Vertrag zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors
Präambel
Dieser Vertrag dient der Festigung einer Allianz zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung in Kriegs- und Friedenszeiten sowie zur Wahrung des gegenseitigen Respekts und der Unabhängigkeit.
Artikel 1 - Militärische Beistandspflicht
Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich, das Heilige Alatarische Reich im Falle eines Krieges mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere Kampfkraft, strategisches Wissen und Informationsaustausch.
Im Kriegsfall unterstellt sich die Dienerschaft Kra’thors der Heerführung des Heiligen Alatarischen Reiches und seiner Befehlsstruktur.
Ein von der Dienerschaft Kra’thors bestimmter Mittelsmann dient als Kommunikationsschnittstelle, um einen reibungslosen Informationsfluss sowie die Klärung von Problemen und Beschwerden zu gewährleisten.
Die Verteidigung der Nimmerruh obliegt im Kriegsfall dem Heiligen Alatarischen Reich.
Angriffe oder Anfeindungen gegen Verbündete des Heiligen Alatarischen Reiches sind untersagt. Ein respektvoller Umgang wird vorausgesetzt.
Die Dienerschaft Kra’thors wird für ihre Leistungen angemessen entlohnt, wobei die genaue Bemessung im Einzelfall erfolgt.
Artikel 2 - Beistand in Friedenszeiten
Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung auch in Friedenszeiten.
Die Dienerschaft Kra’thors stellt nach Anweisung des Alka oder der Alkas Spionage- und Informationsbeschaffungsdienste für das Heilige Alatarische Reich bereit.
Relevante Informationen, die das Wohlergehen der jeweiligen Partei betreffen, werden einander mitgeteilt.
In Konflikten mit einer dritten, feindlichen Partei verpflichten sich beide Seiten zur gegenseitigen Unterstützung, ausgenommen interne Angelegenheiten des Heiligen Alatarischen Reiches.
Streitfälle mit Verbündeten oder Bürgern des Heiligen Alatarischen Reiches sollen durch die Alkas vermittelt werden, falls keine Einigung erzielt werden kann.
Artikel 3 - Einhaltung der Gesetze
Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetze des Heiligen Alatarischen Reiches. Mitglieder der Dienerschaft Kra’thors, die Bürger des Reiches sind oder einer im Reich ansässigen Organisation nachweislich verpflichtet sind, tragen zusätzlich die Verantwortung, die Ordnung des Reiches zu wahren. Dies beinhaltet unter anderem die Pflicht, vor dem Alka oder den Alkas zu knien.
Gesetzesverstöße von Mitgliedern der Dienerschaft Kra’thors werden dem Bündnispartner gemeldet. Strafen werden nur unter Beisein eines Repräsentanten der Dienerschaft Kra’thors vollstreckt. Die Maskierungsrechte des Angeklagten sind so lange aufrecht zu erhalten, bis dieser in Beisein eines Repräsentanten der Dienerschaft Kra'thors und der Alkas vorgeführt wurde. Dort wird dann über sein Strafmaß entschieden. Je nach härte des vorgetragenen Falles wird dann über sein Recht der Maskierung weiter entschieden.
Konvertierungsversuche durch die Dienerschaft Kra’thors an Bürgern des Reiches sind untersagt. Ebenso ist es verboten, die Seelen der Bürger Kra’thor zuzuführen.
Die Dienerschaft verpflichtet sich zur bedarfsgerechten Kooperation mit den Templern Alatars.
Unterricht durch die Dienerschaft Kra’thors kann von Institutionen oder Bürgern des Reiches erbeten werden. Inhalt und Rahmen liegen im Ermessen der Dienerschaft.
Artikel 4 - Sitz der Dienerschaft in Rahal
Das Heilige Alatarische Reich stellt der Dienerschaft Kra’thors bei Bedarf ein offizielles Haus in der Stadt Rahal zur Verfügung. Dieses darf als Glaubensstätte genutzt werden, jedoch nicht als Tempel.
Artikel 5 - Maskierungsrecht
Die Dienerschaft Kra’thors hat das Recht, sich in den Städten und Siedlungen des Reiches verhüllt zu bewegen, solange sie durch offizielle Kapuzen des Reiches und ihr Ornats als Diener Kra’thors erkennbar sind.
Die Demaskierung eines Dieners Kra’thors gegen dessen Willen wird als Vertragsverstoß geahndet.
Auf Nachfrage ist die Nennung des Namens ausreichend, solange sie durch die offizielle Kapuzen des Reiches oder das Ornat der Diener Kra’thors erkennbar sind.
Artikel 6 - Schutz der Allianz
Gesetzesverstöße Einzelner dürfen nicht als Angriff auf die Allianz gewertet werden.Eine gerechte Beurteilung einzelner Verstöße ist gewährleistet.
Artikel 7 - Respektvoller Umgang und Hoheitsrechte
Beide Parteien verpflichten sich zu höflichem und respektvollem Umgang. Titel und Ämter beider Parteien werden gegenseitig anerkannt und sind zu nutzen.
Die Dienerschaft Kra’thors hat Hausrecht über die Nimmerruh und deren Umgebung. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
Artikel 8 - Rüst- und Waffenrecht
Stimmen des Todes und Erwählte Seelen Kra’thors dürfen das Rüstrecht in Kombination mit der Robe des Raben oder der Kapuze des Reiches ausüben.
Sie dürfen den Knochenstab oder eine Sense als Amtszeichen tragen.
Das allgemeine Waffenrecht des Heiligen Alatarischen Reichs gilt in der Nimmerruh gleichermaßen.
Artikel 9 - Schutz von Ämtern innerhalb des Reiches
Ein Diener Kra’thors darf sein Amt im Reich nicht aufgrund von Konflikten mit der Dienerschaft verlieren.
Bei Konflikten wird das Amt vorübergehend durch einen Stellvertreter besetzt.
Artikel 10 - Wahrung der Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der Dienerschaft Kra’thors bleibt garantiert.
Die Dienerschaft Kra’thors darf unabhängige diplomatische Beziehungen zu Verbündeten des Reiches unterhalten.
Sie darf neutralen Gebieten und Gemeinschaften, in Friedenszeiten, eigenständig begegnen.
Das Gebiet um die Nimmerruh bleibt unter ihrer Hoheit.
Wohnsitzwahl der Diener Kra’thors bleibt ihnen freigestellt. Wer außerhalb des Reiches lebt, verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über etwaige Angelegenheiten des heiligen alatarischen Reiches.
Artikel 11 - Vertragsdauer und Anpassung
Situationen, die nicht explizit in diesem Vertrag geregelt sind, werden einzelfallbezogen entschieden.
Der Vertrag hat keine festgelegte Laufzeit.
Eine Änderung des Vertrags ist nur durch beiderseitige Zustimmung möglich.
Auf Wunsch eines Vertragspartners können jederzeit Verhandlungen über Anpassungen aufgenommen werden.
Schlussbestimmungen
Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erkennen beide Parteien die hier festgelegten Regelungen an und verpflichten sich zu deren Einhaltung.
Aktuelle Verträge mit Verbündeten des alatarischen Reiches
Moderator: Rahal [Mod]
- Jynela Dhara
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Aktuelle Verträge mit Verbündeten des alatarischen Reiches
Vertrag mit den Dienern des Raben vom 16. Schwalbenkunft des Jahres 268:
Zuletzt geändert von Jynela Dhara am Dienstag 1. Juli 2025, 21:55, insgesamt 2-mal geändert.
- Jynela Dhara
- Beiträge: 629
- Registriert: Montag 28. Dezember 2020, 18:02
Vertrag mit dem Volk der Rashar vom 12. Schwalbenkunft des Jahres 259:
Fenia Treublatt hat geschrieben:Höret, Bürger des alatarischen Reiches!
Im Sinne der gegenseitigen Freundschaft und Unterstützung wird zwischen dem
alatarischen Reich, repräsentiert durch Seine Heiligkeit, beraten durch seinen Beraterstab sowie dem Volk Ahamanis,
vertreten durch die ehrenwerte AlakKunBra AshRhaKii, folgende Vereinbarung verkündet.
- 1. Das alatarische Reich sowie das Volk der Rashar folgen einem Ziel in Einheit durch Alatar und seine Tochter Ahamani. So soll jeder Angriff auf das Reich und/oder das Rakun von der versammelten Macht aller Streiter des All-Einen und seiner Tochter Ahamani beantwortet werden.
2. Im Falle eines Angriffskrieges, durch das alatarische Reich geführt, wird der AlakKunBra der Rashar gewährt vor Beginn der Kampfhandlungen die Worte seiner Heiligkeit des Alkas zu vernehmen und detailliertere Informationen zu erhalten. Auch hier stehen das Reich und die Rashar Seite an Seite um den Willen des All-Einen und den seiner Tochter Ahamani zu vollbringen.
3. Das Volk der Rashar sowie die Anhänger des All-Einen entscheiden in tiefer Freundschaft ihre Ressourcen brüderlich zu teilen. So werden die Minen des Reiches für Angehörige des Volkes der Rashar geöffnet, ebenso wie die Mine der Rashar, befindlich im RaKun südlich von Düstersee für Bürger des Reiches frei zugänglich ist.
4. Das Volk der Rashar erhält aufgrund ihrer herausragenden Leistungen in der Vergangenheit die Möglichkeit zu gesonderten Anträgen auf ein Reit- und Rüstrecht bei den Statthaltern des Reiches. Die Entscheidung darüber obliegt allein den Statthaltern.
5. Kein Feind wird auf dem Boden des Reiches geduldet. So werden die RaShar dazu angehalten jene weder wissentlich ihren Weg durch das heilige alatarische Reich ziehen zu lassen, noch sie dazu aufzufordern.
6. Die Garde des Reiches ist dazu angehalten enge Abstimmung und stete Kommunikation mit der von den Rashar gegründeten eigenständigen Kampfgemeinschaft der Rashar zu halten. Gemeinsame Übungen und Unterrichte um gemeinsam voneinander zu lernen sind erwünscht.
7. Die Rashar sind dazu verpflichtet ein Fünftel ihrer erhandelten Waren aus fremden, dem Reich nicht zugänglichen, Landen in einem Handelsposten in Rahal zu ihrem Einkaufspreis an Bürger des Reiches zu veräußern. Der Statthalter Rahals wird ihnen hierfür ein Gebäude in Rahal zur Verfügung stellen, das sie für einen Handelsposten nutzen können.
8. Die Rashar verpflichten sich dazu, mit dem Bau von Verteidigungsanlagen, insbesondere eines Walls und eines Torhauses gegen die Menekaner im Süden zu beginnen.
Möge der All-Eine die stets wachsende Zusammenarbeit zwischen
seinen Anhängern und dem Volk seiner Tochter Ahamani mit Wohlwollen
betrachten, auf dass sie gemeinsam in noch größerer Stärke erblühen.
Verkündet und bestätigt im Namen seiner Heiligkeit: Alka Isidor I. - Vertreter des All-Einen
- Jynela Dhara
- Beiträge: 629
- Registriert: Montag 28. Dezember 2020, 18:02
Vertrag mit den Freibeutern unter der Führung von Juan Aurelio Perera vom 26. Cirmiasum des Jahres 264:
Lother Caerulus hat geschrieben:Den Bürgern des heiligen alatarischen Reiches sei durch Aushang und Ausrufer verkündet, dass die diplomatischen Gespräche des Senats mit den Freibeutern welche sich im Reich niedergelassen haben stattgefunden haben und welches Ergebniss es erbracht hat.
Vertrag zwischen dem Senat und somit dem heiligen alatarischen Reiches und Juan Aurelio Perera als Anführer der Freibeuter.
1. Die bisher unabhängige Fraktion der Freibeuter verpflichtet sich zur Reichstreue und der Annahme der Bürgerschaft Rahals oder Düstersees zum frühst möglichen Zeitpunkt.
2. Die Mannschaftsstruktur wird geschlossen in die Ränge der Legion des Panthers übernommen und erhählt somit alle Rechte und Pflichten der Mitglieder der Legion. Aufgrund ihrer Erfahrungen werden sie dem Reich vorrangig im Hafen- und Uferbereich dienen, doch auch die normalen Dienstpflichten gegenüber den Bürgern wahrnehmen.
3. Juan Arelio Perera wird als Anführer der Freibeuter der Titel eines Admirals des Reichs verliehen.
4. Die Freibeuter bilden absofort die Marine Rahals.
5. Die Freibeuter erhalten das Recht über ihren befehlshabenden Offizier, dem amtierenden Admiral, zukünftig mit dem Senat über diesen Vertrag zu verhandeln.
Im Namen des Senats,
Senator
Senator
Admiral
Zuletzt geändert von Jynela Dhara am Freitag 3. Juni 2022, 13:57, insgesamt 1-mal geändert.
- Rilytia Angerlohe
- Beiträge: 531
- Registriert: Sonntag 3. August 2014, 21:36
- Bündnisvertrag Heiliges Alatarischen Reiches auf Gerimor - Letharen
Das Volk der Letharen und das Heilige Alatarische Reich bekräftigen ihren Glauben an Alatar, indem sie mit diesem Bündnisvertrag ein neues Zeitalter der Einigkeit einläuten.
Dieser Vertrag wird erlassen, um:
- 1. Den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit der Vertragspartner sicherzustellen.
2. Verhinderung, Zerschlagung und Bestrafung von Handlungen der Ungläubigen, der Fehlgeleiteten, von Organisationen und Personen, die mit einem fremden Volk oder mit anderen Elementen zusammenarbeiten, die die innere und äußere Sicherheit des Volkes der Letharen und des Heiligen Alatarischen Reiches gefährden.
3. Aufrechterhaltung von Gedeihen und Stabilität des Volkes der Letharen und des Heiligen Alatarischen Reiches.
Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung
Sowohl das Volk der Letharen, als auch die Bewohner des Heiligen Alatarischen Reiches, dienen dem Herrn an erster und einziger Stelle. Keine der Parteien spricht alleine in Seinem Namen und keine der Parteien steht über der anderen in Seinem Dienst.
Die Vertragspartner verpflichten sich, einander dieselbe Anerkennung und Würde zukommen zu lassen, die sie auch vergleichbaren Strukturen und Würdenträgern innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets zukommen lassen würden. Ebenso verpflichten sie sich, die Gesetze des Vertragspartners zu achten, auf dessen Boden sie sich bewegen
Artikel 2 Militärische Zusammenarbeit
Das Volk der Letharen und das Alatarische Reich kommen darin überein, durch enge Zusammenarbeit den Fortbestand und die Entwicklung der Vertragspartner sicherzustellen. Dazu unterstützen sie sich gegenseitig mit diplomatischen, wirtschaftlichen und militärischen Mitteln. Dies betrifft auch und vor allem den Fall, dass einer der Vertragspartner von Feinden Alatars angegriffen wird.
Zur besseren Kommunikation werden erfahrene Streiter der Vertragspartner zum Heerführer ernannt. Über sie soll in enger Absprache der Austausch von Informationen stattfinden und das Vorgehen beider Heere gesteuert werden.
- Artikel 2.1 Angriffsfall
Sollte ein signifikanter, mit planerischem Aufwand verbundener, Präventivschlag gegen die Ketzer notwendig sein, verpflichten sich die Vertragspartnern den jeweils anderen im Vorfeld darüber zu informieren. Unterstützung ist im Rahmen der Möglichkeiten, dem Vertragspartner anzubieten, um gemeinschaftlich Seiner Sache zu dienen.
- Artikel 2.2 Verteidigungsfall
Zur Abwehr und Unterwerfung aller Ketzer kooperieren die Heere der Vertragspartner bestmöglich und auf allen Ebenen miteinander. Kampfhandlungen, die der Verteidigung des Territoriums mindestens eines der Vertragspartner dienen, sind durch koordinierte Kampfhandlungen beider Heere durchzuführen.
- Artikel 2.3 Territoriale Unversehrtheit
Die Vertragspartner werden einander konsultieren, wenn, nach Auffassung einer von ihnen, die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.
- Artikel 2.4 Rüstrecht
Das Volk der Letharen sowie das Heilige Alatarische Reich kommen überein, Rüst- und Waffenrechte für gewisse Personengruppen zu erlassen:
- - Streiter des Herren ab dem Range eines Ritters bzw Mael'qil
- Arkan Magiewirkende der Letharen ab dem Rang eines Lethyren
- Scharfschützen des Heiligen Alatarischen Reiches
- Mitgliedern des Heiligen Alatarischen Tempels
- Ausgewiesene diplomatische Vertreter der Bündnispartner in Ausübung ihrer Pflicht
- Stadtgarde Rahals bzw. vergleichbare Einheit des Leth’Axorns
Der Rang der Person, die das Rüst- und Waffenrecht für sich in Anspruch nehmen will, muss für den Bündnispartner ersichtlich sein. Darüber hinaus können Letharen auch durch einen grünen, mit letharischen Runen besetzen Wams erkennbar machen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen angehören. - - Streiter des Herren ab dem Range eines Ritters bzw Mael'qil
Artikel 3 Strukturelle Zusammenarbeit
Zur Sicherstellung der reibungslosen Zusammenarbeit im Bündnisfall werden regelmäßig gemeinsame Kampfübungen durchgeführt und reger wirtschaftlicher Austausch aufrechterhalten und weiter ausgebaut. Auch der Abgleich von Wissen und Forschung soll fortan intensiviert werden und regelmäßig stattfinden.
Artikel 4 Gerichtsbarkeit
Erhebt ein Bürger des Leth’Axorns Anklage gegen einen Bürger des Heiligen Alatarischen Reiches oder umgekehrt, kann ein Antrag auf Auslieferung des Angeklagten gestellt werden. Jeder Vertragspartner hat eine Instanz zu benennen, die über Auslieferungsanträge entscheidet. Für den Fall, dass ein Antrag abgelehnt wird, muss dies schriftlich begründet dargelegt werden.
Artikel 5 Unversehrtheit der Vereinbarung
Die Vertragspartner kommen überein, zukünftig keinerlei Verträge zum Schaden des Partners abzuschließen und den Vertragspartner zu informieren, sofern ein solches Vorhaben seitens einer Drittpartei angestrebt werden sollte.
Die Vertragspartner verpflichten sich dazu Sorge zu tragen, dass durch, zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossene, Verträge mit Dritten die Integrität des Bündnisses zwischen dem Volk der Letharen und dem Heiligen Alatarischen Reich nicht außer Kraft gesetzt oder in irgendeiner Form beschädigt wird.
Artikel 6 Inkrafttreten und Dauer des Vertrages
Das vorliegende Bündnis soll sofort mit der Beurkundung und Siegelung in Kraft treten und ein Jahr, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, in Geltung bleiben.
Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist werden die Vertragspartner in Verhandlungen über eine Erneuerung eintreten. Erfolgt dies nicht, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.
- Artikel 6.1 Nachtragsvereinbarungen
Die Vertragspartner kommen darin überein, dass die getroffene Vereinbarung als Grundpfeiler weiterer Zusammenarbeit dienen soll und zukünftig um weitere Punkte ergänzt werden kann.
Für das Volk der Letharen
Meister Leth’Axorns
Erzlethoryxae
Für das Heilige Alatarische Reich
Ahad Muireall Laval
- 1. Den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit der Vertragspartner sicherzustellen.
Zuletzt geändert von Rilytia Angerlohe am Sonntag 25. Dezember 2022, 09:02, insgesamt 1-mal geändert.
-
Jacqueline Perera
- Beiträge: 1109
- Registriert: Donnerstag 1. Mai 2014, 11:42
*Anbei folgt eine Erneuerung des Aushangs zu dem aktuellen Vertrag zwischen dem Volk der Kinder des All-Einen und dem alatarischen Reich. Da die alten Pergamente etwas verwittert sind wurden die Schriftstücke lediglich der Schönheit willen erneuert.*
Bündnisvertrag Heiliges Alatarischen Reiches auf Gerimor - Letharen
Das Volk der Letharen und das Heilige Alatarische Reich bekräftigen ihren Glauben an Alatar, indem sie mit diesem Bündnisvertrag ein neues Zeitalter der Einigkeit einläuten.
Dieser Vertrag wird erlassen, um:
1. Den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit der Vertragspartner sicherzustellen.
2. Verhinderung, Zerschlagung und Bestrafung von Handlungen der Ungläubigen, der Fehlgeleiteten, von Organisationen und Personen, die mit einem fremden Volk oder mit anderen Elementen zusammenarbeiten, die die innere und äußere Sicherheit des Volkes der Letharen und des Heiligen Alatarischen Reiches gefährden.
3. Aufrechterhaltung von Gedeihen und Stabilität des Volkes der Letharen und des Heiligen Alatarischen Reiches.
Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung
Sowohl das Volk der Letharen, als auch die Bewohner des Heiligen Alatarischen Reiches, dienen dem Herrn an erster und einziger Stelle. Keine der Parteien spricht alleine in Seinem Namen und keine der Parteien steht über der anderen in Seinem Dienst.
Die Vertragspartner verpflichten sich, einander dieselbe Anerkennung und Würde zukommen zu lassen, die sie auch vergleichbaren Strukturen und Würdenträgern innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets zukommen lassen würden. Ebenso verpflichten sie sich, die Gesetze des Vertragspartners zu achten, auf dessen Boden sie sich bewegen
Artikel 2 Militärische Zusammenarbeit
Das Volk der Letharen und das Alatarische Reich kommen darin überein, durch enge Zusammenarbeit den Fortbestand und die Entwicklung der Vertragspartner sicherzustellen. Dazu unterstützen sie sich gegenseitig mit diplomatischen, wirtschaftlichen und militärischen Mitteln. Dies betrifft auch und vor allem den Fall, dass einer der Vertragspartner von Feinden Alatars angegriffen wird.
Zur besseren Kommunikation werden erfahrene Streiter der Vertragspartner zum Heerführer ernannt. Über sie soll in enger Absprache der Austausch von Informationen stattfinden und das Vorgehen beider Heere gesteuert werden.
Artikel 2.1 Angriffsfall
Sollte ein signifikanter, mit planerischem Aufwand verbundener, Präventivschlag gegen die Ketzer notwendig sein, verpflichten sich die Vertragspartnern den jeweils anderen im Vorfeld darüber zu informieren. Unterstützung ist im Rahmen der Möglichkeiten, dem Vertragspartner anzubieten, um gemeinschaftlich Seiner Sache zu dienen.
Artikel 2.2 Verteidigungsfall
Zur Abwehr und Unterwerfung aller Ketzer kooperieren die Heere der Vertragspartner bestmöglich und auf allen Ebenen miteinander. Kampfhandlungen, die der Verteidigung des Territoriums mindestens eines der Vertragspartner dienen, sind durch koordinierte Kampfhandlungen beider Heere durchzuführen.
Artikel 2.3 Territoriale Unversehrtheit
Die Vertragspartner werden einander konsultieren, wenn, nach Auffassung einer von ihnen, die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.
Artikel 2.4 Rüstrecht
Das Volk der Letharen sowie das Heilige Alatarische Reich kommen überein, Rüst- und Waffenrechte gemäß geltenden Gesetzen, sowie zusätzlich für gewisse Personengruppen zu erlassen:
- Streiter des Herren ab dem Range eines Ritters bzw Mael'qil
- Arkan Magiewirkende der Letharen ab dem Rang eines Lethyren
- Scharfschützen des Heiligen Alatarischen Reiches
- Mitgliedern des Heiligen Alatarischen Tempels
- Ausgewiesene diplomatische Vertreter der Bündnispartner in Ausübung ihrer Pflicht
- Stadtgarde Rahals bzw. vergleichbare Einheit des Leth’Axorns
Der Rang der Person, die das Rüst- und Waffenrecht für sich in Anspruch nehmen will, muss für den Bündnispartner ersichtlich sein. Darüber hinaus können Letharen auch durch einen grünen, mit letharischen Runen besetzten Wams erkennbar machen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen angehören.
Artikel 3 Strukturelle Zusammenarbeit
Zur Sicherstellung der reibungslosen Zusammenarbeit im Bündnisfall werden regelmäßig gemeinsame Kampfübungen durchgeführt und reger wirtschaftlicher Austausch aufrechterhalten und weiter ausgebaut. Auch der Abgleich von Wissen und Forschung soll fortan intensiviert werden und regelmäßig stattfinden.
Artikel 4 Gerichtsbarkeit
Erhebt ein Bürger des Leth’Axorns Anklage gegen einen Bürger des Heiligen Alatarischen Reiches oder umgekehrt, kann ein Antrag auf Auslieferung des Angeklagten gestellt werden. Jeder Vertragspartner hat eine Instanz zu benennen, die über Auslieferungsanträge entscheidet. Für den Fall, dass ein Antrag abgelehnt wird, muss dies schriftlich begründet dargelegt werden.
Artikel 5 Unversehrtheit der Vereinbarung
Die Vertragspartner kommen überein, zukünftig keinerlei Verträge zum Schaden des Partners abzuschließen und den Vertragspartner zu informieren, sofern ein solches Vorhaben seitens einer Drittpartei angestrebt werden sollte.
Die Vertragspartner verpflichten sich dazu Sorge zu tragen, dass durch, zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossene, Verträge mit Dritten die Integrität des Bündnisses zwischen dem Volk der Letharen und dem Heiligen Alatarischen Reich nicht außer Kraft gesetzt oder in irgendeiner Form beschädigt wird.
Artikel 6 Inkrafttreten und Dauer des Vertrages
Das vorliegende Bündnis soll sofort mit der Beurkundung und Siegelung in Kraft treten und ein Jahr, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, in Geltung bleiben.
Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist werden die Vertragspartner in Verhandlungen über eine Erneuerung eintreten. Erfolgt dies nicht, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.
Artikel 6.1 Nachtragsvereinbarungen
Die Vertragspartner kommen darin überein, dass die getroffene Vereinbarung als Grundpfeiler weiterer Zusammenarbeit dienen soll und zukünftig um weitere Punkte ergänzt werden kann.
Artikel 7 Dienst in den Institutionen des Vertragspartners
Artikel 7.1 Eintritt in die Institutionen des Vertragspartners
Jede Person, die in eine Institution des jeweiligen Vertragspartners eintritt, verpflichtet sich dazu, alle Gesetze, Gebote und Verordnungen des jeweiligen Volkes einzuhalten. Ungeachtet des Ranges in der eigenen Hierarchie unterliegt die betreffende Person den Gesetzen und der Befehlskette der Institution, in der sie aktuell dient.
Artikel 7.2 Anerkennung und Weisungsbefugnis
Jeder Person, die in eine Institution des jeweiligen Vertragspartners eintritt, wird die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb dieser Hierarchie einen Rang und damit Weisungsbefugnis zu erarbeiten.
Artikel 8 Transparenz und Integration
Artikel 8.1 Lehreinheiten und Verteidigung des Axorns
Zur Förderung der Zusammenarbeit, des gegenseitigen Verständnisses und der Erreichung einer größtmöglichen Transparenz, wird ausgewiesenen Bürgern des Heiligen Alatarischen Reiches die Möglichkeit gegeben, Lehreinheiten der Lethrixoren beizuwohnen und Teil der Verteidigung des Axorns zu werden.
Dieser Artikel ist ein Bekenntnis zur Erarbeitung und Implementierung von Strukturen innerhalb des Leth'Axorns, die es Bürgern des Heiligen Alatarischen Reiches ermöglichen, sich einen Rang innerhalb einer speziellen, auf die Anforderungen des Axorns angepassten Einheit zu erarbeiten.
Es ist zu betonen, dass diese Einheit nicht als exaktes Gegenstück zur Rahaler Garde angesehen werden sollte, sondern als eine auf die speziellen Anforderungen und Gegebenheiten des Axorns abgestimmte Einheit. Die genauen Strukturen und Prozesse hierzu werden noch ausgearbeitet und dem Rat der Stadt Rahal vorgelegt.
Artikel 8.2 Lehreinheiten über letharische Kultur und Lebensweise im Axorn
Die Letharen werden es den Mitgliedern der rahalischen Institutionen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, für einen gewissen Zeitraum einen Einblick in die Kultur und Lebensweise innerhalb des Axorn zu erhalten. Ähnlich der Aufenthalte der Knappen der Bruderschaft im Axorn während ihrer Ausbildung, soll ermöglicht werden tiefere Einblicke in Kultur, Lebensweise, Alltag, praktisch angewandte Glaubenslehre und Toleranz von verschiedener Arten des Schmerzes zu erhalten.
Diese Möglichkeit soll den Mitgliedern der Institutionen ab folgenden Rängen gegeben werden:
- Tempel des heiligen alatarischen Reiches ab dem Rang Vicarius / Vicaria
- Stadtgarde Rahals ab dem Rang Provost mit Potenzial zum Wachtmeister
- Orden der Arkorither ab dem Rang Adeptus / Adepta
- Bruderschaft ab der Knappenausbildung und vergleichbaren Rang der Scharfschützen
Die jeweiligen Institutionen können entsprechende Mitglieder beim Axorn vorschlagen, ob ein Mitglied die Möglichkeit zum Aufenthalt erhält, obliegt dem Volk der Letharen.
Artikel 9 Suspension und Rückgabe von Insignien
Artikel 9.1 Suspension im Falle einer Auseinandersetzung
Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Völkern sind sämtliche verliehenen Ränge und Positionen als suspendiert zu betrachten. Die betroffenen Parteien müssen alle Insignien, die ihre Position oder ihren Rang symbolisieren, bis zur Klärung der Auseinandersetzung abgeben. Jegliche Weisungsbefugnisse werden vorübergehend aufgehoben.
Artikel 10 Vermummungsrecht
Dem Volk der Letharen wird erneut das Recht auf Vermummung innerhalb des heiligen alatarischen Reiches gewährt. Sollte es zu Verfehlungen eines Vertreters des Volkes der Letharen kommen, welcher das Vermummungsrecht während der Verfehlung in Anspruch genommen hat, so wird dies der Führung des Axorn gemeldet. Damit diese dann entsprechende Maßregelungen vollziehen kann.
Je nach Größe der Verfehlung, werden bei Bedarf entsprechende Vertreter des Rates über die Art und Intensität der Maßregelung informiert.
Für das Volk der Letharen
Qy'lhor
Lethyr ym Leth'Axorn
i.V. des Meisters
Für das Heilige Alatarische Reich
Ritter Kava Shasul
Ritter Arix Drapenstein
Ratsvertreter der Bruderschaft zu Gerimor
Tetrarch Cailen Vindheim
Clericus Demian Athes
Ratsvertreter der Templerschaft zu Gerimor
Elegido Althan
Arcomaga Maya Taruval
Ratsvertreter des Ordens der Arkorither
Statthalterin Jacqueline Perera
Ratsvertreter der Verwaltung Rahal, Alatarien, Wetterau und La Cabeza
Statthalterin Rilytia Angerlohe
Ratsvertreter der Verwaltung Düstersee, Bitterforst und Grünwaid
Hauptmann Jynela Dhara
Provost Konrad Vylen
Ratsvertreter der Legion des Panthers
Nobilia Auriane Treuwind
Ratsvertreter der verdienten Bürger des Heiligen Alatarischen Reichs (Verdientsadel)
Zuletzt geändert von Jacqueline Perera am Sonntag 12. Januar 2025, 00:28, insgesamt 1-mal geändert.
Auch du bist nur ein Mensch.
