Sieben letharische Boten machen sich auf den Weg zum Palast.
Verfasst: Dienstag 25. Januar 2022, 01:50
*Dort angekommen, wird ein größeres Schriftstück für die derzeitige Führung Rahals abgegeben, danach machen sie sich wieder auf den Heimweg. So Jemand das Siegel des Meisters bricht, wird man Folgendes zu Lesen bekommen.*
Bündnisvertrag Alatarischen Reichs auf Gerimor - Letharen
Das Volk der Letharen und das Alatarische Reich bekräftigen ihren Glauben an Alatar, indem sie mit diesem Bündnisvertrag ein neues Zeitalter der Einigkeit einläuten.
Dieser Vertrag wird erlassen, um:
Den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit der Vertragspartner sicherzustellen. Verhinderung, Zerschlagung und Bestrafung von Handlungen der Ungläubigen, der Fehlgeleiteten, von Organisationen und Personen, die mit einem fremden Volk oder mit anderen Elementen zusammenarbeiten, die die innere und äußere Sicherheit des Volkes der Letharen und des Alatarischen Reichs gefährden. Aufrechterhaltung von Gedeihen und Stabilität des Volkes der Letharen und des Alatarischen Reichs.
Artikel 1 Militärische Zusammenarbeit
Das Volk der Letharen und das Alatarische Reich kommen darin überein, durch enge Zusammenarbeit den Fortbestand und die Entwicklung der Vertragspartner sicherzustellen. Dazu unterstützen sie sich gegenseitig mit diplomatischen, wirtschaftlichen und militärischen Mitteln. Dies betrifft auch und vor allem den Fall, dass einer der Vertragspartner von Feinden Alatars angegriffen wird. Zur besseren Kommunikation werden erfahrene Streiter der Vertragspartner zum Heerführer ernannt. Über sie soll in enger Absprache der Austausch von Informationen stattfinden und das Vorgehen beider Heere gesteuert werden.
Artikel 1.1 Angriffsfall
Sollte, zur Wahrung der Sicherheit beider Vertragspartner, ein signifikanter, mit planerischen Aufwand verbundener Präventivschlag gegen die Ketzer notwendig sein, steht es den Vertragspartnern frei, sich um enge Abstimmung zu bemühen, um das Kampfgeschehen im Vorfeld gemeinsam vorzubereiten. Die Heerführer besitzen ein Vetorecht, um die eigenen Streitkräfte im Angriffsfall von allen oder einzelnen Kampfhandlungen auszuschließen.
Artikel 1.2 Verteidigungsfall
Zur Abwehr und Unterwerfung aller Ketzer kooperieren die Heere der Vertragspartner bestmöglich und auf allen Ebenen miteinander. Kampfhandlungen, die der Verteidigung des Territoriums mindestens eines der Vertragspartner dienen, sind durch koordinierte Kampfhandlungen beider Heere durchzuführen.
Artikel 1.3 Territoriale Unversehrtheit
Die Vertragspartner werden einander konsultieren, wenn, nach Auffassung einer von ihnen, die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist. Hierzu benennen die Vertragspartner jeweils einen Vertreter, der für die Aufrechterhaltung der Kommunikation zuständig ist.
Artikel 1.4 Rüstrecht
Um die Wehrhaftigkeit beider Vertragspartner sicherzustellen, gewährt das Volk der Letharen der Stadtwache, dem Tempel, der Bruderschaft und der Stadtverwaltung Rüstrecht/Waffenrecht und Vermummungsrecht im Axorn. Rahal hingegen gewährt jedem Letharen, der vorab der Stadtwache gemeldet wird, Rüst/Waffen und Vermummungsrecht. (OOC: Ab Gemeinschaftsrune) Dinge, die eine Identifizierung verhindern, sind bei Aufforderung, jedoch abseits der Öffentlichkeit, abzulegen.
Artikel 2 Strukturelle Zusammenarbeit
Zur Sicherstellung der reibungslosen Zusammenarbeit im Bündnisfall werden regelmäßig gemeinsame Kampfübungen durchgeführt und reger wirtschaftlicher Austausch aufrecht erhalten und weiter ausgebaut. Auch der Abgleich von Wissen und Forschung soll fortan intensiviert werden und regelmäßig stattfinden.
Artikel 3 Gerichtsbarkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich dazu die Gesetze des jeweils anderen zu achten und deren Missachtung, ungeachtet der Zugehörigkeit des Beschuldigten, konsequent zur Anklage zu bringen.
Artikel 3.1 Anklage und Prozess Alatarisches Reich
Unabhängig vom Ort des Vergehens. Wenn ein Bürger Rahals und Ländereien einen Letharen oder Bewohner des Leth’axorns zur Anklage bringen will, ist dieser verpflichtet den Fall zunächst dem Tempel Rahals vorzutragen, welcher darüber entscheidet, ob es zur Anklage kommt oder nicht. Stimmt der Tempel der Anklage zu, wird dieser den Tempel des Leth’Axorns über die Anklage in Kenntnis setzen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Angeklagte zur Verhandlung anwesend ist und sich dem Urteil des rahalischen Gerichts fügt. Vor Prozessbeginn hat der Angeklagte die Möglichkeit 5 Geschworene aus den Reihen der Bürger Rahals und Ländereien zu bestimmen. Ein Mehrheitsentscheid der Geschworenen über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten ist für alle beteiligten Parteien bindend. Das Strafmaß selbst wird durch die Stadtverwaltung Rahals festgelegt.
Artikel 3.2 Anklage und Prozess Leth’axorn
Unabhängig vom Ort des Vergehens. Wenn ein Lethar oder ein Bürger des Leth’Axorns einen Bürger Rahals und Ländereien zur Anklage bringen will, ist dieser verpflichtet den Fall zunächst dem Tempel Leth’axorns vorzutragen, welcher darüber entscheidet, ob es zur Anklage kommt oder nicht. Stimmt der Tempel der Anklage zu, wird dieser den Tempel Rahals über die Anklage in Kenntnis setzen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Angeklagte zur Verhandlung anwesend ist und sich dem Urteil des Leth’axornischen Gerichts fügt. Vor Prozessbeginn hat der Angeklagte die Möglichkeit 5 Geschworene aus den Reihen der Letharen und Bürger des Leth’axorns zu bestimmen. Ein Mehrheitsentscheid der Geschworenen über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten ist für alle beteiligten Parteien bindend. Das Strafmaß selbst wird durch die Stadtverwaltung Leth’axorns festgelegt.
Artikel 4 Unversehrtheit der Vereinbarung
Sollten Verträge mit Dritten geschlossen werden, werden die Informationen bezüglich solcher Handlungen dem jeweils anderen Volk vorab mitgeteilt. Um bessere Verhandlungsbedingungen mit der Drittpartei zu erzielen, sind Absprachen zwischen dem Volk der Letharen und dem Heiligen Alatarischen Reich vorab erwünscht, aber nicht verpflichtend. Die Vertragspartner verpflichten sich dazu Sorge zu tragen, dass durch, zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossene, Verträge mit Dritten die Integrität des Bündnisses zwischen dem Volk der Letharen und dem Heiligen Alatarischen Reich nicht außer Kraft gesetzt oder in irgendeiner Form beschädigt wird.
Artikel 5 Inkrafttreten und Dauer des Vertrages
Das vorliegende Bündnis soll sofort mit der Beurkundung und Siegelung in Kraft treten und zwei Jahre, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, in Geltung bleiben. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist werden die Vertragspartner in Verhandlungen über eine Erneuerung eintreten. Erfolgt dies nicht, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils zwei weitere Jahre.
Zur Urkunde dessen wurde der Pakt von den Anführern der Vertragspartner unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Für das Volk der Letharen sowie für das Heilige Alatarische Reich
Meister des Leth’Axorns Aron'deryl
X
Erzlethoryxae Ceylin’Tyrs
X
Ahad Muireall Laval
X
Bündnisvertrag Alatarischen Reichs auf Gerimor - Letharen
Das Volk der Letharen und das Alatarische Reich bekräftigen ihren Glauben an Alatar, indem sie mit diesem Bündnisvertrag ein neues Zeitalter der Einigkeit einläuten.
Dieser Vertrag wird erlassen, um:
Den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit der Vertragspartner sicherzustellen. Verhinderung, Zerschlagung und Bestrafung von Handlungen der Ungläubigen, der Fehlgeleiteten, von Organisationen und Personen, die mit einem fremden Volk oder mit anderen Elementen zusammenarbeiten, die die innere und äußere Sicherheit des Volkes der Letharen und des Alatarischen Reichs gefährden. Aufrechterhaltung von Gedeihen und Stabilität des Volkes der Letharen und des Alatarischen Reichs.
Artikel 1 Militärische Zusammenarbeit
Das Volk der Letharen und das Alatarische Reich kommen darin überein, durch enge Zusammenarbeit den Fortbestand und die Entwicklung der Vertragspartner sicherzustellen. Dazu unterstützen sie sich gegenseitig mit diplomatischen, wirtschaftlichen und militärischen Mitteln. Dies betrifft auch und vor allem den Fall, dass einer der Vertragspartner von Feinden Alatars angegriffen wird. Zur besseren Kommunikation werden erfahrene Streiter der Vertragspartner zum Heerführer ernannt. Über sie soll in enger Absprache der Austausch von Informationen stattfinden und das Vorgehen beider Heere gesteuert werden.
Artikel 1.1 Angriffsfall
Sollte, zur Wahrung der Sicherheit beider Vertragspartner, ein signifikanter, mit planerischen Aufwand verbundener Präventivschlag gegen die Ketzer notwendig sein, steht es den Vertragspartnern frei, sich um enge Abstimmung zu bemühen, um das Kampfgeschehen im Vorfeld gemeinsam vorzubereiten. Die Heerführer besitzen ein Vetorecht, um die eigenen Streitkräfte im Angriffsfall von allen oder einzelnen Kampfhandlungen auszuschließen.
Artikel 1.2 Verteidigungsfall
Zur Abwehr und Unterwerfung aller Ketzer kooperieren die Heere der Vertragspartner bestmöglich und auf allen Ebenen miteinander. Kampfhandlungen, die der Verteidigung des Territoriums mindestens eines der Vertragspartner dienen, sind durch koordinierte Kampfhandlungen beider Heere durchzuführen.
Artikel 1.3 Territoriale Unversehrtheit
Die Vertragspartner werden einander konsultieren, wenn, nach Auffassung einer von ihnen, die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist. Hierzu benennen die Vertragspartner jeweils einen Vertreter, der für die Aufrechterhaltung der Kommunikation zuständig ist.
Artikel 1.4 Rüstrecht
Um die Wehrhaftigkeit beider Vertragspartner sicherzustellen, gewährt das Volk der Letharen der Stadtwache, dem Tempel, der Bruderschaft und der Stadtverwaltung Rüstrecht/Waffenrecht und Vermummungsrecht im Axorn. Rahal hingegen gewährt jedem Letharen, der vorab der Stadtwache gemeldet wird, Rüst/Waffen und Vermummungsrecht. (OOC: Ab Gemeinschaftsrune) Dinge, die eine Identifizierung verhindern, sind bei Aufforderung, jedoch abseits der Öffentlichkeit, abzulegen.
Artikel 2 Strukturelle Zusammenarbeit
Zur Sicherstellung der reibungslosen Zusammenarbeit im Bündnisfall werden regelmäßig gemeinsame Kampfübungen durchgeführt und reger wirtschaftlicher Austausch aufrecht erhalten und weiter ausgebaut. Auch der Abgleich von Wissen und Forschung soll fortan intensiviert werden und regelmäßig stattfinden.
Artikel 3 Gerichtsbarkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich dazu die Gesetze des jeweils anderen zu achten und deren Missachtung, ungeachtet der Zugehörigkeit des Beschuldigten, konsequent zur Anklage zu bringen.
Artikel 3.1 Anklage und Prozess Alatarisches Reich
Unabhängig vom Ort des Vergehens. Wenn ein Bürger Rahals und Ländereien einen Letharen oder Bewohner des Leth’axorns zur Anklage bringen will, ist dieser verpflichtet den Fall zunächst dem Tempel Rahals vorzutragen, welcher darüber entscheidet, ob es zur Anklage kommt oder nicht. Stimmt der Tempel der Anklage zu, wird dieser den Tempel des Leth’Axorns über die Anklage in Kenntnis setzen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Angeklagte zur Verhandlung anwesend ist und sich dem Urteil des rahalischen Gerichts fügt. Vor Prozessbeginn hat der Angeklagte die Möglichkeit 5 Geschworene aus den Reihen der Bürger Rahals und Ländereien zu bestimmen. Ein Mehrheitsentscheid der Geschworenen über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten ist für alle beteiligten Parteien bindend. Das Strafmaß selbst wird durch die Stadtverwaltung Rahals festgelegt.
Artikel 3.2 Anklage und Prozess Leth’axorn
Unabhängig vom Ort des Vergehens. Wenn ein Lethar oder ein Bürger des Leth’Axorns einen Bürger Rahals und Ländereien zur Anklage bringen will, ist dieser verpflichtet den Fall zunächst dem Tempel Leth’axorns vorzutragen, welcher darüber entscheidet, ob es zur Anklage kommt oder nicht. Stimmt der Tempel der Anklage zu, wird dieser den Tempel Rahals über die Anklage in Kenntnis setzen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Angeklagte zur Verhandlung anwesend ist und sich dem Urteil des Leth’axornischen Gerichts fügt. Vor Prozessbeginn hat der Angeklagte die Möglichkeit 5 Geschworene aus den Reihen der Letharen und Bürger des Leth’axorns zu bestimmen. Ein Mehrheitsentscheid der Geschworenen über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten ist für alle beteiligten Parteien bindend. Das Strafmaß selbst wird durch die Stadtverwaltung Leth’axorns festgelegt.
Artikel 4 Unversehrtheit der Vereinbarung
Sollten Verträge mit Dritten geschlossen werden, werden die Informationen bezüglich solcher Handlungen dem jeweils anderen Volk vorab mitgeteilt. Um bessere Verhandlungsbedingungen mit der Drittpartei zu erzielen, sind Absprachen zwischen dem Volk der Letharen und dem Heiligen Alatarischen Reich vorab erwünscht, aber nicht verpflichtend. Die Vertragspartner verpflichten sich dazu Sorge zu tragen, dass durch, zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossene, Verträge mit Dritten die Integrität des Bündnisses zwischen dem Volk der Letharen und dem Heiligen Alatarischen Reich nicht außer Kraft gesetzt oder in irgendeiner Form beschädigt wird.
Artikel 5 Inkrafttreten und Dauer des Vertrages
Das vorliegende Bündnis soll sofort mit der Beurkundung und Siegelung in Kraft treten und zwei Jahre, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, in Geltung bleiben. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist werden die Vertragspartner in Verhandlungen über eine Erneuerung eintreten. Erfolgt dies nicht, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils zwei weitere Jahre.
Zur Urkunde dessen wurde der Pakt von den Anführern der Vertragspartner unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Für das Volk der Letharen sowie für das Heilige Alatarische Reich
Meister des Leth’Axorns Aron'deryl
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Erzlethoryxae Ceylin’Tyrs
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Ahad Muireall Laval
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