Adoran, Rathaus
13. Hartung 265
Dem Reiche Alumenas
und seiner Majestät Ador I. zur Ehr.
Mit dem Ausdruck meiner außerordentlichen Hochachtung Euer Durchlaucht Anselm von Lichtenthal,
Wie schon seit langem angestrebt, konnten Ihre Hochwohlgeboren Dame von Gipfelsturm und meine Person, einen Vertrag mit dem Reich Menek’Ur aushandeln, welcher unserer aber auch ihrer Seite zum Vorteil gereichen sollte.
Eine Abschrift der bisher ausgehandelten Punkte liegt meinem Schreiben bei.
Wir hoffen auf Eure vollste Zufriedenheit, gerne werden wir wieder tätig und nehmen Kontakt mit dem Reich der Sonne auf, sobald Eure Entscheidung gefallen ist.
Ich schließe mit meinem Dank und hoffe auf Eure stete Gesundheit.
Ich verbleibe mit großem Respekt und Hochachtung,
Schutz- und Trutzbündnis
des Herzogtums Lichtenthal ./. Reich der Sonne Menek’Ur
Seine Majestät Ador I. von Alumenas und der Erhabene Emir Amar Haydar Omar von Menek’Ur beseelt vom Wunsche, das künftige Verhältnis der Souveräne und Ihrer Reiche möglichst innig zu gestalten, haben zur Bekräftigung des zwischen ihnen herrschenden Friedens, weitere Verhandlungen zu pflegen, und haben mit diesen beauftrag, und zwar:
Seine Majestät der König von Alumenas:
Herzog Anselm von Lichtenthal
mit Gefolge
Der Erhabene Emir von Menek’Ur:
X
Dieselben haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese in guter Ordnung befunden worden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt.
Artikel I
Zwischen Seiner Majestät dem König von Alumenas und dem Erhabenen Emir von Menek’Ur wird hiermit ein Schutz und Trutz Bündnis geschlossen.
Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft zwischen seiner Majestät dem König von Alumenas und dem Erhabenen Emir von Menek’Ur, sowie zwischen deren Erben und Nachkommen und den beiderseitigen Reichen und Untertanen herrschen.
Artikel II
Die angegriffene Partei erhält auf seinen Länderrein den Oberbefehl über die Hilfstruppen des Bündnispartners. Dies gilt auch sofern sich der Ursprung des Angriffs außerhalb der eigenen Grenzen befindet. Dies beinhaltet Gegenschläge während der Verteidigung, keinesfalls aber weitere Exkursionen in Feindesland, diese bedürfen der Rücksprache mit dem jeweiligen Heerführer.
Artikel III
Die Rechtsprechung über Landsleute darf einzig und allein von der eigenen Partei erfolgen. Bei missbilligendem Verhalten oder gar Straftaten ist dies der Gegenseite unverzüglich anzuzeigen und wird entweder sofort durch die Heeresführung oder nach dem Feldzug verhandelt.
Artikel IV
Kriegsgefangene, Güter und andere Habe welche während des Feldzugs gemacht werden, stehen der angegriffenen Seite zu.
Artikel V
Hinzugezogene Truppen des Bündnispartners erhalten vollständiges Rüstrecht für die Dauer ihres Einsatzes. Über die Dauer des Einsatzes entscheidet der Landesherr oder die Heeresführung, der angegriffenen Partei.
Artikel VI
Beide Parteien gewähren den Würdenträgern der jeweils anderen Seite dauerhaft das Recht auf bis zu zwei dauerhaft gerüsteten Leibwächtern in ihrer unmittelbaren Nähe auf dem Gebiet des anderem. Dies gilt für die ehrwürdige Familie Omar, die Wesire Menek‘Urs, den Adel Lichtenthals, als auch die militärische Führung der Bündnispartner.
Gräfin von Meerswacht
Verweserin von Markweih

