaluren des Reiches anerkannt.
Mit dieser Anerkennung sind die Rechte, die Ehre und die Verantwortung verbunden, wie sie einem wahren Kind des Nilzadan zustehen.
Was Cirmias geschenkt hat, das schützt der Rat.
Was der Berg aufgenommen hat, das zählt zu seinem Volk.
Und was im Herzen geschmiedet ist, das trägt kein Zweifel fort.
Mögen ihre Schritte fest auf dem Pfad der Kaluren stehen,
und ihr Wirken ein Segen für Berg und Volk sein.
Cirmias Mahal und Schutz dem Berg!
Kal Dar und Zhad Cirmias'

- Rago Getwergelyn
- Beiträge: 559
- Registriert: Samstag 27. Januar 2018, 23:06
Re: Verkündungen der Khaz-Aduir
*Eine neue Steintafel wurde tief in den Stein des Berges gemeißelt und mit goldener Farbe ausgelegt. Die Runen glühen im Licht der Feuerschalen, eine unmissverständliche Warnung für jeden, der den Berg betritt.*
- CIRMIAS MAHAL!
Der Rat der Kaluren verkündet, in Übereinstimmung mit dem Willen des Berges und nach einstimmigem Beschluss der versammelten Bärte:
Die Insel Kawi und ihre Bewohner werden mit sofortiger Wirkung als FEINDE des Großkalurischen Reiches eingestuft.
Nach den hinterhältigen Vorfällen in Bajard und der offenen Schmähung unserer Brüder hat das Inselvolk seine Maske der Neutralität fallen lassen. Wer die Kinder des Nilzadan als Kriegstreiber beschimpft und sie von neutralem Boden vertreibt, der hat keinen Platz an unseren Feuern und keinen Anspruch auf unsere Erze.
Dieser Bann ist in Stein gemeißelt:
- Jedem Bewohner Kawis ist das Betreten des heiligen Reiches unter Androhung von Axt und Schild untersagt.
- Jeglicher Handel, insbesondere der Austausch des heiligen Mithrils, ist bis auf Weiteres eingestellt.
Dieses Urteil hat Bestand, bis das Inselvolk durch Taten und nicht durch bloße Lippenbekenntnisse beweist, dass es der Neutralität würdig ist.
Bis dahin gilt: Wer Kawi unterstützt, stellt sich gegen den Berg.
Was der Berg beschlossen hat, das trägt der Zorn der Ahnen fort.
Was in Einigkeit geschmiedet ist, das bricht keine fremde Zunge.
Mögen die Wachen der Graik wachsam sein und die Grenzen des Reiches mit eisernem Willen schützen.
Cirmias Mahal und Schutz dem Berg!
Kal Dar und Zhad Cirmias'




