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Vertragsvorschlag an die Alkas übersandt

Verfasst: Dienstag 25. Februar 2025, 11:36
von Christo
Ein Schreiben zusammen mit einem Schriftrollenbehälter wird am Palast Rahals abgegeben. Das Schreiben ist an die Alkas gerichtet und mit einer Kordel und etwas Wachs zusätzlich zu den Siegeln, mit dieser verbunden worden. Während der Behälter einen Vertragsvorschlag enthält, wird der Brief folgenden Inhalt haben.

Seiner Schwingen Schutz mit euch eure Heiligkeiten,

hiermit möchten wir euch den ersten Vorschlag für die Vertragsüberarbeitung zwischen dem heiligen alatarischen Reich und der Dienerschaft Krathors übersenden.

Wir ersuchen euch den Vertrag zu prüfen und uns wissen zu lassen, ob und wenn ja welche Punkte, in eurem Sinne überarbeitet werden sollen. Im Fall das der Vertrag bereits in dieser Form eure Zustimmung findet, lasst uns auch dies gerne wissen und wir würden uns um eine Termin bemühen bei dem der Vertrag unterzeichnet werden kann.

Im Fall das Überarbeitungen nötig werden, wird dies zeitnah geschehen und ein überarbeitetes Exemplar erneut den Weg zum Palast und in eure Hände finden.

Eine gefüllte Sanduhr.

Für die Dienerschaft

Moirai und Fames


Vertrag mit dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors.




1. Die Diener Kra’thors verpflichten sich dazu, dem Heiligen Alatarischen Reich und seinen Bürgern in Kampf und Krieg mit allen ihnen zur Verfügung stehenden und für einen Sieg nötigen Mitteln beizustehen. Im Einzelnen sei dies, je nach Rahmen der Möglichkeiten jedes einzelnen Diener Kra’thors, Kampfkraft, ihr durch Krathor gegebenes Wirken oder Wissen und Information.

- Im Krieg unterstellen sich die Diener Kra’thors der Heerführung des Heiligen Alatarischen Reichs und der Befehlsstruktur als offizieller Verbündeter.

-Um eine bessere und unkomplizierte Kommunikation im Krieg oder Kampf zu gewährleisten und zur Weitergabe und Einteilung von geeigneten Personen zur Ausführung der Befehle, ist von den Dienern Kra’thors ein klar bezeichneter Mittelsmann ihrer Partei und ein Vertreter selbiger anlassbezogen zu benennen. Probleme, Beschwerden und Vorschläge haben ebenso über diese Person oder in Abwesenheit über den Vertreter zu laufen.

- Die Verteidigung der Nimmerruh gehört im Kriegsfall zu den Aufgaben des Heiligen Alatarischen Reichs.

- Anfeindungen von und Angriffe auf andere Bündnispartner des Heiligen Alatarischen Reichs sind zu unterlassen, zugleich wird ein respektvoller Umgang mit dem zusätzlichen Bündnispartner des Reichs beiderseits erwartet.

- Als Lohn die Seelen der gefallenen Feinde anzubieten, ist nicht standhaft, da die Seelen der Ungläubigen selbstverständlich Kra’thors Preis sind. Die Dienerschaft ist wie andere Verbündeten zu behandeln, wenn es um Lob, Ehren oder Lohn geht.



2. Die Bündnispartner verpflichten sich dazu, sich ebenso in Friedenszeiten beizustehen und zu unterstützen. Dieser Beistand sei wie folgt ausformuliert:

- Die Diener Kra’thors erklären sich bereit für das Heilige Alatarische Reich zu spionieren, Informationen zu beschaffen und offen oder verdeckt gegen die gemeinsamen Feinde vorzugehen. Aufträge hierfür können ausschließlich von den Alkas erteilt werden.

- Die Bündnispartner verpflichten sich, einander mit Wissen und Informationen zu versorgen, die für das Wohlergehen der Bürger des Heiligen Alatarischen Reiches oder die Diener Kra’thors aufgrund von Bedrohung oder Plänen feindlicher Parteien relevant sind.

-Im Falle einer Begegnung, die beide Bündnispartner sowie eine dritte einseitig verfeindete Partei einschließt, verpflichten sich beide Seiten der jeweils Anderen beizustehen.

- Im Streitfall der Dienerschaft mit einem Angehörigen oder Verbündeten des Reiches werden die Alkas informiert, sofern der Streitfall nicht in angemessener Weise und Zeit zwischen den Parteien selbst geklärt werden kann.



3. Die Diener Kra’thors verpflichten sich, die Regeln und Gesetze des Heiligen Alatarischen Reiches zu achten. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

- Sollte das Zuwiderhandeln der Regeln oder Gesetze eines Diener Kra’thors eine Strafe nach sich ziehen, so ist der Bündnispartner zu informieren. Die Bestrafung darf allerdings nur und ausschließlich unter Beisein eines Repräsentanten der Diener Kra’thors ausgeführt werden, ebenso darf die Identität des Delinquenten nicht aufgedeckt werden (Maskierungsrecht, siehe Punkt 5).

- Die Diener Kra’thors verpflichten sich dazu keinerlei Konvertierungsversuche an den Bürgern des Heiligen Alatarischen Reichs zu unternehmen und akzeptieren die alleinige, göttliche Schutzherrschaft Alatars über das Heilige Alatarische Reich. Dies beinhaltet ebenso, dass sie keine Seele eines Bürgers des Heiligen Alatarischen Reichs Kra’thor bewusst zuführen dürfen.

- Die Diener Kra’thors erklären sich dazu bereit, in regen Austausch mit den Templern Alatars zu treten und mit Offenheit zu begegnen, auf dass diese Kooperation fruchtbar für beide Seiten sein möge.

- Unterricht durch die Dienerschaft Krathors kann von jeglicher Institution des Reichs erbeten werden, sowie durch Bürger des Reichs. Das Abhalten des Unterrichts, die Lokalität und den Rahmen des Inhalts obliegen jedoch den Möglichkeiten und der Einschätzung der Dienerschaft.



4. Das Heilige Alatarische Reich verpflichtet sich den Dienern Kra’thors bei Bedarf ein offizielles Haus in der Stadt Rahal für eine gute Zusammenarbeit und besseren Austausch zur Verfügung zu stellen. Den Dienern ist die Art der Nutzung des Hauses frei erlaubt, auch als Glaubensstätte.



5. Das Heilige Alatarische Reich räumt den Dienern Kra’thors das Recht ein, sich auch in den Städten und Siedlungen des Reiches verhüllt und maskiert zu bewegen, sofern diese klar als Diener Kra’thors zu erkennen sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie die Robe der Dienerschaft Kra’thors oder die offiziell vom Reich bereitgestellten Kapuzen tragen.
Die Demaskierung eines Diener Kra’thors gilt als versuchter Vertragsbruch und Verrat am Beschluss der Alka und wird dementsprechend hart geahndet. Die Wichtigkeit der Maskerade der Diener Kra’thors wird auch von höchster Stelle geachtet und wird wie der Vertrag als Zeichen des verdienten Vertrauens in die Dienerschaft gesehen.
Sofern das Ornat klar zu erkennen ist, ist nach Aufforderung und auf Nachfrage die Nennung des Namens des Diener Kra’thors ausreichend.



6. Um diese Allianz zu schützen und Sabotageakte gegen das Bündnis zu verhindern, sollen Gesetzes- und Regelbrüche Einzelner auch als solche bewertet werden und können somit nicht an dem Pakt rühren.



7. Ein allgemeiner höflicher und respektvoller Umgang miteinander wird erwartet. Sowie die Dienerschaft Titel und Ämter, sowie Lokalitäten des Reichs mit dem gemessenen Respekt ehrt, so verpflichten sich die Institutionen des Reichs die Titel der Dienerschaft auf Wunsch der entsprechenden Diener zu nutzen. Die Dienerschaft hat das absolute Hausrecht über die Nimmerruh und deren unmittelbare Umgebung., Weisungen eines Diener Kra’thors sind dort Folge zu leisten.



8. Stimmen des Todes und Erwählte Seelen Kra’thors erhalten das Rüstrecht in Kombination mit der Robe des Raben oder der Kapuze des Reichs. Sie dürfen dazu ebenfalls den Knochenstab der Dienerschaft oder eine Sense als Amtszeichen mit sich führen. Das allgemeine Rüst- und Waffenrecht, welches für Bürger des Heiligen Alatarischen Reichs gelten, gilt auch für jene Bürger und Amtsträger beim Betreten der Nimmerruh.



9. Ämter, die ein Diener Kra’thors im Reich innehat, dürfen aufgrund von Konflikten mit der Dienerschaft als Gesamtheit nicht entzogen werden. Das Amt ist für die Zeit der Klärung mit einem Stellvertreter zu besetzen und nach Klärung des Konflikts wieder zu übergeben. Während der Ausübung des Amtes ist der Diener Kra’thors auch als Amtsträger zu sehen und anzusprechen. Der Diener Kra’thors muss in der Zeit auch ausschließlich der Würde und dem Zweck des Amtes dienen.



10. Die Unabhängigkeit der Dienerschaft Kra’thors wird auch für die Zukunft garantiert. Dazu gehört die Akzeptanz des Heiligen Alatarischen Reichs zu den folgenden Punkten:

- Die Dienerschaft Kra’thors kann unabhängige Diplomatie mit den Verbündeten des Reichs beibehalten.

- Die Dienerschaft Kra’thors kann außerhalb von Konflikten selbst entscheiden, wie mit neutralen Gebieten und Gemeinschaften verfahren wird.

- Das Gebiet um die Nimmerruh verbleibt in der Hoheit der Dienerschaft Kra’thors.

- Der Wohnort einzelner Diener Kra'thoes obliegt dem jeweiligen Diener selbst.


11. Sollten Situationen auftreten, die im oben beschriebenen Vertrag nicht erwähnt und berücksichtigt sind, soll, dem höheren Sinn der Allianz gemäß, im Einzelfall verfahren und entschieden werden. Die Laufzeit des Vertrags gilt ohne gesetztes Ende, sollte aber im Fall solcher Situationen zeitnah verhandelt werden, um Lücken zu schließen und sich an Änderungen beider Seiten anzupassen. Ebenfalls ist auf Wunsch einer der beiden Partner zu jeder Zeit eine Verhandlung über den Vertrag situationsabhängig möglich.[/i]

Verfasst: Dienstag 4. März 2025, 08:34
von Evilyn Serav
*ein Bote des Palastes wird ein gesiegeltes Schreiben überbringen*

Des All-Einen Segen mit Euch,

anbei übersenden Seine Heiligkeiten eine überarbeitete Version des Vertragsentwurfs. Sollten Eurerseits keine Anmerkungen oder Korrekturwünsche bestehen, wird man sich zeitnah bezüglich Terminvorschlägen mit Euch in Verbindung setzen.

Möge Ihm gefallen was Er sieht!

Im Auftrag seiner Heiligkeiten Rabenfels.

Evilyn Serav
Schreiberin des Palastes

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Vertrag zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors

Präambel
Dieser Vertrag dient der Festigung einer Allianz zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung in Kriegs- und Friedenszeiten sowie zur Wahrung des gegenseitigen Respekts und der Unabhängigkeit.

Artikel 1 - Militärische Beistandspflicht
Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich, das Heilige Alatarische Reich im Falle eines Krieges mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere Kampfkraft, strategisches Wissen und Informationsaustausch.
Im Kriegsfall unterstellt sich die Dienerschaft der Heerführung des Heiligen Alatarischen Reiches und seiner Befehlsstruktur.
Ein von der Dienerschaft bestimmter Mittelsmann dient als Kommunikationsschnittstelle, um einen reibungslosen Informationsfluss sowie die Klärung von Problemen und Beschwerden zu gewährleisten.
Die Verteidigung der Nimmerruh obliegt im Kriegsfall dem Heiligen Alatarischen Reich.
Angriffe oder Anfeindungen gegen Verbündete des Heiligen Alatarischen Reiches sind untersagt. Ein respektvoller Umgang wird vorausgesetzt.
Die Dienerschaft wird für ihre Leistungen angemessen entlohnt, wobei die genaue Bemessung im Einzelfall erfolgt.

Artikel 2 - Beistand in Friedenszeiten
Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung auch in Friedenszeiten.
Die Dienerschaft Kra’thors stellt nach Anweisung des Alka oder der Alkas Spionage- und Informationsbeschaffungsdienste für das Heilige Alatarische Reich bereit.
Relevante Informationen, die das Wohlergehen der jeweiligen Partei betreffen, werden einander mitgeteilt.
In Konflikten mit einer dritten, feindlichen Partei verpflichten sich beide Seiten zur gegenseitigen Unterstützung, ausgenommen interne Angelegenheiten des Heiligen Alatarischen Reiches.
Streitfälle mit Verbündeten oder Bürgern des Heiligen Alatarischen Reiches sollen durch die Alkas vermittelt werden, falls keine direkte Einigung erzielt werden kann.

Artikel 3 - Einhaltung der Gesetze
Die Dienerschaft verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetze des Heiligen Alatarischen Reiches.
Gesetzesverstöße von Mitgliedern der Dienerschaft werden dem Bündnispartner gemeldet. Strafen werden nur unter Beisein eines Repräsentanten der Dienerschaft und unter Wahrung des Maskierungsrechts vollstreckt.
Konvertierungsversuche durch die Dienerschaft an Bürgern des Reiches sind untersagt. Ebenso ist es verboten, die Seelen der Bürger Kra’thor zuzuführen.
Die Dienerschaft verpflichtet sich zur Kooperation mit den Templern Alatars.
Unterricht durch die Dienerschaft kann von Institutionen oder Bürgern des Reiches angefordert werden. Inhalt und Rahmen liegen im Ermessen der Dienerschaft.

Artikel 4 - Sitz der Dienerschaft in Rahal
Das Heilige Alatarische Reich stellt der Dienerschaft bei Bedarf ein offizielles Haus in der Stadt Rahal zur Verfügung. Dieses darf als Glaubensstätte genutzt werden, jedoch nicht als Tempel.

Artikel 5 - Maskierungsrecht
Die Dienerschaft hat das Recht, sich in den Siedlungen des Reiches verhüllt zu bewegen, solange sie durch offizielle Kapuzen des Reiches als Diener Kra’thors erkennbar sind.
Die Demaskierung eines Dieners gegen dessen Willen wird als Vertragsverstoß geahndet.
Auf Nachfrage ist die Nennung des Namens ausreichend, sofern das Ornat erkennbar ist.

Artikel 6 - Schutz der Allianz
Gesetzesverstöße Einzelner dürfen nicht als Angriff auf die Allianz gewertet werden.
Eine gerechte Beurteilung einzelner Verstöße ist gewährleistet.

Artikel 7 - Respektvoller Umgang und Hoheitsrechte
Beide Parteien verpflichten sich zu höflichem und respektvollem Umgang.
Titel und Ämter beider Parteien werden gegenseitig anerkannt.
Die Dienerschaft hat Hausrecht über die Nimmerruh und deren Umgebung. Ihren Weisungen ist im Normalfall Folge zu leisten.

Artikel 8 - Rüst- und Waffenrecht
Stimmen des Todes und Erwählte Seelen Kra’thors dürfen das Rüstrecht in Kombination mit der Robe des Raben oder der Kapuze des Reiches ausüben.
Sie dürfen den Knochenstab oder eine Sense als Amtszeichen tragen.
Das allgemeine Waffenrecht des Heiligen Alatarischen Reichs gilt in der Nimmerruh gleichermaßen.

Artikel 9 - Schutz von Ämtern innerhalb des Reiches
Ein Diener Kra’thors darf sein Amt im Reich nicht aufgrund von Konflikten mit der Dienerschaft verlieren.
Bei Konflikten wird das Amt vorübergehend durch einen Stellvertreter besetzt.

Artikel 10 - Wahrung der Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der Dienerschaft Kra’thors bleibt garantiert.
Die Dienerschaft darf unabhängige diplomatische Beziehungen zu Verbündeten des Reiches unterhalten.
Sie darf neutralen Gebieten, in Friedenszeiten, eigenständig begegnen.
Das Gebiet um die Nimmerruh bleibt unter ihrer Hoheit.
Wohnsitzwahl der Diener bleibt ihnen freigestellt. Wer außerhalb des Reiches lebt, verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über etwaige Angelegenheiten des heiligen alatarischen Reiches.

Artikel 11 - Vertragsdauer und Anpassung
Situationen, die nicht explizit in diesem Vertrag geregelt sind, werden einzelfallbezogen entschieden.
Der Vertrag hat keine festgelegte Laufzeit.
Eine Aufhebung ist nur durch beidseitige Zustimmung möglich.
Auf Wunsch eines Vertragspartners können jederzeit Verhandlungen über Anpassungen aufgenommen werden.

Schlussbestimmungen
Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erkennen beide Parteien die hier festgelegten Regelungen an und verpflichten sich zu deren Einhaltung.

Verfasst: Donnerstag 20. März 2025, 06:33
von Christo
Wieder einmal wird ein Bote im Auftrag der Dienerschaft sich am Palast Rahals einfinden und eine wie auch beim letzten Mal sorgfältig angefertigte Ausarbeitung eines Vertrags, gut geschützt in einer frischen versiegelten Pergamentrolle, am Tor mit der Bitte zur Weiterleitung an die Wachen überreichen.
Seiner Schwingen Schutz mit euch eure Heiligkeiten,

einmal mehr hat die Dienerschaft Krathors beraten und so möchten wir Euch den neuen Vorschlag unterbreiten, in der Hoffnung das er so weiter Euer Gefallen finden mag.

Für den Fall das dem so seien mag, verleiben wir in der Hoffnung auf Terminvorschläge für eine Unterzeichnung. Sollte der Vertrag weiterhin einer Bearbeitung bedürfen, so erwarten wir ebenso geduldig Eure kommende Antwort.

Eine Gefüllte Sanduhr.
für die Dienerschaft

Moirai und Fames
Vertrag zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors

Präambel
Dieser Vertrag dient der Festigung einer Allianz zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung in Kriegs- und Friedenszeiten sowie zur Wahrung des gegenseitigen Respekts und der Unabhängigkeit.

Artikel 1 - Militärische Beistandspflicht
Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich, das Heilige Alatarische Reich im Falle eines Krieges mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere Kampfkraft, strategisches Wissen und Informationsaustausch.
Im Kriegsfall unterstellt sich die Dienerschaft Kra’thors der Heerführung des Heiligen Alatarischen Reiches und seiner Befehlsstruktur.
Ein von der Dienerschaft Kra’thors bestimmter Mittelsmann dient als Kommunikationsschnittstelle, um einen reibungslosen Informationsfluss sowie die Klärung von Problemen und Beschwerden zu gewährleisten.
Die Verteidigung der Nimmerruh obliegt im Kriegsfall dem Heiligen Alatarischen Reich.
Angriffe oder Anfeindungen gegen Verbündete des Heiligen Alatarischen Reiches sind untersagt. Ein respektvoller Umgang wird vorausgesetzt.
Die Dienerschaft Kra’thors wird für ihre Leistungen angemessen entlohnt, wobei die genaue Bemessung im Einzelfall erfolgt, die Seelen der Gefallenen dürfen nicht als Teil der Entlohnung gerechnet werden.

Artikel 2 - Beistand in Friedenszeiten

Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung auch in Friedenszeiten.
Die Dienerschaft Kra’thors stellt nach Anweisung des Alka oder der Alkas Spionage- und Informationsbeschaffungsdienste für das Heilige Alatarische Reich bereit.
Relevante Informationen, die das Wohlergehen der jeweiligen Partei betreffen, werden einander mitgeteilt.
In Konflikten mit einer dritten, feindlichen Partei verpflichten sich beide Seiten zur gegenseitigen Unterstützung, ausgenommen interne Angelegenheiten des Heiligen Alatarischen Reiches.
Streitfälle mit Verbündeten oder Bürgern des Heiligen Alatarischen Reiches sollen durch die Alkas vermittelt werden, falls keine Einigung erzielt werden kann.

Artikel 3 - Einhaltung der Gesetze

Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetze des Heiligen Alatarischen Reiches.
Gesetzesverstöße von Mitgliedern der Dienerschaft Kra’thors werden dem Bündnispartner gemeldet. Strafen werden nur unter Beisein eines Repräsentanten der Dienerschaft Kra’thors und unter Wahrung des Maskierungsrechts vollstreckt.
Konvertierungsversuche durch die Dienerschaft Kra’thors an Bürgern des Reiches sind untersagt. Ebenso ist es verboten, die Seelen der Bürger Kra’thor zuzuführen.
Die Dienerschaft Kra'thors und die Templerschaft Alatars treten in Austausch und kooperieren in gegenseitigem Einvernehmen bei Bedarf.
Unterricht durch die Dienerschaft Kra’thors kann von Institutionen oder Bürgern des Reiches erbeten werden. Inhalt und Rahmen liegen im Ermessen der Dienerschaft.

Artikel 4 - Sitz der Dienerschaft in Rahal

Das Heilige Alatarische Reich stellt der Dienerschaft Kra’thors bei Bedarf ein offizielles Haus in der Stadt Rahal zur Verfügung. Dieses darf als Glaubensstätte genutzt werden, jedoch nicht als Tempel.

Artikel 5 - Maskierungsrecht
Die Dienerschaft Kra’thors hat das Recht, sich in den Städten und Siedlungen des Reiches verhüllt zu bewegen, solange sie durch offizielle Kapuzen des Reiches oder ihr Ornats als Diener Kra’thors erkennbar sind.
Die Demaskierung eines Dieners Kra’thors gegen dessen Willen wird als Vertragsverstoß geahndet.
Auf Nachfrage ist die Nennung des Namens ausreichend, solange sie durch die offizielle Kapuzen des Reiches oder das Ornat der Diener Kra’thors erkennbar sind.

Artikel 6 - Schutz der Allianz

Gesetzesverstöße Einzelner dürfen nicht als Angriff auf die Allianz gewertet werden.
Eine gerechte Beurteilung einzelner Verstöße ist gewährleistet.

Artikel 7 - Respektvoller Umgang und Hoheitsrechte
Beide Parteien verpflichten sich zu höflichem und respektvollem Umgang.
Titel und Ämter beider Parteien werden gegenseitig anerkannt und sind zu nutzen.
Die Dienerschaft Kra’thors hat Hausrecht über die Nimmerruh und deren Umgebung. Ihren Weisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.

Artikel 8 - Rüst- und Waffenrecht
Stimmen des Todes und Erwählte Seelen Kra’thors dürfen das Rüstrecht in Kombination mit der Robe des Raben oder der Kapuze des Reiches ausüben.
Sie dürfen den Knochenstab oder eine Sense als Amtszeichen tragen.
Das allgemeine Waffenrecht des Heiligen Alatarischen Reichs gilt in der Nimmerruh gleichermaßen.

Artikel 9 - Schutz von Ämtern innerhalb des Reiches
Ein Diener Kra’thors darf sein Amt im Reich nicht aufgrund von Konflikten mit der Dienerschaft verlieren.
Bei Konflikten wird das Amt vorübergehend durch einen Stellvertreter besetzt.

Artikel 10 - Wahrung der Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der Dienerschaft Kra’thors bleibt garantiert.
Die Dienerschaft Kra’thors darf unabhängige diplomatische Beziehungen zu Verbündeten des Reiches unterhalten.
Sie darf neutralen Gebieten und Gemeinschaften, in Friedenszeiten, eigenständig begegnen.
Das Gebiet um die Nimmerruh bleibt unter ihrer Hoheit.
Wohnsitzwahl der Diener Kra’thors bleibt ihnen freigestellt. Wer außerhalb des Reiches lebt, verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über etwaige Angelegenheiten des heiligen alatarischen Reiches.

Artikel 11 - Vertragsdauer und Anpassung

Situationen, die nicht explizit in diesem Vertrag geregelt sind, werden einzelfallbezogen entschieden.
Der Vertrag hat keine festgelegte Laufzeit.
Eine Änderung des Vertrags ist nur durch beiderseitige Zustimmung möglich.
Auf Wunsch eines Vertragspartners können jederzeit Verhandlungen über Anpassungen aufgenommen werden.

Schlussbestimmungen

Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erkennen beide Parteien die hier festgelegten Regelungen an und verpflichten sich zu deren Einhaltung.

Verfasst: Montag 7. April 2025, 20:27
von Christo
Eine höfliche Rückfrage erfolgt durch einen Boten der Dienerschaft, ob die Ausarbeitung bereits den Alkas zugetragen werden konnte.

Verfasst: Mittwoch 9. April 2025, 14:16
von Evilyn Serav
*ein Bote des Palastes wird ein gesiegeltes Schreiben überbringen*

Des All-Einen Segen mit Euch,

anbei übersenden Seine Heiligkeiten erneut eine überarbeitete Version des Vertragsentwurfs. Bitte lasst uns wissen, ob Änderungen gewünscht sind oder übermittelt uns drei passende Termine zur Vertragsunterzeichnung.

Möge Ihm gefallen was Er sieht!

Im Auftrag seiner Heiligkeiten Rabenfels.

Evilyn Serav
Schreiberin des Palastes

Bild
Vertrag zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors

Präambel

Dieser Vertrag dient der Festigung einer Allianz zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung in Kriegs- und Friedenszeiten sowie zur Wahrung des gegenseitigen Respekts und der Unabhängigkeit.

Artikel 1 - Militärische Beistandspflicht

Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich, das Heilige Alatarische Reich im Falle eines Krieges mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere Kampfkraft, strategisches Wissen und Informationsaustausch.
Im Kriegsfall unterstellt sich die Dienerschaft Kra’thors der Heerführung des Heiligen Alatarischen Reiches und seiner Befehlsstruktur.
Ein von der Dienerschaft Kra’thors bestimmter Mittelsmann dient als Kommunikationsschnittstelle, um einen reibungslosen Informationsfluss sowie die Klärung von Problemen und Beschwerden zu gewährleisten.
Die Verteidigung der Nimmerruh obliegt im Kriegsfall dem Heiligen Alatarischen Reich.
Angriffe oder Anfeindungen gegen Verbündete des Heiligen Alatarischen Reiches sind untersagt. Ein respektvoller Umgang wird vorausgesetzt.
Die Dienerschaft Kra’thors wird für ihre Leistungen angemessen entlohnt, wobei die genaue Bemessung im Einzelfall erfolgt. 




Artikel 2 - Beistand in Friedenszeiten

Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung auch in Friedenszeiten.
Die Dienerschaft Kra’thors stellt nach Anweisung des Alka oder der Alkas Spionage- und Informationsbeschaffungsdienste für das Heilige Alatarische Reich bereit.
Relevante Informationen, die das Wohlergehen der jeweiligen Partei betreffen, werden einander mitgeteilt.
In Konflikten mit einer dritten, feindlichen Partei verpflichten sich beide Seiten zur gegenseitigen Unterstützung, ausgenommen interne Angelegenheiten des Heiligen Alatarischen Reiches.
Streitfälle mit Verbündeten oder Bürgern des Heiligen Alatarischen Reiches sollen durch die Alkas vermittelt werden, falls keine direkte Einigung erzielt werden kann.

Artikel 3 - Einhaltung der Gesetze

Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetze des Heiligen Alatarischen Reiches. Mitglieder der Dienerschaft Kra’thors, die Bürger des Reiches sind oder einer im Reich ansässigen Organisation nachweislich verpflichtet sind, tragen zusätzlich die Verantwortung, die Ordnung des Reiches zu wahren. Dies beinhaltet unter anderem die Pflicht, vor dem Alka oder den Alkas zu knien.

Gesetzesverstöße von Mitgliedern der Dienerschaft Kra’thors werden dem Bündnispartner gemeldet. Strafen werden nur unter Beisein eines Repräsentanten der Dienerschaft Kra’thors vollstreckt.
Konvertierungsversuche durch die Dienerschaft Kra’thors an Bürgern des Reiches sind untersagt. Ebenso ist es verboten, die Seelen der Bürger Kra’thor zuzuführen.
Die Dienerschaft verpflichtet sich zur bedarfsgerechten Kooperation mit den Templern Alatars.
Unterricht durch die Dienerschaft Kra’thors kann von Institutionen oder Bürgern des Reiches erbeten werden. Inhalt und Rahmen liegen im Ermessen der Dienerschaft.

Artikel 4 - Sitz der Dienerschaft in Rahal

Das Heilige Alatarische Reich stellt der Dienerschaft Kra’thors bei Bedarf ein offizielles Haus in der Stadt Rahal zur Verfügung. Dieses darf als Glaubensstätte genutzt werden, jedoch nicht als Tempel.

Artikel 5 - Maskierungsrecht

Die Dienerschaft Kra’thors hat das Recht, sich in den Städten und Siedlungen des Reiches verhüllt zu bewegen, solange sie durch offizielle Kapuzen des Reiches und ihr Ornats als Diener Kra’thors erkennbar sind.
Die Demaskierung eines Dieners Kra’thors gegen dessen Willen wird als Vertragsverstoß geahndet.
Auf Nachfrage ist die Nennung des Namens ausreichend, solange sie durch die offizielle Kapuzen des Reiches oder das Ornat der Diener Kra’thors erkennbar sind.

Artikel 6 - Schutz der Allianz

Gesetzesverstöße Einzelner dürfen nicht als Angriff auf die Allianz gewertet werden.Eine gerechte Beurteilung einzelner Verstöße ist gewährleistet.

Artikel 7 - Respektvoller Umgang und Hoheitsrechte

Beide Parteien verpflichten sich zu höflichem und respektvollem Umgang. Titel und Ämter beider Parteien werden gegenseitig anerkannt und sind zu nutzen.
Die Dienerschaft Kra’thors hat Hausrecht über die Nimmerruh und deren Umgebung. Ihren Weisungen ist im Normalfall Folge zu leisten.

Artikel 8 - Rüst- und Waffenrecht

Stimmen des Todes und Erwählte Seelen Kra’thors dürfen das Rüstrecht in Kombination mit der Robe des Raben oder der Kapuze des Reiches ausüben.
Sie dürfen den Knochenstab oder eine Sense als Amtszeichen tragen.
Das allgemeine Waffenrecht des Heiligen Alatarischen Reichs gilt in der Nimmerruh gleichermaßen.

Artikel 9 - Schutz von Ämtern innerhalb des Reiches

Ein Diener Kra’thors darf sein Amt im Reich nicht aufgrund von Konflikten mit der Dienerschaft verlieren.
Bei Konflikten wird das Amt vorübergehend durch einen Stellvertreter besetzt.

Artikel 10 - Wahrung der Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit der Dienerschaft Kra’thors bleibt garantiert.
Die Dienerschaft Kra’thors darf unabhängige diplomatische Beziehungen zu Verbündeten des Reiches unterhalten.
Sie darf neutralen Gebieten und Gemeinschaften, in Friedenszeiten, eigenständig begegnen.
Das Gebiet um die Nimmerruh bleibt unter ihrer Hoheit.
Wohnsitzwahl der Diener Kra’thors bleibt ihnen freigestellt. Wer außerhalb des Reiches lebt, verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über etwaige Angelegenheiten des heiligen alatarischen Reiches.

Artikel 11 - Vertragsdauer und Anpassung

Situationen, die nicht explizit in diesem Vertrag geregelt sind, werden einzelfallbezogen entschieden.
Der Vertrag hat keine festgelegte Laufzeit.
Eine Änderung des Vertrags ist nur durch beiderseitige Zustimmung möglich.
Auf Wunsch eines Vertragspartners können jederzeit Verhandlungen über Anpassungen aufgenommen werden.

Schlussbestimmungen

Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erkennen beide Parteien die hier festgelegten Regelungen an und verpflichten sich zu deren Einhaltung.

Verfasst: Sonntag 4. Mai 2025, 06:54
von Christo
Nach der längerer Abstinenz wird nun wieder ein Bote der Dienerschaft vor dem Palast in Rahal auftauchen und das sorgfältig geschützte und aufgesetzte Schreiben an eine der Palastwachen überreichen.

Seiner Schwingen Schutz mit euch eure Heiligkeiten,

nachdem die Dienerschaft nun einige Zeit hatte um sich zum letzten Vertragsvorschlag von eurer Seite zu beraten, muss ich euch leider mitteilen, dass wir Fragen haben welche der Klärung bedürfen, da wir ansonsten auf unserer Ausarbeitung des Vertrags in mehreren Punkten bestehen wollen und teils auch werden.

Im Folgenden sind jene Punkte und die Fragen oder die Aussagen der Dienerschaft zu ihnen aufgeführt.

- Artikel 1 letzter Abschnitt: Die Seelen der Gefallenen dürfen nicht als Teil der Entlohnung gerechnet werden.

Die Dienerschaft wünscht zu erfahren, warum eure Heiligkeiten abgewandelt haben und was der Fehler an unserer Formulierung für euch sein mag?
Die Dienerschaft sieht es als gegeben an das die Seelen der Ungläubigen, so oder so, an Krathor gehen und die Dienerschaft wie alle anderen Verbündeten behandelt werden sollte was Anerkennung oder sogar Belohnungen behandelt werden soll.
- Artikel 2 letzter Abschnitt: falls keine direkte Einigung erzielt werden kann.

Bei diesem Punkt geht es um das von euch wieder eingefügte Wort "direkt". Wo wir nichts gegen die Vermittlung durch eure Heiligkeiten einzuwenden haben, so wünschen wir zu erfahren, was dieses scheinbar bedeutende Wort für euch bedeutet?
Die Dienerschaft sieht sich selbst in der Lage ihre Verhandlungen und Missverständnisse selbstständig zu klären und fragt sich, ob ihr nun zeitlich oder inhaltlich direkte Klärungen herbeiführen wollt. Außerdem ist aufgefallen das wir uns nicht in Interna des Reichs einbringen sollen, das Wort direkt aber einen Eindruck vermittelt, das das Reich dies aber in Angelegenheiten der Dienerschaft zu tun wünscht.
- Artikel 3 erster Abschnitt: Mitglieder der Dienerschaft Kra’thors, die Bürger des Reiches sind oder einer im Reich ansässigen Organisation nachweislich verpflichtet sind, tragen zusätzlich die Verantwortung, die Ordnung des Reiches zu wahren. Dies beinhaltet unter anderem die Pflicht, vor dem Alka oder den Alkas zu knien.

Wie bereits in Artikel 7 geklärt ist der Respekt zwischen der Dienerschaft und Amtspersonen dem rahalischen Reich sowie seiner Würdenträger eine Gegebenheit zwischen unseren beiden Parteien.
Die Dienerschaft möchte hier darauf hinweisen das der Respekt, besonders vor den Alkas stets deutlich vermittelt wurde, wenn auch nicht durch den Kniefall.
Als religiöse Gruppe, welche euch als das anerkennt, was ihr für das Reich und für Alatar, weltlich wie auch religiös seid, möchten wir aber darauf hinweisen das unser Herr Krathor ist.
In der letzten Dekade war es sowohl für euren Vorgänger, als auch andere führende Personen des Reichs, sei es Senator oder das Mitglied eines der Räte des Reichs, stets ausreichend das Diener Krathors in ihrem Ornament sich tief Verbeugen und angemessen lange halten.
Wir teilen eure Ansicht nicht das der Kniefall die Ordnung des Reiches aufrechterhält, doch sollte dieser Punkt für euch von größerer Tragweite sein, so bieten wir euch an auf ein Knie zu gehen und dann wieder aufzustehen, um uns zu verbeugen, bis ihr es den Bürgern des Reichs erlaubt sich wieder zu erheben. Beide Knie jedoch gebühren einzig Krathor unserem Herren, etwas das ihr, welche ebenfalls nur einem Gott unterstellt seid, vermutlich besser als weniger göttlich berührte Menschen verstehen könnt.
Wäre es euch also Möglich unseren Respekt auf alte Art zu akzeptieren oder so nicht die angebotene Abwandlung?
- Artikel 3 zweiter Abschnitt: unter Wahrung des Maskierungsrechts vollstreckt.

Im alten Vertrag stand bereits: "Die gewaltsame Demaskierung eines Rabendieners gilt als versuchter Vertragsbruch und Verrat am Beschluss des Rats der Altruisten und wird dementsprechend hart geahndet."
Auch ein Diener welches eines Verbrechens verdächtig wird, sofern in Maskerade, fällt unserer Ansicht unter diesen Punkt und wir sehen es, als nicht Diskutabel an diesen Punkt zu streichen. Die Maskerade dient dem Schutz der Interessen der Dienerschaft als ganzes und auch der einzelnen Werkzeuge Krathors selbst dient.
- Artikel 7 letzter Abschnitt: Ihren Weisungen ist im Normalfall Folge zu leisten.

Das Reich erkennt die Selbstständigkeit der Dienerschaft und unserer Ansprüche auf die Nimmerruh und das umgebende Gebiet in allen sonstigen Punkten an. Die Dienerschaft versteht daher den Ausdruck "Normallfall" nicht und ist ohne Ausnahme nicht bereit über die von uns vorgeschlagene Formulierung in diesem Punkt zu verhandeln.

Soweit unsere Fragen an eure Heiligkeiten und auch die Feststellungen der nicht Verhandelbarkeit einiger Formulierungen für die Dienerschaft. Sofern Punkte verbleiben welche ihr nach unseren Ausführungen weiter als nötig erachtet zu verhandeln oder so ihr den nachfolgenden Vertrag im Licht unserer Ansichten so akzeptieren könnt, bitten wir euch um ein Gespräch zum weiteren verhandeln oder aber unterzeichnen des Vertrages.

Seiner Schwingen Schutz mit euch und dem Reich,


für die Dienerschaft
Vertrag zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors

Präambel
Dieser Vertrag dient der Festigung einer Allianz zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung in Kriegs- und Friedenszeiten sowie zur Wahrung des gegenseitigen Respekts und der Unabhängigkeit.

Artikel 1 - Militärische Beistandspflicht
Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich, das Heilige Alatarische Reich im Falle eines Krieges mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere Kampfkraft, strategisches Wissen und Informationsaustausch.
Im Kriegsfall unterstellt sich die Dienerschaft Kra’thors der Heerführung des Heiligen Alatarischen Reiches und seiner Befehlsstruktur.
Ein von der Dienerschaft Kra’thors bestimmter Mittelsmann dient als Kommunikationsschnittstelle, um einen reibungslosen Informationsfluss sowie die Klärung von Problemen und Beschwerden zu gewährleisten.
Die Verteidigung der Nimmerruh obliegt im Kriegsfall dem Heiligen Alatarischen Reich.
Angriffe oder Anfeindungen gegen Verbündete des Heiligen Alatarischen Reiches sind untersagt. Ein respektvoller Umgang wird vorausgesetzt.
Die Dienerschaft Kra’thors wird für ihre Leistungen angemessen entlohnt, wobei die genaue Bemessung im Einzelfall erfolgt, die Seelen der Gefallenen dürfen nicht als Teil der Entlohnung gerechnet werden.

Artikel 2 - Beistand in Friedenszeiten

Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung auch in Friedenszeiten.
Die Dienerschaft Kra’thors stellt nach Anweisung des Alka oder der Alkas Spionage- und Informationsbeschaffungsdienste für das Heilige Alatarische Reich bereit.
Relevante Informationen, die das Wohlergehen der jeweiligen Partei betreffen, werden einander mitgeteilt.
In Konflikten mit einer dritten, feindlichen Partei verpflichten sich beide Seiten zur gegenseitigen Unterstützung, ausgenommen interne Angelegenheiten des Heiligen Alatarischen Reiches.
Streitfälle mit Verbündeten oder Bürgern des Heiligen Alatarischen Reiches sollen durch die Alkas vermittelt werden, falls keine Einigung erzielt werden kann.

Artikel 3 - Einhaltung der Gesetze

Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetze des Heiligen Alatarischen Reiches.
Gesetzesverstöße von Mitgliedern der Dienerschaft Kra’thors werden dem Bündnispartner gemeldet. Strafen werden nur unter Beisein eines Repräsentanten der Dienerschaft Kra’thors und unter Wahrung des Maskierungsrechts vollstreckt.
Konvertierungsversuche durch die Dienerschaft Kra’thors an Bürgern des Reiches sind untersagt. Ebenso ist es verboten, die Seelen der Bürger Kra’thor zuzuführen.
Die Dienerschaft Kra'thors und die Templerschaft Alatars treten in Austausch und kooperieren in gegenseitigem Einvernehmen bei Bedarf.
Unterricht durch die Dienerschaft Kra’thors kann von Institutionen oder Bürgern des Reiches erbeten werden. Inhalt und Rahmen liegen im Ermessen der Dienerschaft.

Artikel 4 - Sitz der Dienerschaft in Rahal

Das Heilige Alatarische Reich stellt der Dienerschaft Kra’thors bei Bedarf ein offizielles Haus in der Stadt Rahal zur Verfügung. Dieses darf als Glaubensstätte genutzt werden, jedoch nicht als Tempel.

Artikel 5 - Maskierungsrecht
Die Dienerschaft Kra’thors hat das Recht, sich in den Städten und Siedlungen des Reiches verhüllt zu bewegen, solange sie durch offizielle Kapuzen des Reiches oder ihr Ornats als Diener Kra’thors erkennbar sind.
Die Demaskierung eines Dieners Kra’thors gegen dessen Willen wird als Vertragsverstoß geahndet.
Auf Nachfrage ist die Nennung des Namens ausreichend, solange sie durch die offizielle Kapuzen des Reiches oder das Ornat der Diener Kra’thors erkennbar sind.

Artikel 6 - Schutz der Allianz

Gesetzesverstöße Einzelner dürfen nicht als Angriff auf die Allianz gewertet werden.
Eine gerechte Beurteilung einzelner Verstöße ist gewährleistet.

Artikel 7 - Respektvoller Umgang und Hoheitsrechte
Beide Parteien verpflichten sich zu höflichem und respektvollem Umgang.
Titel und Ämter beider Parteien werden gegenseitig anerkannt und sind zu nutzen.
Die Dienerschaft Kra’thors hat Hausrecht über die Nimmerruh und deren Umgebung. Ihren Weisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.

Artikel 8 - Rüst- und Waffenrecht
Stimmen des Todes und Erwählte Seelen Kra’thors dürfen das Rüstrecht in Kombination mit der Robe des Raben oder der Kapuze des Reiches ausüben.
Sie dürfen den Knochenstab oder eine Sense als Amtszeichen tragen.
Das allgemeine Waffenrecht des Heiligen Alatarischen Reichs gilt in der Nimmerruh gleichermaßen.

Artikel 9 - Schutz von Ämtern innerhalb des Reiches
Ein Diener Kra’thors darf sein Amt im Reich nicht aufgrund von Konflikten mit der Dienerschaft verlieren.
Bei Konflikten wird das Amt vorübergehend durch einen Stellvertreter besetzt.

Artikel 10 - Wahrung der Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der Dienerschaft Kra’thors bleibt garantiert.
Die Dienerschaft Kra’thors darf unabhängige diplomatische Beziehungen zu Verbündeten des Reiches unterhalten.
Sie darf neutralen Gebieten und Gemeinschaften, in Friedenszeiten, eigenständig begegnen.
Das Gebiet um die Nimmerruh bleibt unter ihrer Hoheit.
Wohnsitzwahl der Diener Kra’thors bleibt ihnen freigestellt. Wer außerhalb des Reiches lebt, verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über etwaige Angelegenheiten des heiligen alatarischen Reiches.

Artikel 11 - Vertragsdauer und Anpassung

Situationen, die nicht explizit in diesem Vertrag geregelt sind, werden einzelfallbezogen entschieden.
Der Vertrag hat keine festgelegte Laufzeit.
Eine Änderung des Vertrags ist nur durch beiderseitige Zustimmung möglich.
Auf Wunsch eines Vertragspartners können jederzeit Verhandlungen über Anpassungen aufgenommen werden.

Schlussbestimmungen

Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erkennen beide Parteien die hier festgelegten Regelungen an und verpflichten sich zu deren Einhaltung.

Verfasst: Dienstag 20. Mai 2025, 22:36
von Evilyn Serav
Ein gesiegeltes Schreiben erreicht die Dienerschaft

Seinen Segen mit Euch,

seine Heiligkeiten laden zwei Vertreter der Dienerschaft Kra'thors am 27. Eluviar zur achten und einer halben Abendstunde in den Palast um den Vertrag zu besprechen.

Möge Sein Zorn Euch leiten,

Evilyn Serav
Siegelwächterin des Palastes
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Verfasst: Mittwoch 21. Mai 2025, 23:24
von Christo
Eine formelle Antwort wird gegeben das die Diener am Tag und zur Stunde erscheinen werden um der Einladung folge zu leisten.
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Verfasst: Mittwoch 28. Mai 2025, 17:49
von Mairi Kaija
Ein mit dem Siegel der Dienerschaft versehenes Schreiben wird dem Palast zugestellt.

Seiner Schwingen Schutz mit euch, eure Heiligkeiten,

anbei übersendet die Dienerschaft Kra'thors die überarbeitete Version des Vertragsentwurfs in ihrer aktuellen Fassung. Wie bei dem Gespräch am gestrigen Abend festgehalten, erwartet die Dienerschaft Kra'thors drei Terminvorschläge zur Vertragsunterzeichnung.

Für die Dienerschaft Kra'thors


Fames und Moirai


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Vertrag zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors


Präambel
Dieser Vertrag dient der Festigung einer Allianz zwischen dem Heiligen Alatarischen Reich und der Dienerschaft Kra’thors. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung in Kriegs- und Friedenszeiten sowie zur Wahrung des gegenseitigen Respekts und der Unabhängigkeit.

Artikel 1 - Militärische Beistandspflicht
Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich, das Heilige Alatarische Reich im Falle eines Krieges mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere Kampfkraft, strategisches Wissen und Informationsaustausch.
Im Kriegsfall unterstellt sich die Dienerschaft Kra’thors der Heerführung des Heiligen Alatarischen Reiches und seiner Befehlsstruktur.
Ein von der Dienerschaft Kra’thors bestimmter Mittelsmann dient als Kommunikationsschnittstelle, um einen reibungslosen Informationsfluss sowie die Klärung von Problemen und Beschwerden zu gewährleisten.
Die Verteidigung der Nimmerruh obliegt im Kriegsfall dem Heiligen Alatarischen Reich.
Angriffe oder Anfeindungen gegen Verbündete des Heiligen Alatarischen Reiches sind untersagt. Ein respektvoller Umgang wird vorausgesetzt.
Die Dienerschaft Kra’thors wird für ihre Leistungen angemessen entlohnt, wobei die genaue Bemessung im Einzelfall erfolgt. 




Artikel 2 - Beistand in Friedenszeiten
Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung auch in Friedenszeiten.
Die Dienerschaft Kra’thors stellt nach Anweisung des Alka oder der Alkas Spionage- und Informationsbeschaffungsdienste für das Heilige Alatarische Reich bereit.
Relevante Informationen, die das Wohlergehen der jeweiligen Partei betreffen, werden einander mitgeteilt.
In Konflikten mit einer dritten, feindlichen Partei verpflichten sich beide Seiten zur gegenseitigen Unterstützung, ausgenommen interne Angelegenheiten des Heiligen Alatarischen Reiches.
Streitfälle mit Verbündeten oder Bürgern des Heiligen Alatarischen Reiches sollen durch die Alkas vermittelt werden, falls keine Einigung erzielt werden kann.

Artikel 3 - Einhaltung der Gesetze
Die Dienerschaft Kra’thors verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetze des Heiligen Alatarischen Reiches. Mitglieder der Dienerschaft Kra’thors, die Bürger des Reiches sind oder einer im Reich ansässigen Organisation nachweislich verpflichtet sind, tragen zusätzlich die Verantwortung, die Ordnung des Reiches zu wahren. Dies beinhaltet unter anderem die Pflicht, vor dem Alka oder den Alkas zu knien.

Gesetzesverstöße von Mitgliedern der Dienerschaft Kra’thors werden dem Bündnispartner gemeldet. Strafen werden nur unter Beisein eines Repräsentanten der Dienerschaft Kra’thors vollstreckt. Die Maskierungsrechte des Angeklagten sind so lange aufrecht zu erhalten, bis dieser in Beisein eines Repräsentanten der Dienerschaft Kra'thors und der Alkas vorgeführt wurde. Dort wird dann über sein Strafmaß entschieden. Je nach härte des vorgetragenen Falles wird dann über sein Recht der Maskierung weiter entschieden.

Konvertierungsversuche durch die Dienerschaft Kra’thors an Bürgern des Reiches sind untersagt. Ebenso ist es verboten, die Seelen der Bürger Kra’thor zuzuführen.
Die Dienerschaft verpflichtet sich zur bedarfsgerechten Kooperation mit den Templern Alatars.
Unterricht durch die Dienerschaft Kra’thors kann von Institutionen oder Bürgern des Reiches erbeten werden. Inhalt und Rahmen liegen im Ermessen der Dienerschaft.

Artikel 4 - Sitz der Dienerschaft in Rahal
Das Heilige Alatarische Reich stellt der Dienerschaft Kra’thors bei Bedarf ein offizielles Haus in der Stadt Rahal zur Verfügung. Dieses darf als Glaubensstätte genutzt werden, jedoch nicht als Tempel.

Artikel 5 - Maskierungsrecht
Die Dienerschaft Kra’thors hat das Recht, sich in den Städten und Siedlungen des Reiches verhüllt zu bewegen, solange sie durch offizielle Kapuzen des Reiches und ihr Ornats als Diener Kra’thors erkennbar sind.
Die Demaskierung eines Dieners Kra’thors gegen dessen Willen wird als Vertragsverstoß geahndet.
Auf Nachfrage ist die Nennung des Namens ausreichend, solange sie durch die offizielle Kapuzen des Reiches oder das Ornat der Diener Kra’thors erkennbar sind.

Artikel 6 - Schutz der Allianz
Gesetzesverstöße Einzelner dürfen nicht als Angriff auf die Allianz gewertet werden.Eine gerechte Beurteilung einzelner Verstöße ist gewährleistet.

Artikel 7 - Respektvoller Umgang und Hoheitsrechte
Beide Parteien verpflichten sich zu höflichem und respektvollem Umgang. Titel und Ämter beider Parteien werden gegenseitig anerkannt und sind zu nutzen.
Die Dienerschaft Kra’thors hat Hausrecht über die Nimmerruh und deren Umgebung. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

Artikel 8 - Rüst- und Waffenrecht
Stimmen des Todes und Erwählte Seelen Kra’thors dürfen das Rüstrecht in Kombination mit der Robe des Raben oder der Kapuze des Reiches ausüben.
Sie dürfen den Knochenstab oder eine Sense als Amtszeichen tragen.
Das allgemeine Waffenrecht des Heiligen Alatarischen Reichs gilt in der Nimmerruh gleichermaßen.

Artikel 9 - Schutz von Ämtern innerhalb des Reiches
Ein Diener Kra’thors darf sein Amt im Reich nicht aufgrund von Konflikten mit der Dienerschaft verlieren.
Bei Konflikten wird das Amt vorübergehend durch einen Stellvertreter besetzt.

Artikel 10 - Wahrung der Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der Dienerschaft Kra’thors bleibt garantiert.
Die Dienerschaft Kra’thors darf unabhängige diplomatische Beziehungen zu Verbündeten des Reiches unterhalten.
Sie darf neutralen Gebieten und Gemeinschaften, in Friedenszeiten, eigenständig begegnen.
Das Gebiet um die Nimmerruh bleibt unter ihrer Hoheit.
Wohnsitzwahl der Diener Kra’thors bleibt ihnen freigestellt. Wer außerhalb des Reiches lebt, verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über etwaige Angelegenheiten des heiligen alatarischen Reiches.

Artikel 11 - Vertragsdauer und Anpassung
Situationen, die nicht explizit in diesem Vertrag geregelt sind, werden einzelfallbezogen entschieden.
Der Vertrag hat keine festgelegte Laufzeit.
Eine Änderung des Vertrags ist nur durch beiderseitige Zustimmung möglich.
Auf Wunsch eines Vertragspartners können jederzeit Verhandlungen über Anpassungen aufgenommen werden.

Schlussbestimmungen
Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erkennen beide Parteien die hier festgelegten Regelungen an und verpflichten sich zu deren Einhaltung.

Verfasst: Dienstag 10. Juni 2025, 21:13
von Diener des Alkas
*ein Bote des Palastes wird ein gesiegeltes Schreiben überbringen*

Des All-Einen Segen mit Euch,

anbei lädt Seine Heiligkeiten am ersten Tag im kommenden Wochenlauf zur Unterzeichnung des Vertrages ein. Das Treffen wird zur neunten Abendstunde im Palast stattfinden.

Möge Ihm gefallen was Er sieht!

Im Auftrag seiner Heiligkeiten Rabenfels.

Diener des Palastes

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[OOC:16.06.2025 21:00 Uhr]

Verfasst: Mittwoch 11. Juni 2025, 14:27
von Christo
Der Eingang der Nachricht wird dem Boten mit einigen förmlichen aber kurzen Dankeswort bestätigt und das Erscheinen zugesagt.
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