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Gesetze des Herzogtums Lichtenthal
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Rat Lichtenthal





 Beitrag Verfasst am: 22 Okt 2014 21:22    Titel: Gesetze des Herzogtums Lichtenthal
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Gesetze des Herzogtums Lichtenthal


§1. Definierung der herzöglichen Reichsgebiete:


§1.1 Zum Herzogtum Lichtenthal, Herzogtum des Reichs Alumenas, gehören die Grafschaften, Meereswacht, Tiefenberg und Markweih. Die Grenzen von Tiefenberg, erstrecken sich von den westlichen Ausläufern des Waldes am Dunkelmoor bis zur Brücke an der Sturmmouve und den Pässen im Süden gen Meereswacht und Varuna. Die Grenzen von Meereswacht, erstrecken sich entlang des Nebelwaldes bis zum nördlichen Pass gen Berchgard, bishin zum Adlerklam und an den Rittersee im Süden. Die Grenzen von Markweih, verlaufen vom Rittersee bis hoch in den Norden zur rechten des Wegesrand's.


§2. Gesetze den Adel betreffend:

§2.1 Der König/die Königin steht über allem.
Durch diese gefällte Entscheidungen sind nicht anzuzweifeln.

§2.2 Es ist verboten die Königsfamilie oder den Adel durch Wort oder Tat zu beleidigen noch ihren Widersachern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

§2.3 Die Lehensinhaber gelten als örtliche Vertreter des Königs in ihren Ländereien. Von ihnen getroffene Entscheidungen können nur von ihnen oder den ihnen jeweils übergeordneten Lehnsherren rückgängig gemacht werden.

§2.4 Wird bei einem Streit unter dem einfachen Volk ein Adeliger als Schlichter hinzugezogen, so ist seinem Wort Folge zu leisten oder aber es wird eine Klage vor dem Rat angestrebt.

§2.5 Ein Gemeiner des Volkes hat kein Recht, einen Adligen zum Duell zu fordern. Jedoch hat ein Adliger das Recht einen Gemeinen zum Duell aufzufordern. Duelle sind nur unter der Aufsicht ehrbarer Zeugen und außerhalb der Ortschaften erlaubt.

Hierachie des Adels:
König/Königin, die Königsfamilie
Herzoge
Grafen
Barone
Freiherren
Hochedle


§3. Allgemeine:


§3.1 Den Anweisungen des Adels, den Reichstruppen, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten, sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen. Eine solche Weisung kann nur durch höherstehende Instanzen aufgehoben werden.

Instanzen seien hier wie folgt genau benannt:
- König und dessen Beraterstab
- Landesherren, Rat von Lichtenthal (In Vertretung der Herzogin)
- Rittertum
- Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment)
- benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn.

§3.2 Ein Angriff auf ein Mitglied des Adels oder deren Leibwächter sowie der Reichstruppen führt zur sofortigen Festnahme sowie einer Klage bei Gericht.

§3.3 Mord und Menschenraub gelten als Schwerstverbrechen und können vom Adelsgericht mit Hinrichtung geahndet werden. Den Hinterbliebenen wird nach Ermessen des Gerichtes über das Urteil Wiedergutmachung zuteil.

§3.4 Als Verbrechen gelten Dieberei, Betrug, Schädigung der Bürger, Zerstörung von Eigentum eines Bürgers, nachweislich üble Nachrede. Giftbesitz, -handel und –gebrauch sind verboten. Vertrauenswürdige und um das Herzogtum verdiente Heiler können durch die Lehnsherren der Grafschaften oder die Verwalter der Grafschaften eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Hierbei gelten als Auflagen, dass giftige Substanzen als neutralisierter Bestandteil von Mixturen nur an Bürger des Reiches ausgegeben werden dürfen, in reiner Form im Besonderen nur an die Höfe Lichtenthals, um ihre Ernte vor Schädlingsbefall zu schützen. Ein Nutzennachweis über die Mischungen ist zu führen, ebenso eine Käuferliste.

§3.5 Untersagt sind
- Gotteslästerungen Götter betreffend, die das Gute oder die Neutralität wahren
- Stören der öffentlichen Ordnung
- Wildjagd, die nicht der vollständigen Verwertung der Beute dient
- Das gezückte Tragen von Waffen, das nicht der Wildjagd oder der Abwehr einer erkennbaren nahe liegenden Bedrohung dient
Der jeweilige Lehnsherr, kann die Wildjagt, auf seinem Lehen, nach seinem ermessen beschränken oder gänzlich verbieten.

§3.6 Jedem Reichsbürger ist es erlaubt, eine Person zum Abnehmen einer Gesichtsmaske aufzufordern, damit sie sich zu erkennen gebe.

§3.7 Als oberste Schutzgöttin gilt Temora, doch ist jedem Bürger die freie Glaubensausübung gestattet, die nicht schädliche Auswirkungen für das Reich und seine Bürger bedeutet.

§3.8 Rahal und der Glaube an Alatar sowie Krath‘or sind im Herzogtum in keiner Form gebilligt. Anhängern und Verbündeten ist der Zutritt zum Herzogtum verwehrt, das Werben oder Lobpreisen untersagt. Personen dieser Art sind von Bürgern sofort den Reichstruppen zu melden und unterliegen dem Spionageverdacht sowie dem Vorwurf des versuchten oder tatsächlichen Angriffes auf das Herzogtum und sind dem Gericht zu überführen.

§3.9 Der Reichstruppe ist es erlaubt, für mindere Vergehen ein Bußgeld festzulegen, das sofort zu bezahlen ist.


§4. Gesetze innerhalb der Städte:

§4.1 Magie darf im Einklang mit den Gesetzen des Herzogtums nur vom „Konzil des Phönix“ oder Personen mit einer diesbezüglichen schriftlichen Sonderererlaubnis ausgeführt werden. Über eine solche Sondererlaubnis sind die rechtlichen Instanzen in Kenntnis zu setzen, auch kann diese durch höhergestellte Instanzen bei Missbrauch jederzeit wieder entzogen werden.

§4.2 Das Verbergen des Gesichtes ist vollständig untersagt, bei Gründen wie Witterung oder ähnlichem hat sich der Betreffende jederzeit auf Aufforderung zu erkennen zu geben.

§4.3 Besuchern der Städte Adoran und Berchgard ist an Rüstschutz lediglich das Tragen von unbeschlagener Lederkleidung gestattet. Bürgern ist an Rüstschutz innerhalb der Städte, das Tragen von beschlagener Lederkleidung gestattet. Der Adel sowie seine Leibwachen, im Zuge ihrer Dienstätigkeit und die Reichstruppen genießen fortwährend Sonderrüstrecht. Weitere Sondererlaubnisse sind nachzuweisen.

§4.4 Bei einer unmittelbaren Bedrohung auf Leib und Leben ist §4.3 ausgesetzt.

§4.5 In den Städten ist es bis auf in 4.3 genannte Ausnahmen ebenso untersagt, Waffen griffbereit bei sich zu führen oder gar gezückt zu tragen.

§4.6 Stäbe, die nicht offen erkennbar Standessymbole der Magier oder Priester sind und nicht der Behebung erkennbarer körperlicher Gebrechen dienen, sind als Waffen anzusehen.

§4.7 Es ist in den Städten darauf zu achten sich ordentlich und züchtig zu kleiden.

§4.8 Das Töten von wilden Tieren ist einzig bei nötiger Wahrung der Sicherheit erlaubt.


§5. Sonderrechte:

§5.1 Weiblichen Menekanern ist das fortwährende Tragen eines gesichtsverbergenden Tuches gestattet.

§5.2 (als Ergänzung zu 4.5)
Elfen ist es in den Städten erlaubt, Stäbe mit sich zu führen, die der Repräsentation ihres Standes dienen.

§5.3 Dem Volk der Kaluren ist es durch Geheiß des Rat's von Lichtenthal gestattet in den Minen des gesamten Herzogtums, Erze und Gestein abzubauen.

§5.4 Dem Volk der Thyren ist das fortwährende Tragen einer Tiermaske im gesamten Herzogtum gestattet.

§5.5 Personen jeglicher Rasse, die sich im Herzogtum verdient gemacht haben, können vom Rat Lichtenthals, durch eine Lizenz die das tragen von Rüstungen jeglicher Art erlaubt, ausgezeichnet werden. Das Schreiben ist auf Verlangen der Reichsinstitutionen vorzuzeigen.


Erläuterung des Sonderrüstrechts:

(1) Der Adel des Reiches Alumenas genießt uneingeschränktes Rüstrecht.
(2) Im Dienst befindlichen Leibwachen des Adels, die im Besitz einer gültigen Leibwächterlizenz sind, ist zur Sicherstellung ihrer Aufgabe ein Sonderrüstrecht gewährt. Die Lizenz ist mitzuführen.
(3) Knappen, die in Begleitung ihres Ritters oder in dessen überprüfbarem Auftrag unterwegs sind, dürfen die Städte in voller Rüstung betreten.
(5) Zugehörige des Regiments erhalten mit ihrem Eintritt in die Truppe ein Sonderrüstrecht. Sie müssen jederzeit in der Lage sein, sich als Soldat auszuweisen.
(6)Zugehörige der Priesterschaft Temoras, erhalten das Sonderrüstrecht ab der Weihe zum Akoluth.
(7)Zugehörige des Konzils des Phönix erhalten das Sonderrüstrecht ab dem Grad des Candidatii.
(8) Führer anderer Völker können für sich als Person das Rüstrecht erbitten. In diesem Falle greift es auch für höchstens zwei Leibwachen, die sie unmittelbar begleiten. Engste Verwandte werden auf Antrag mitbedacht.

Innhaber des Sonderrüstrechts sind von §4.5 ausgenommen.



Sonderregelungen einzelner Lehen oder Städte

Berchgard:

§1.1 Dem Volk der Kaluren ist es erlaubt den direkten Weg vom Stollen bis zum Stadttor gerüstet zurück zu legen.


Zuletzt bearbeitet von Rat Lichtenthal am 23 Okt 2014 18:20, insgesamt einmal bearbeitet
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