Ein Brief an den Palast z.H. des Gesetzestextzuständigen
Verfasst: Sonntag 13. Dezember 2015, 17:34
Ein ordentlicher aber schlichter Brief, gesiegelt mit Wachs aber ohne Siegeleinprägung, wird beim Palast abgegeben. Er ist adressiert an den Zuständigen für die Reichsgesetze.
Reichsgesetz
§1 Religion
Herr und Schutzpatron des alatarischen Reiches und seiner Bürger ist allein Alatar.
§2 Glaubensausübung
Das Anrufen oder Preisen jedweder Götter außer dem Herrn oder seiner Schöpfung, Kra’thor, ist aufs Strengste verboten, ebenso wie die Beleidigung oder Verunglimpfung Letzterer.
§3 Legislative und Iudikative
Die oberste gesetzgebende und rechtsprechende Instanz ist der Alka, der durch seinen Beraterstab unterstützt wird.
§4 Exekutive
Den Anweisungen des Statthalters, der Geweihten des Herrn, der Ritterschaft, sowie der Reichsgarde und der Palastwache ist jederzeit Folge zu leisten.
Für die Einhaltung der Gesetze ist hierbei die Reichsgarde zuständig ist, die in diesem Tun seiner Heiligkeit und dem Statthalter der jeweiligen Stadt untersteht.
§5 Kriegsfall
Wird das Heilige Alatarische Reich angegriffen oder begibt es sich auf einen Feldzug, so tritt das Kriegsrecht in Kraft. Dieses kann zudem unabhängig davon durch den Alka ausgerufen werden, sollte das Reich einer Bedrohung gegenüber stehen. Eine ausgesprochene Waffenruhe beendet das Kriegsrecht augenblicklich wieder.
§6 Strafmaßnahmen
§7 Gäste des Reiches
Einjeder, der das Alatarische Reich betritt, ohne über die Bürgerschaft zu verfügen oder ein Amt im heiligen Reich zu bekleiden, gilt als Gast. Jeder Gast ist dazu verpflichtet die Gesetze des Reiches und der Städte zu beachten und zu befolgen.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht; es ist obligatorisch, bei Betreten des Reiches die Gesetze zu kennen.
Stadtgesetz
§1 Vermummung
Um die Sicherheit innerhalb der Städte und Siedlungen zu gewährleisten, ist das Verbergen des Gesichtes jedem Menschen, sofern dem geltenden Rüstrecht nicht explizit anders entnehmbar, verboten. Die Stadtverwaltung kann Personen und Gemeinschaften das Recht zur Maskierung einräumen und entziehen. Von diesem Recht ist jegliches Kleidungstück oder Rüstwerk betroffen, das das Gesicht verbirgt.
§2 Duelle
Duelle und Kämpfe aller Art mit Ausnahme von Waffenübungen der Wache sind in der Arena auszutragen und an keinem anderen Ort.
§3 Oberstadt
Das Betreten der Oberstadt Rahals ist nur Bürgern, Mitgliedern des Ordens der Arkorither, Mitgliedern der dort ansässigen Institutionen, (Sofern diese einen gültigen Bürgerbrief des Reiches besitzen) sowie in Begleitung von Würdenträgern des Reiches oder der Garde gestattet.
Bürgern und Gästen auf dem direkten Weg zum Palast ist das Tragen von Waffen oder Rüstwerk untersagt.
§4 Reiten
Das Reiten innerhalb der Stadtmauern ist Bürgern und Würdenträgern des Reichs erlaubt, hierbei gilt, dass das Galoppieren durch die Straßen der Städte als mutwillige Gefährdung der Bürger als strafbar gilt.
Das Reiten auf dem Marktplatz sowie im Tempelbezirk Rahals ist jedweder Person kategorisch untersagt.
§5 Tempelbezirk
Im gesamten Tempelbezirk, wie auch den Tempeln der Städte selbst, gilt es sich sauber und anständig zu kleiden.
§6 Mietrecht
Das Mieten von Häusern inner- und ausserhalb der Stadtmauern ist nur Bürgern des Reiches mit gültigem Bürgerbrief der entspechenden Region gestattet.
§7 Schürfrecht
Das Abbauen von Erzen und Steinen in den Minen Rahals ist nur mit einer Bergbaulizenz gestattet, die gemeinsam mit einem Bürgerbrief des Reiches erworben werden kann.
§8 Hafenviertel
Gästen ist es gestattet im Hafenviertel ohne eine Bürgerschaft eine Wohnung zu mieten. Sie gelten sodann als Einwohner und unterliegen der Wehrpflicht, ohne aber die Rechte eines Bürgers zu genießen.
§9 Verbündete
Verbündete können innerhalb der Städte besondere Rechte und Pflichten genießen, jene Abschriften werden eigenständig verhängt und können somit gesondert eingesehen werden.
Rüstrecht
§1 Gäste
Besuchern der Städte Düstersee und Raha sowie der umliegenden Dörfer ist lediglich das Tragen einfacher Lederkleidung gestattet, dabei ist das Verbergen des Gesichtes sowie das Tragen griffbereiter Waffen oder Schilde kategorisch untersagt.
Der Aufforderung, die Verschleierung fallen zu lassen, um sich zu erkennen zu geben, muss auf Grund und Boden des gesamtes Reiches anstandslos Folge geleistet werden, hierbei ist es weiterhin zu beachten dass nach §1 des Stadtgesetztes das Vermummen dort generell verboten ist.
§2 Reichsbürger
Besitzer eines gültigen Bürgerbriefes wird die Möglichkeit gewährt, ihre Lederkleidung durch den Beschlag von Metallen zu verstärken, jedoch gilt auch hier jede weitere Einschränkung, die Waffen, Schilde, oder die Verschleierung des Antlitzes betreffen. Die Papiere sind auf Verlangen vorzuzeigen.
§3 Reichsgarde und Palastwache
Die Mitglieder der Reichsgarde und der Palastwache genießen innerhalb ihres Dienstes das volle Rüstrecht in Form ihrer Dienstausrüstung, hierbei ist der Palastwache erlaubt, sich der Uniform entsprechend zu vermummen.
Garde und Palastwache kommen ihrer Aufgabe nach, Bürger und Besucher des Reiches auf Einhaltung des Rüstrechts zu kontrollieren und deren Identität zu prüfen. Sie gewährleisten überdies die Einhaltung der Gesetze und die Sicherheit des Reiches.
§4 Sonderrüstrecht
§6 Waffen
Es ist bis auf die in § 3 genannten Ausnahmen untersagt, Waffen griffbereit bei sich zu führen, vollständig untersagt ist es, sie gezückt zu tragen. Sie sind vor dem Betreten der Stadt bei einem Mitglied der Garde am Eingang selbstständig zur Verwahrung abzugeben.
§7 Kriegsrecht
Tritt das Kriegsrecht in Kraft, in dem es ausgerufen oder öffentlich verhängt wird, gilt für jeden Bürger des heiligen Reiches volles Rüstrecht.
Ausnahmen, sofern während des Kriegszzustandes nicht erforderlich, bildet jedoch weiterhin die Oberstadt.
Dieser Zustand verfällt augenblicklich, sobald die Waffenruhe, oder gar Frieden ausgerufen wird.
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13. Alatner im Jahre 256
Seine Pranke über Euch!
Da ich in der jüngsten Zeit die Gelegenheit nutzte, mich sehr konkret mit den Gesetzen des Alatarischen Reiches zu befassen, fielen mir hierbei punktuell Pasagen auf, die nicht mehr aktuellen Standes sind. Da ich gleichwohl davon ausgehe, dass die Schreiber des Reiches durch die aktuelle politische Situation sehr beschäftigt sind, und zudem über Erfahrung im Umgang mit Gesetzestexten verfüge, nahm ich mir die Freiheit, einen Vorschlag über eine aktuelle Version der Gesetzestexte zu verfassen die ich hiermit untertänigst übersende.
Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:- Inhaltliche Änderungen wurden - mit Ausnahme der hinzugefügten Paragrapgentitel - durch Unterstreichung markiert und bedürfen einer Überprüfung der gesetzgebenden Instanz des Reiches. Dies betrifft insbesondere Änderungen über den nicht mehr aktiven Rat der Altruisten sowie der bis dato nicht erwähnten Legion des Panthers sowie des Beraterstabs seiner Heiligkeit.
Sprachliche Änderungen wurden durch kursiven Schriftsatz markiert. - Es besteht die Frage, ob die Arkorither als Institution fest im Gesetzestext des Rüstrechts bestehen bleiben sollen, oder ob sie wie andere zusätzlich eingeräumte Rüst- oder Vermummungsrechte (z.B. jenem der Diener Kra'thors) in einer zusätzlichen Sammlung zur Vereinheitlichung aufgeführt werden sollen.
- Die Paragraphen 6 und 7 des Rüstrechtes weisen Überschneidungen mit Reichs- und Stadtgesetz auf, hier scheint eine weiterführende Überarbeitung sinnvoll.
- Inhaltliche Änderungen wurden - mit Ausnahme der hinzugefügten Paragrapgentitel - durch Unterstreichung markiert und bedürfen einer Überprüfung der gesetzgebenden Instanz des Reiches. Dies betrifft insbesondere Änderungen über den nicht mehr aktiven Rat der Altruisten sowie der bis dato nicht erwähnten Legion des Panthers sowie des Beraterstabs seiner Heiligkeit.
- Sofern Bedarf an einer weitergehenden Zusammenarbeit bezüglich der Überarbeitung der Gesetzestexte besteht, stehe ich jederzeit gern bereit, das Reich dahingehend zu unterstützen.
ich verbleibe mit untertänigstem Gruß,
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Die Gesetze
des
Alatarischen Reiches
des
Alatarischen Reiches
Reichsgesetz
§1 Religion
Herr und Schutzpatron des alatarischen Reiches und seiner Bürger ist allein Alatar.
§2 Glaubensausübung
Das Anrufen oder Preisen jedweder Götter außer dem Herrn oder seiner Schöpfung, Kra’thor, ist aufs Strengste verboten, ebenso wie die Beleidigung oder Verunglimpfung Letzterer.
§3 Legislative und Iudikative
Die oberste gesetzgebende und rechtsprechende Instanz ist der Alka, der durch seinen Beraterstab unterstützt wird.
§4 Exekutive
Den Anweisungen des Statthalters, der Geweihten des Herrn, der Ritterschaft, sowie der Reichsgarde und der Palastwache ist jederzeit Folge zu leisten.
Für die Einhaltung der Gesetze ist hierbei die Reichsgarde zuständig ist, die in diesem Tun seiner Heiligkeit und dem Statthalter der jeweiligen Stadt untersteht.
§5 Kriegsfall
Wird das Heilige Alatarische Reich angegriffen oder begibt es sich auf einen Feldzug, so tritt das Kriegsrecht in Kraft. Dieses kann zudem unabhängig davon durch den Alka ausgerufen werden, sollte das Reich einer Bedrohung gegenüber stehen. Eine ausgesprochene Waffenruhe beendet das Kriegsrecht augenblicklich wieder.
- (1) Ein jeder Bürger ist verpflichtet, im Kriegsfall Wehrdienst zu leisten sowie die Städte und Siedlungen des Reiches im Falle eines Angriffs zu verteidigen.
(2) Im Falle eines Grenzübertritts durch eine organisierte und/oder uniformierte Gruppe von Feinden des Reiches gilt auf dem Gebiet des Alatarischen Reiches mit sofortiger Wirkung das vorübergehende Kriegsrecht. Das Kommando über alle bewaffneten Streiter des Reiches geht zur Verteidigung des Reiches auf den General der Legion des Panthers und die Bruderschaft über. Die Befehlsstruktur der Garde tritt dabei nicht außer Kraft - ihr Hauptmann oder der oberste anwesende Offizier erhält die Befehle direkt durch den Heerführer.
Das vorübergehende Kriegsrecht endet, sobald die Feinde das Reichsgebiet wieder verlassen haben oder die Bedrohung vom Reich abschließend abgewendet ist.
§6 Strafmaßnahmen
- (1) Die Beleidigung eines Würdenträgers des Reichs wird mit einer Strafe von 25 Kronen sowie 1 bis 2 Tage Kerker oder Pranger geahndet. Die Goldstrafe kann in Öffentliche Züchtigung umgelegt werden, dies entspricht in diesem Fall einer Strafe von 3 Peitschenhieben.
(1.2) Als Würdenträger des Reiches gelten die Tetrarchen und Kleriker des Herrn, die Ahad und Ritter Alatars, die Statthalter Rahals und Düstersees, die hochrangigen Mitglieder des Ordens der Arkorither sowie die Reichsscharfschützen.
(2) Würdenträger, die gegen die geltenden Gesetze des Reiches verstoßen, sind sofort dem Tempel oder der Bruderschaft zu melden.
(3) Mord an einem Bewohner des Reiches wird mit verschärfter Kerkerhaft oder mit dem Tode bestraft.
(4) Diebstahl und Zerstörung von Eigentum eines Bürgers sind strengstens untersagt und ziehen neben Strafe, welche Peitschenhieben oder den Verlust der rechten Hand entspricht, die Erstattung des Verlustes nach sich.
(5) Verstöße gegen das Rüstrecht werden mit 20 Kronen und 0 bis 3 Tage Pranger/Kerker geahndet.
(6) Die Garde ist befugt, für kleinere Vergehen jederzeit ein Bußgeld zu verhängen welches unverzüglich abzuleisten ist. Wiederholungstäter werden obligatorisch dem Statthalter für einen Rechtsspruch vorgeführt.
§7 Gäste des Reiches
Einjeder, der das Alatarische Reich betritt, ohne über die Bürgerschaft zu verfügen oder ein Amt im heiligen Reich zu bekleiden, gilt als Gast. Jeder Gast ist dazu verpflichtet die Gesetze des Reiches und der Städte zu beachten und zu befolgen.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht; es ist obligatorisch, bei Betreten des Reiches die Gesetze zu kennen.
Stadtgesetz
§1 Vermummung
Um die Sicherheit innerhalb der Städte und Siedlungen zu gewährleisten, ist das Verbergen des Gesichtes jedem Menschen, sofern dem geltenden Rüstrecht nicht explizit anders entnehmbar, verboten. Die Stadtverwaltung kann Personen und Gemeinschaften das Recht zur Maskierung einräumen und entziehen. Von diesem Recht ist jegliches Kleidungstück oder Rüstwerk betroffen, das das Gesicht verbirgt.
§2 Duelle
Duelle und Kämpfe aller Art mit Ausnahme von Waffenübungen der Wache sind in der Arena auszutragen und an keinem anderen Ort.
§3 Oberstadt
Das Betreten der Oberstadt Rahals ist nur Bürgern, Mitgliedern des Ordens der Arkorither, Mitgliedern der dort ansässigen Institutionen, (Sofern diese einen gültigen Bürgerbrief des Reiches besitzen) sowie in Begleitung von Würdenträgern des Reiches oder der Garde gestattet.
Bürgern und Gästen auf dem direkten Weg zum Palast ist das Tragen von Waffen oder Rüstwerk untersagt.
§4 Reiten
Das Reiten innerhalb der Stadtmauern ist Bürgern und Würdenträgern des Reichs erlaubt, hierbei gilt, dass das Galoppieren durch die Straßen der Städte als mutwillige Gefährdung der Bürger als strafbar gilt.
Das Reiten auf dem Marktplatz sowie im Tempelbezirk Rahals ist jedweder Person kategorisch untersagt.
§5 Tempelbezirk
Im gesamten Tempelbezirk, wie auch den Tempeln der Städte selbst, gilt es sich sauber und anständig zu kleiden.
§6 Mietrecht
Das Mieten von Häusern inner- und ausserhalb der Stadtmauern ist nur Bürgern des Reiches mit gültigem Bürgerbrief der entspechenden Region gestattet.
§7 Schürfrecht
Das Abbauen von Erzen und Steinen in den Minen Rahals ist nur mit einer Bergbaulizenz gestattet, die gemeinsam mit einem Bürgerbrief des Reiches erworben werden kann.
§8 Hafenviertel
Gästen ist es gestattet im Hafenviertel ohne eine Bürgerschaft eine Wohnung zu mieten. Sie gelten sodann als Einwohner und unterliegen der Wehrpflicht, ohne aber die Rechte eines Bürgers zu genießen.
§9 Verbündete
Verbündete können innerhalb der Städte besondere Rechte und Pflichten genießen, jene Abschriften werden eigenständig verhängt und können somit gesondert eingesehen werden.
Rüstrecht
§1 Gäste
Besuchern der Städte Düstersee und Raha sowie der umliegenden Dörfer ist lediglich das Tragen einfacher Lederkleidung gestattet, dabei ist das Verbergen des Gesichtes sowie das Tragen griffbereiter Waffen oder Schilde kategorisch untersagt.
Der Aufforderung, die Verschleierung fallen zu lassen, um sich zu erkennen zu geben, muss auf Grund und Boden des gesamtes Reiches anstandslos Folge geleistet werden, hierbei ist es weiterhin zu beachten dass nach §1 des Stadtgesetztes das Vermummen dort generell verboten ist.
§2 Reichsbürger
Besitzer eines gültigen Bürgerbriefes wird die Möglichkeit gewährt, ihre Lederkleidung durch den Beschlag von Metallen zu verstärken, jedoch gilt auch hier jede weitere Einschränkung, die Waffen, Schilde, oder die Verschleierung des Antlitzes betreffen. Die Papiere sind auf Verlangen vorzuzeigen.
§3 Reichsgarde und Palastwache
Die Mitglieder der Reichsgarde und der Palastwache genießen innerhalb ihres Dienstes das volle Rüstrecht in Form ihrer Dienstausrüstung, hierbei ist der Palastwache erlaubt, sich der Uniform entsprechend zu vermummen.
Garde und Palastwache kommen ihrer Aufgabe nach, Bürger und Besucher des Reiches auf Einhaltung des Rüstrechts zu kontrollieren und deren Identität zu prüfen. Sie gewährleisten überdies die Einhaltung der Gesetze und die Sicherheit des Reiches.
§4 Sonderrüstrecht
- (1) - Ersatzparagraph Beraterstab seiner Heiligkeit? -
(2) Die Dunkle Rittershaft genießt das volles Rüstrecht innerhalb des Reiches, der Städte, der Oberstadt Rahals und dem Palast. Dies schliesst Vermummung nicht mit ein.
(3)Die Templerschaft besitzt das volles Rüstrecht und das Recht sich in leichtes Metall oder Knochenrüstwerk zu hüllen, zudem dürfen sie ihr Gesicht verschleiern und ihre Waffen und Schilde sowohl in der Oberstadt als auch im Palast mit sich führen.
(4) Der Orden der Arkorither genießt als Verbündeter das Rüstrecht gemäß ihres einheitlichen Erscheinungsbildes, dies erfordert obligatorisch das Tragen der Ordensrobe. Somit ist es ihnen gestattet, sich zu maskieren und einen Dolchgurt wie auch Rüstwerk aus Knochen und Leder zu tragen. Zudem wird ihr Stab als Standeszeichen und nicht als Waffe angesehen.
(5) Knappen, die in Begleitung der Ritterschaft oder in deren überprüfbarem Auftrag unterwegs sind, dürfen die Städte in voller Rüstung betreten, jedoch ohne das Gesicht zu vermummen.
(6) Den ausgebildeten Scharfschützen des Reiches wird das volle Rüstrecht gewährt, jedoch ohne das Recht der Vermummung.
(7) - fehlend in der letzten Veröffentlichung -
(8) Innerhalb der Siedlungen, namentlich Grenzwarth und Schattenwinkel, ist es Bürgern mit gültigem Bürgerbrief erlaubt, Waffen, Schilde und Rüstwerk zu tragen. Dies begründet sich durch den fehlenden Schutz von Wehr- und Stadtmauern.
(9) Führer anderer Völker können für sich als Person das Rüstrecht erbitten. In diesem Falle greift es auch für höchstens zwei Leibwachen, die sie unmittelbar begleiten. Engste Verwandte werden auf Antrag mitbedacht.
- §5 Institutionen
(1) Institutionen innerhalb der Städte wird kein Sonderrüstrecht gewährt.
(2) Institiutionen, die sich in der Oberstadt Rahals oder ausserhalb der Städte angesiedelt haben, können beim zuständigen Stadtverwalter ein Sonderrüstrecht für ihren Grund und Boden beantragen, welches aber ausschließlich für diesen Platz gilt und nicht auf die Innenstädte ausgeweitet werden kann.
(OOC: siehe Gildenzusatz Wachen)
§6 Waffen
Es ist bis auf die in § 3 genannten Ausnahmen untersagt, Waffen griffbereit bei sich zu führen, vollständig untersagt ist es, sie gezückt zu tragen. Sie sind vor dem Betreten der Stadt bei einem Mitglied der Garde am Eingang selbstständig zur Verwahrung abzugeben.
§7 Kriegsrecht
Tritt das Kriegsrecht in Kraft, in dem es ausgerufen oder öffentlich verhängt wird, gilt für jeden Bürger des heiligen Reiches volles Rüstrecht.
Ausnahmen, sofern während des Kriegszzustandes nicht erforderlich, bildet jedoch weiterhin die Oberstadt.
Dieser Zustand verfällt augenblicklich, sobald die Waffenruhe, oder gar Frieden ausgerufen wird.