Die Gesetze des alatarischen Reiches
Verfasst: Sonntag 23. Januar 2022, 11:42
IV. Gesetzesauflage Anno 265
Aufgrund der Bekanntmachung der neuen Regierung vom 01. Hartung 265 wird auf Beschluss des Ratsgremiums folgendes Gesetz erlassen. Die III. Gesetzesauflage Anno 263 verliert damit seine Gültigkeit.
[Bekanntmachung zum Regierungswechsel: viewtopic.php?p=802530#802530]
Die Gesetzesnovelle wurde legitimiert durch die Stadtverwaltung Düstersee & Rahal
Im Auftrag der Stadtverwaltung

Statthalterin von Düstersee, Bitterforst und Grünwaid

Statthalterin von Rahal, Alatarien und Wetterau

§ 1 Glaube im Alatarischen Reich
§ 2 Das Alatarische Reich
§ 3 Gesetze und Richterspruch des Alatarischen Reiches
§ 4 Würdenträger des Alatarischen Reiches
§ 5 Angriff und Verteidigung des Alatarischen Reiches
Aufgrund der Bekanntmachung der neuen Regierung vom 01. Hartung 265 wird auf Beschluss des Ratsgremiums folgendes Gesetz erlassen. Die III. Gesetzesauflage Anno 263 verliert damit seine Gültigkeit.
[Bekanntmachung zum Regierungswechsel: viewtopic.php?p=802530#802530]
Die Gesetzesnovelle wurde legitimiert durch die Stadtverwaltung Düstersee & Rahal
Im Auftrag der Stadtverwaltung
Statthalterin von Düstersee, Bitterforst und Grünwaid
Statthalterin von Rahal, Alatarien und Wetterau

Gesetze des alatarischen Reiches
§ 1 Glaube im Alatarischen Reich
- (1) Herr und Schutzpatron des alatarischen Reiches und seiner Bürger ist allein Alatar.
(2) Ausgenommen von Abs. 1, ist die Tochter Alatars Ahamani, sowie sein Verbündeter Kra‘thor.
§ 2 Das Alatarische Reich
- (1) Das Alatarische Reich ist unterteilt in
a. das Stadtgebiet Rahal und die dazugehörigen Ländereien Alatarien, Wetterau, Schattenwinkel und La Cabeza sowie
b. das Stadtgebiet Düstersee und die dazugehörigen Ländereien Grenzwarth und Bitterforst.
(2) Das Alatarische Reichsgebiet grenzt im
a. Westen und Norden am Küstenmeer,
b. im Osten an den roten Grenzmarkierungen,
c. im Süden am Grenzgebirge zur Wüsteneinöde,
d. und schließt die Insel La Cabeza mit ein.
§ 3 Gesetze und Richterspruch des Alatarischen Reiches
- (1) Die oberste gesetzgebende, rechtsprechende und ausführende Gewalt obliegt dem Alka. In Abwesenheit des Alkas wird dieser durch den Rat vertreten.
(2) Der Rat beschließt in Vertretung des Alkas alle wichtigen und notwendigen Entscheidungen für das Reich. Der Rat wird durch einen Vorsitz und durch jeweils zwei Personen jeder Säule, sowie der Garde, gebildet.
(3) Die Säulen des Militärs, der Verwaltung, der Magie und des Glaubens sind an die gesetzgebende, rechtsprechende und ausführende Gewalt gebunden.
(4) Die Statthalter sind in ihren jeweiligen Gebieten Alatarien und Wetterau, La Cabeza, sowie Grünwaid und Bitterforst ausschließlich und eigenverantwortlich zuständig. Die rechtsprechende Gewalt wird durch die Statthalter stellvertretend, im Rahmen der Säule der Verwaltung, ausgeübt.
(5) Die Säule des Militärs wird stellvertretend durch die Bruderschaft Alatars im Rahmen der ausführenden Gewalt ausgeübt. Diese ist für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich. Der Garde kann Aufgaben zur Erfüllung übertragen werden. Weisungsbefugt ist die Bruderschaft Alatars.
(6) Die Überwachung der Gesetze als auch deren Durchsetzung obliegt als ausführende Gewalt der Garde.
(7) Die Glaubenssäule wird durch den Tempel vertreten. Dieser ist verpflichtet die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 zu gewährleisten.
(8) Die Säule der Magie wird durch den Orden der Arkorither vertreten. Seine Befugnisse erstrecken sich auf sämtliche Belange, die magischer Natur sind, sowie das Lied Eluives betreffen.
§ 4 Würdenträger des Alatarischen Reiches
- (1) Innerhalb der Säulen können Einzelpersonen zum Würdenträger erhoben werden. Der Würdenträger unterliegt besonderen Rechten und Pflichten.
(2) Würdenträger sind
a. Clericii und Tetrarchen Alatars,
b. Ritter und Ahads Alatars,
c. Scharfschützen des Reiches,
d. Statthalter von Rahal und Düstersee,
e. Arkorither ab dem Rang des Magus oder Maga sowie
f. honorierte Einzelpersonen im Sinne des Verdienstadels.
(3) Ein Würdenträger muss als solcher erkennbar sein oder sich zu erkennen geben, wenn er den Respekt und die Privilegien, die ihm aus seinem Titel erwachsen, nutzen will.
(4) Folgend aufgelistete Kleidungsstücke zeichnen die Einzelperson zum Würdenträger aus,
a. Roben der Clericii sowie der Tetrachen.
b. Rüstungen sowie Farben der Ritterschaft und der Ahads.
c. Rüstungen sowie Farben der Scharfschützen.
d. Statthalterkette sowie Siegelring der Städte Rahal und Düstersee.
§ 5 Angriff und Verteidigung des Alatarischen Reiches
- (1) Die Ausrufung und Beendigung des Kriegsrechts obliegt dem Alka. In Abwesenheit des Alkas wird dieser durch den Rat vertreten. Im Verteidigungsfall kann die Leitung der Bruderschaft Alatars das Kriegsrecht ausrufen. Das Kriegsrecht muss innerhalb eines Mondlaufes vom Alka oder seiner Vertretung bestätigt werden.
(2) Mit der Verkündung des Kriegsrechts geht die Befehls- und Kommandogewalt über alle bewaffneten Kräften des Alatarischen Reiches auf die Bruderschaft Alatars über.
(3) Das Kriegsrecht kann bei einem Angriffskrieg ausschließlich nur durch den Alka oder seiner Vertretung ausgerufen werden.
(4) Im Verteidigungsfall tritt das Kriegsrecht automatisch in Kraft. Es ist für beendet zu erklären, sobald die drohende Gefahr gebannt ist. Die Beendigung des Kriegsrecht ist durch den Alka oder seiner Vertretung oder durch die Bruderschaft Alatars zu erklären.
(5) Im Falle des ausgerufenen Kriegsrechts kann die Bruderschaft Alatars jeden Bürger im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Waffendienst oder Unterstützung verpflichten.
- (1) Verträge und Bündnisse des Reiches werden ausschließlich durch den Alka oder dem Rat in seiner Vertretung abgesegnet. Für die Verhandlungen kann ein vom Alka oder Rat bestellter Diplomat eingesetzt werden.
(2) Die Städteverwaltungen Rahal und Düstersee sind befugt die ausgehandelten Verträge und Bündnisse öffentlich bekannt zu geben. Mit der Veröffentlichung erlangen Verträge und Bündnisse Rechtskraft.
- (1) Bestraft wird, wer mindestens eine der folgenden Tatbestände erfüllt:
a. Andere Götter oder Gottheiten verehren oder propagieren, mit Ausnahme von § 1.
b. Hochverrat
c. Mord an einem Bürger oder Würdenträger des Alatarischen Reiches
Die Bemessung der Strafen obliegt dem Alka oder dem Rat in seiner Vertretung und kann mit dem Tode oder Goldstrafen bestraft werden. Der Richterspruch kann in Einzelfällen auf die Statthalter übertragen werden. Strafen nach den Glaubensdogmen werden von der Leitung des Tempels bemessen und können mit Kerker, Goldstrafen oder dem Tode bestraft werden.