Bekanntgabe der wichtigsten Beschlüsse aus der Ratssitzung vom 02. Eluviar 266
1. Änderung der Gesetzestexte des Alatarischen Reiches und der Städte Rahal und Düstersee zur Insel La Cabeza
Am 02. Eluviar 266 hat der Rat über eine Gesetzesänderung beschlossen, die die Aufnahme der Insel La Cabeza in die Gesetzgebung des Alatarischen Reiches einfügt. Es betrifft die Gesetze des Alatarischen Reiches, sowie der Gesetze der Städte Rahal und Düstersee.
§§ 2 und 3 Des Alatarischen Reiches werden wie folgt abgeändert:
§ 2 Das Alatarische Reich
(1) Das Alatarische Reich ist unterteilt in
a. das Stadtgebiet Rahal und die dazugehörigen Ländereien Alatarien, Wetterau, Schattenwinkel und La Cabeza sowie,
b. das Stadtgebiet Düstersee und die dazugehörigen Ländereien Grenzwarth und Bitterforst.
(2) Das Alatarische Reichsgebiet grenzt im
a. Westen und Norden am Küstenmeer,
b. im Osten an den roten Grenzmarkierungen,
c. im Süden am Grenzgebirge zur Wüsteneinöde,
d. und schließt die Insel La Cabeza mit ein.
§ 3 Gesetze und Richterspruch des Alatarischen Reiches
(1) Die oberste gesetzgebende, rechtsprechende und ausführende Gewalt obliegt dem Alka. In Abwesenheit des Alkas wird dieser durch den Rat vertreten.
(2) Der Rat beschließt in Vertretung des Alkas alle wichtigen und notwendigen Entscheidungen für das Reich. Der Rat wird durch einen Vorsitz und durch jeweils zwei Personen jeder Säule, sowie der Garde, gebildet.
(3) Die Säulen des Militärs, der Verwaltung, der Magie und des Glaubens sind an die gesetzgebende, rechtsprechende und ausführende Gewalt gebunden.
(4) Die Statthalter sind in ihren jeweiligen Gebieten Alatarien und Wetterau, La Cabeza, sowie Grünwaid und Bitterforst ausschließlich und eigenverantwortlich zuständig. Die rechtsprechende Gewalt wird durch die Statthalter stellvertretend, im Rahmen der Säule der Verwaltung, ausgeübt.
(5) Die Säule des Militärs wird stellvertretend durch die Bruderschaft Alatars im Rahmen der ausführenden Gewalt ausgeübt. Diese ist für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich. Der Garde kann Aufgaben zur Erfüllung übertragen werden. Weisungsbefugt ist die Bruderschaft Alatars.
(6) Die Überwachung der Gesetze als auch deren Durchsetzung obliegt als ausführende Gewalt der Garde.
(7) Die Glaubenssäule wird durch den Tempel vertreten. Dieser ist verpflichtet die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 zu gewährleisten.
(8) Die Säule der Magie wird durch den Orden der Arkorither vertreten. Seine Befugnisse erstrecken sich auf sämtliche Belange, die magischer Natur sind, sowie das Lied Eluives betreffen.
Des Weiteren wurden die §§ 1 und 3 der Gesetze der Städte Rahal und Düstersee wie folgt abgeändert:
§ 1 Bürger, Einwohner und Gewerbe
(1) Einwohner ist, wer seinen Wohnsitz in den jeweiligen Stadtgebieten von Rahal oder Düstersee hat. Bürger ist, wer gemäß § 2 das Recht erlangt hat, einen Bürgerbrief mit sich zu führen. Die Bürgerbriefe werden getrennt nach den Ländereien des Alatarischen Reiches der jeweiligen Städteverwaltungen ausgestellt. Die Zuständigkeiten der Städteverwaltungen grenzen sich wie folgt ab:
a. Rahal, Alatarien, Wetterau und La Cabeza
b. Düstersee, Grenzwarth und Bitterforst
(2) Mit dem Besitz des Bürgerbriefes ist der Bürger befugt, in Rahal, Alatarien, Wetterau und La Cabeza sowie in Düstersee, Grenzwarth und Bitterforst einen Wohnsitz anzumieten. Für Einwohner ohne Bürgerbrief beschränkt sich der Wohnsitz auf das Hafenviertel in Rahal.
(3) Ausschließlich Würdenträgern ist es gestattet, im Oberstadtbezirk in Rahal einen Wohnsitz anzumieten.
(4) Der Antragsteller für eine Parzellenlizenz muss nachweisen, dass er
a. im Besitz eines Bürgerbriefes und
b. den Hauptberuf eines Bauers ausübt.
§ 3 Sicherheit und Ordnung
(1) Innerhalb der Mauern der Stadtgebiete Rahal und Düstersee gilt das Vermummungsverbot. Sämtliche Kleidungsstücke die das Gesicht zum Teil oder vollständig verbergen, wie zum Beispiel Masken, Helme und tiefhängende Kapuzen dürfen in der Öffentlichkeit nicht getragen werden.
(2) Die Garde ist jederzeit befugt, bei bestehenden Verdacht oder zu Kontrolltätigkeiten, auch außerhalb der Mauern der Stadtbezirke, die Vermummung zu entfernen.
(3) Die Stadtverwaltungen Rahal und Düstersee sind befugt, auf Antrag Einzelpersonen, sowie Gemeinschaften oder Institutionen das Recht zur Vermummung einzuräumen, sowie zu entziehen. Diese Entscheidungen sind zu begründen und dem Alka oder seiner gesetzlichen Vertretung vorzutragen. Nach Zustimmung werden die Rechte in Form einer Verordnung öffentlich bekannt gegeben.
(4) Im Tempelbezirk Rahal und Düstersee, sowie innerhalb der Tempelgebäude ist das Tragen von sauberer und ordentlicher Kleidung für alle verpflichtend. Die Beurteilung von sauberer und ordentlicher Kleidung obliegt dem Tempel sowie der Garde.
(5) Innerhalb der Mauern der Städte Rahal und Düstersee sowie auf der Insel La Cabeza ist das offene Tragen von Rüstungen gestattet. Ausnahme bildet hierbei sowohl der Tempelbezirk als auch die Oberstadt.
(6) Das offene Tragen von
a. Waffen und Schilde jeglicher Art sind hingegen untersagt.
Waffen müssen beim Betreten der Städte Rahal und Düstersee sowie auf der Insel La Cabeza bei der Garde oder Marine zur Verwahrung abgegeben werden.
(7) Ausnahmen für Absatz (5) und (6) bestehen für folgende Institutionen, Gemeinschaften und Personengruppen
a. dem Tempel,
b. der Garde, der Marine sowie den Palastwachen und Tempelwachen im Dienst innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit,
c. der Bruderschaft Alatars mit Ausnahme der Knappen. Knappen dürfen nur in Begleitung oder im Auftrag der Bruderschaft Alatars gerüstet und bewaffnet die Städte betreten,
d. Bürger sind befugt Rüstungen zu tragen
e. Anerkannte Gemeinschaften auf Antrag bei den Stadtverwaltungen Rahal und Düstersee ausschließlich für das eigene Gemeinschaftsgebiet,
f. dem Orden der Arkorither ab dem Rang eines Magus oder Maga, sowie
g. benannte Einzelpersonen im Sinne des Verdienstadels.
die oben genannten Gruppen sind verpflichtet, sich auch als jene auszuweisen oder erkennbar zu sein.
(8) Ausschließlich die Garde ist befugt, Waffenübungen auf ihrem festgelegten Kampfplatz bei der Kommandantur in Rahal durchzuführen.
(9) In den Siedlungen Grenzwarth, Wetterau, Schattenwinkel und La Cabeza wird das offene Tragen von Waffen und Schilde jeglicher Art für Bürger gebilligt.
(10) Innerhalb der Stadtgebiete Rahal und Düstersee ist das Reiten nur Bürgern und Würdenträgern gestattet. Es darf nur im Schritttempo geritten werden.
(11) Das Reiten auf den Marktplätzen, sowie im Tempelbezirk vollständig untersagt.
(12) Die Oberstadt in Rahal darf nur in Begleitung von folgenden Personen oder Personengruppen betreten werden:
a. Würdenträger
b. Garde
c. Bürger
Eine gekürzte Fassung mit dem Verweis, dass es sich um eine gekürzte Fassung der Gesetze von Rahal und Düstersee handelt, wird durch die Statthalterin Jacqueline Perera veröffentlicht und bekannt gegeben.
Gesetze der Insel La Cabeza
§ 1 Bürger, Einwohner und Gewerbe
(1) Einwohner ist, wer seinen Wohnsitz in Rahal oder Düstersee hat. Bürger ist, wer gemäß § 2 das Recht erlangt hat, einen Bürgerbrief mit sich zu führen. Die Bürgerbriefe werden getrennt nach den Ländereien des Alatarischen Reiches der jeweiligen Städteverwaltungen ausgestellt. Die Zuständigkeiten der Städteverwaltungen grenzen sich wie folgt ab:
a. Rahal, Alatarien, Wetterau und La Cabeza
b. Düstersee, Grenzwarth und Bitterforst
(2) Mit dem Besitz des Bürgerbriefes ist der Bürger befugt in Rahal, Alatarien, Wetterau und La Cabeza sowie in Düstersee, Grenzwarth und Bitterforst einen Wohnsitz anzumieten. Für Einwohner ohne Bürgerbrief beschränkt sich der Wohnsitz auf das Hafenviertel in Rahal - nicht dazugehörig ist das Hafenviertel der Insel La Cabeza..
§ 2 Personenstand
(1) Die Stadtverwaltungen Rahal und Düstersee führen das Bürgerregister, nehmen Geburten und Todesfälle auf sowie Neuzugänge und Abzüge. Die Stadtverwaltungen sind befugt Dokumente und Bescheinigungen auszustellen und einzufordern, die den Personenstand nachweisen.
(2) Alle Bürger sind verpflichtet, die Dokumente und Bescheinigungen mit sich zu führen. Diese sind insbesondere auf Verlangen durch die Marine vorzuzeigen.
(3) Jeder, der nicht durch die Stadtverwaltung registriert wurde, gilt als Gast.
§ 3 Sicherheit und Ordnung
(1) Innerhalb der Mauern der Stadtgebiete Rahal und Düstersee gilt das Vermummungsverbot. Sämtliche Kleidungsstücke die das Gesicht zum Teil oder vollständig verbergen, wie zum Beispiel Masken, Helme und tiefhängende Kapuzen dürfen in der Öffentlichkeit nicht getragen werden.
(2) Die Marine ist jederzeit befugt, bei bestehendem Verdacht oder zu Kontrolltätigkeiten, auch außerhalb der Mauern innerhalb der Stadtgebiete, die Vermummung zu entfernen.
(3) Die Stadtverwaltungen Rahal und Düstersee sind befugt auf Antrag Einzelpersonen, sowie Gemeinschaften oder Institutionen das Recht zur Vermummung einzuräumen, sowie zu entziehen. Diese Entscheidungen sind zu Begründen und dem Alka oder seiner gesetzlichen Vertretung vorzutragen. Nach Zustimmung werden die Rechte in Form einer Verordnung öffentlich bekannt gegeben.
(4) Innerhalb der Stadtgebiete Rahal und Düstersee ist den Bürgern des Alatarischen Reiches das offene Tragen von Rüstungen gestattet.
(6) Das offene Tragen von
a. Waffen und Schilde jeglicher Art sind hingegen untersagt.
Waffen müssen beim Betreten der Städte Rahal und Düstersee, bei der Garde und auf der Insel La Cabeza bei der Marine, zur Verwahrung abgegeben werden.
(7) Ausnahmen für Absatz (5) und (6) bestehen für folgende Institutionen, Gemeinschaften und Personengruppen
a. dem Tempel,
b. der Garde sowie den Palastwachen und Tempelwachen im Dienst innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit,
c. der Bruderschaft Alatars mit Ausnahme der Knappen. Knappen dürfen nur in Begleitung oder im Auftrag der Bruderschaft Alatars bewaffnet die Städte betreten,
d. Bürger sind befugt Rüstungen zu tragen,
e. Anerkannte Gemeinschaften auf Antrag bei den Stadtverwaltungen Rahal und Düstersee ausschließlich für das eigene Gemeinschaftsgebiet,
f. dem Orden der Arkorither ab dem Rang eines Magus oder Maga, sowie
g. benannte Einzelpersonen im Sinne des Verdienstadels.
(9) Innerhalb der Stadtgebiete Rahal und Düstersee ist das Reiten nur Bürgern und Würdenträgern gestattet. Es darf nur im Schritttempo geritten werden.
§ 4 Verstöße gegen die Gesetze der Städte Rahal und Düstersee
(1) Gesetzeswidrig handelt, wer:
a. Entgegen den Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, 4 und 6 die geforderten Bescheinigungen und Dokumente nicht mit sich führt.
b. Entgegen dem Vermummungsverbot nach § 3 Abs. 1 und 2 handelt.
c. Entgegen den Bestimmungen des Kleidungsrechts nach § 3 Abs. 4 handelt.
d. Entgegen den Bestimmungen des Waffen- und Rüstrechts nach § 3 Abs. 6 handelt.
e. Kampfhandlungen ohne Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 8 durchführt.
f. Entgegen den Bestimmungen des Reitrechts nach § 3 Abs. 10 und 11 handelt oder mit Reittieren Wege versperrt.
(2) Gesetzeswidrigkeiten können mit mindestens einer Verwarnung durch die Marine, bei Wiederholen oder besonderer Schwere bis zu zehntausend Goldmünzen oder bis zu 3 Tage Pranger, geahndet werden.
(3) Bestraft wird, wer mindestens eine der folgenden Tatbestände erfüllt:
a. Ausübung von Gewalt im Sinne der Selbstjustiz wird mit einer Goldstrafe bis zu zwanzigtausend Goldmünzen und Kerker/Pranger bis zu 3 Tagen bestraft.
b. Beleidigungen oder üble Nachreden gegenüber Würdenträger werden mit einer Goldstrafe bis zu zwanzigtausend Goldmünzen und Kerker/Pranger bis zu 3 Tagen bestraft.
c. Der Besitz oder die Verbreitung von gefälschten Dokumenten oder Bescheinigungen gemäß § 2 wird mit einer Goldstrafe bis zu fünfzigtausend Goldmünzen und Kerker/Pranger mindestens von 3 Tagen bestraft. Außerdem sind die Werkzeuge zur Herstellung der Fälschungen zu vernichten.
d. Die Begehung von Raub oder Diebstahl wird mit dem Abschlagen der rechten Hand sowie einer Goldstrafe von bis zu fünfzigtausend Goldmünzen und Kerker/Pranger bis zu 3 Tagen bestraft.
(4) Strafmaßnahmen setzen immer ein ordentliches Gerichtsverfahren gemäß der rechtsprechenden Gewalt nach § 3 Gesetze des Alatarischen Reiches voraus.
Mit dieser Verkündung und Bekanntmachung gehen die Gesetzesänderungen sofort in Kraft.
Die alten Regelungen verlieren demnach sofort ihre Wirksamkeit.
Legitimiert durch die Stadtverwaltung Düstersee & Rahal
Im Auftrag der Stadtverwaltung
Statthalterin von Düstersee, Bitterforst und Grünwaid
Statthalterin von Rahal, Alatarien und Wetterau[/quote]