früheste Morgenstunden des 12. Alatners 259
Heben von Schätzen des Reiches Menek'ur ohne Genehmigung des Reiches
Täter:
2 Bewohner der Nordreiche, ein Mann und eine Frau,
haben sich unter den Namen Lilian und Chrusan Thorn zu erkennen gegeben.
ausführende Janitschare:
Akemi Hadir Yazir
verhängte Strafe:
Einforderung des Emirdrittels an den erbeuteten Schätzen des Reiches
(650 Goldstücke + 2 Edelsteine an Palast überstellt)
Belehrung über die Gesetze Menek'urs
Verweisung aus dem Reich Menek'ur
Bericht:
Auf einem nächtlichen Wachgang durch das Reich entdeckte ich nördlich der goldenen Stadt
die erschlagenen Überreste einiger Kreaturen, zusammen mit einer ausgegrabenen, doch bereits geleerten Kiste.
Ich verfolgte die Spuren um unweit entfernt oben benannte Personen anzutreffen, forderte den gerüsteten
und behelmten Krieger auf sich zu erkennen zu geben und fragte nach Grund des Aufenthalts von
besagten Personen zur frühst morgendlichen Stunde in Menek'ur. Die, ebenfalls gerüstete, Frau
welche sich unter dem Namen Lilian vorstellen sollte, gab offen zu sich auf Schatzsuche in den Ländern
unseres Volkes zu befinden und gestand damit sogleich die Tat den Inhalt der bereits benannten Kiste
entwendet zu haben. Ich erkundigte mich danach ob jenen Schatzsuchern bekannt sei,
dass es auf Menek'ur für Nordlinge verboten ist, sich an den Schätzen der Durrah ohne Erlaubnis
des Erhabenen zu vergreifen, was beide verneinten. Daraufhin habe ich sie auf das Gesetz
aufmerksam gemacht und den dem Erhabenen gebührenden Teil eingefordert,
welcher sich auf 650 Golstücken und 2 Edelsteinen belief und ohne Widerstand abgetreten wurde.
Beide Nordländer wurden über das begangene Verbrechen aufgeklärt und dazu aufgefordert, sich für zukünftige
Schatzjagden eine Erlaubnis durch das Reich Menek'ur ausstellen zu lassen. Ferner wurde eine
weitere geplante Plünderung der Schätze untersagt. Da beide Nordländer ihrem Ansinnen nach
ehrlich und geständig waren und ich keine Wiederholungstat feststellen konnte, wurden
benannte Deliquenten dem Reich ohne weitere Strafe verwiesen.
Gez.