Jeweils ein Bote wird ein gesiegeltes Schreiben an die Garde und die Ritterschaft übermitteln
Des All-Einen Segen mit Euch!
Beiliegend übersende ich Euch zur Kenntnisnahme, den neu ausgehandelten Vertrag zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors.
Möge Sein Zorn Euch leiten,

Siegelwächterin des Palastes

Des All-Einen Segen mit Euch!
Beiliegend übersende ich Euch zur Kenntnisnahme, den neu ausgehandelten Vertrag zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors.
Möge Sein Zorn Euch leiten,
Siegelwächterin des Palastes

Vertrag zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors
Präambel
Dieser Vertrag dient der Festigung einer Allianz zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung in Kriegs- und Friedenszeiten sowie zur Wahrung des gegenseitigen Respekts und der Unabhängigkeit.
Artikel 1 - Militärische Beistandspflicht
Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich, das Heilige Alatarische Reich im Falle eines Krieges mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere Kampfkraft, strategisches Wissen und Informationsaustausch.
Im Kriegsfall unterstellt sich die Dienerschaft Kra’thors der Heerführung des Heiligen Alatarischen Reiches und seiner Befehlsstruktur.
Ein von der Dienerschaft Kra’thors bestimmter Mittelsmann dient als Kommunikationsschnittstelle, um einen reibungslosen Informationsfluss sowie die Klärung von Problemen und Beschwerden zu gewährleisten.
Die Verteidigung der Nimmerruh obliegt im Kriegsfall dem Heiligen Alatarischen Reich.
Angriffe oder Anfeindungen gegen Verbündete des Heiligen Alatarischen Reiches sind untersagt. Ein respektvoller Umgang wird vorausgesetzt.
Die Dienerschaft Kra’thors wird für ihre Leistungen angemessen entlohnt, wobei die genaue Bemessung im Einzelfall erfolgt.
Artikel 2 - Beistand in Friedenszeiten
Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung auch in Friedenszeiten.
Die Dienerschaft Kra’thors stellt nach Anweisung des Alka oder der Alkas Spionage- und Informationsbeschaffungsdienste für das Heilige Alatarische Reich bereit.
Relevante Informationen, die das Wohlergehen der jeweiligen Partei betreffen, werden einander mitgeteilt.
In Konflikten mit einer dritten, feindlichen Partei verpflichten sich beide Seiten zur gegenseitigen Unterstützung, ausgenommen interne Angelegenheiten des Heiligen Alatarischen Reiches.
Streitfälle mit Verbündeten oder Bürgern des Heiligen Alatarischen Reiches sollen durch die Alkas vermittelt werden, falls keine Einigung erzielt werden kann.
Artikel 3 - Einhaltung der Gesetze
Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetze des Heiligen Alatarischen Reiches. Mitglieder der Dienerschaft Kra’thors, die Bürger des Reiches sind oder einer im Reich ansässigen Organisation nachweislich verpflichtet sind, tragen zusätzlich die Verantwortung, die Ordnung des Reiches zu wahren. Dies beinhaltet unter anderem die Pflicht, vor dem Alka oder den Alkas zu knien.
Gesetzesverstöße von Mitgliedern der Dienerschaft Kra’thors werden dem Bündnispartner gemeldet. Strafen werden nur unter Beisein eines Repräsentanten der Dienerschaft Kra’thors vollstreckt. Die Maskierungsrechte des Angeklagten sind so lange aufrecht zu erhalten, bis dieser in Beisein eines Repräsentanten der Dienerschaft Kra'thors und der Alkas vorgeführt wurde. Dort wird dann über sein Strafmaß entschieden. Je nach härte des vorgetragenen Falles wird dann über sein Recht der Maskierung weiter entschieden.
Konvertierungsversuche durch die Dienerschaft Kra’thors an Bürgern des Reiches sind untersagt. Ebenso ist es verboten, die Seelen der Bürger Kra’thor zuzuführen.
Die Dienerschaft verpflichtet sich zur bedarfsgerechten Kooperation mit den Templern Alatars.
Unterricht durch die Dienerschaft Kra’thors kann von Institutionen oder Bürgern des Reiches erbeten werden. Inhalt und Rahmen liegen im Ermessen der Dienerschaft.
Artikel 4 - Sitz der Dienerschaft in Rahal
Das Heilige Alatarische Reich stellt der Dienerschaft Kra’thors bei Bedarf ein offizielles Haus in der Stadt Rahal zur Verfügung. Dieses darf als Glaubensstätte genutzt werden, jedoch nicht als Tempel.
Artikel 5 - Maskierungsrecht
Die Dienerschaft Kra’thors hat das Recht, sich in den Städten und Siedlungen des Reiches verhüllt zu bewegen, solange sie durch offizielle Kapuzen des Reiches und ihr Ornats als Diener Kra’thors erkennbar sind.
Die Demaskierung eines Dieners Kra’thors gegen dessen Willen wird als Vertragsverstoß geahndet.
Auf Nachfrage ist die Nennung des Namens ausreichend, solange sie durch die offizielle Kapuzen des Reiches oder das Ornat der Diener Kra’thors erkennbar sind.
Artikel 6 - Schutz der Allianz
Gesetzesverstöße Einzelner dürfen nicht als Angriff auf die Allianz gewertet werden.Eine gerechte Beurteilung einzelner Verstöße ist gewährleistet.
Artikel 7 - Respektvoller Umgang und Hoheitsrechte
Beide Parteien verpflichten sich zu höflichem und respektvollem Umgang. Titel und Ämter beider Parteien werden gegenseitig anerkannt und sind zu nutzen.
Die Dienerschaft Kra’thors hat Hausrecht über die Nimmerruh und deren Umgebung. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
Artikel 8 - Rüst- und Waffenrecht
Stimmen des Todes und Erwählte Seelen Kra’thors dürfen das Rüstrecht in Kombination mit der Robe des Raben oder der Kapuze des Reiches ausüben.
Sie dürfen den Knochenstab oder eine Sense als Amtszeichen tragen.
Das allgemeine Waffenrecht des Heiligen Alatarischen Reichs gilt in der Nimmerruh gleichermaßen.
Artikel 9 - Schutz von Ämtern innerhalb des Reiches
Ein Diener Kra’thors darf sein Amt im Reich nicht aufgrund von Konflikten mit der Dienerschaft verlieren.
Bei Konflikten wird das Amt vorübergehend durch einen Stellvertreter besetzt.
Artikel 10 - Wahrung der Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der Dienerschaft Kra’thors bleibt garantiert.
Die Dienerschaft Kra’thors darf unabhängige diplomatische Beziehungen zu Verbündeten des Reiches unterhalten.
Sie darf neutralen Gebieten und Gemeinschaften, in Friedenszeiten, eigenständig begegnen.
Das Gebiet um die Nimmerruh bleibt unter ihrer Hoheit.
Wohnsitzwahl der Diener Kra’thors bleibt ihnen freigestellt. Wer außerhalb des Reiches lebt, verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über etwaige Angelegenheiten des heiligen alatarischen Reiches.
Artikel 11 - Vertragsdauer und Anpassung
Situationen, die nicht explizit in diesem Vertrag geregelt sind, werden einzelfallbezogen entschieden.
Der Vertrag hat keine festgelegte Laufzeit.
Eine Änderung des Vertrags ist nur durch beiderseitige Zustimmung möglich.
Auf Wunsch eines Vertragspartners können jederzeit Verhandlungen über Anpassungen aufgenommen werden.
Schlussbestimmungen
Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erkennen beide Parteien die hier festgelegten Regelungen an und verpflichten sich zu deren Einhaltung.