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Bekanntmachungen des Herzogtums

Verfasst: Sonntag 13. März 2022, 21:02
von Arenvir von Tilianas
Schutz- und Trutzbündnis
zwischen dem Reich der Sonne und dem Herzogtum Lichtenthal Bild
13. Lenzing 265 n. BK.


Seine Majestät, Ador I. von Alumenas und der Erhabene, Emir Abbas Wakur Omar des Sonnenreiches
sind vom Wunsche beseelt, das künftige Verhältnis der beiden Souveräne und Ihrer Reiche möglichst innig zu gestalten.

Zur Bekräftigung der Freundschaft zwischen ihren Reichen haben sie beschlossen,
Verhandlungen zu pflegen, die durch folgende Vertreter geführt wurden:



Für Seine Majestät, den König von Alumenas,
stellvertretend Herzog Anselm von Lichtenthal
:

Ihre Erlaucht Helisande von Senheit,
Ritterin der Krone,
Gräfin von Tiefenberg

Ihre Erlaucht Nyome von Meerswacht,
Gräfin von Meerswacht.



Für Seine Erhabenheit, den Emir des Reiches der Sonne:

Der ehrenwerte Sahid Ibrahim aus dem stolzen Blute der Yazir,
Rais Effendi des Reiches der Sonne,
Hadcharim des Ordens.



Dieselben haben ihre Vollmachten ausgetauscht und sich,
nachdem diese in guter Ordnung befunden worden waren,
über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt.

Artikel I

Zwischen Seiner Majestät, dem König von Alumenas und Seiner Erhabenheit, dem Emir des Reiches der Sonne
wird hiermit ein Schutz- und Trutzbündnis geschlossen.

Es soll jetzt und in Zukunft beständig Frieden und Freundschaft zwischen
Seiner Majestät, dem König von Alumenas und Seiner Erhabenheit, dem Emir des Sonnenreiches
sowie zwischen deren Blute und Nachkommen, den beiden Reichen und Untertanen herrschen.


Artikel II

Die angegriffene Partei erhält auf seinen Ländereien den Oberbefehl über die Hilfstruppen des Bündnispartners.
Dies gilt auch, sofern sich der Ursprung des Angriffs außerhalb der eigenen Grenzen befindet.
Dies beinhaltet Gegenschläge während der Verteidigung, keinesfalls aber weitere Vorstöße in das Feindesland.
Diese bedürfen der Rücksprache mit dem jeweiligen oberbefehlshabenden Heerführer.


Artikel III

Die Rechtsprechung über Landsleute darf einzig und allein von der eigenen Partei erfolgen.
Bei missbilligendem Verhalten oder gar Straftaten ist dies der Gegenseite unverzüglich anzuzeigen
und wird entweder sofort durch die Heeresführung oder nach dem Feldzug verhandelt.


Artikel IV

Kriegsgefangene, Güter und andere Habe, welche während des Feldzugs gemacht werden,
stehen der angegriffenen Seite zu.


Artikel V

Hinzugezogene Truppen des Bündnispartners erhalten vollständiges Rüstrecht für die Dauer ihres Einsatzes. Über die Dauer des Einsatzes entscheidet der Landesherr oder die Heeresführung, der angegriffenen Partei.


Artikel VI

Beide Parteien gewähren den Würdenträgern des Bündnispartners das jeweilige Recht auf bis zu zwei Leibwachen,
die sich in ihrer unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet des Bündnispartners gerüstet aufhalten dürfen.
Dies gilt für die Herrscherfamilie Omar, die Wesire Menek‘Urs, den Adel Lichtenthals,
als auch die militärische Führung der Bündnispartner.