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Die Gesetze von Nilzadan und Frostklamm der Zwerge
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Alathair - Online Rollenspielshard Foren-Übersicht » Region Nilzadan / Varuna » Die Gesetze von Nilzadan und Frostklamm der Zwerge
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Butor Felsenbart





 Beitrag Verfasst am: 05 Sep 2020 13:55    Titel: Die Gesetze von Nilzadan und Frostklamm der Zwerge
Antworten mit Zitat

Die Gesetzestafeln das Khaz-Aduir in Frostklamm und Nilzadan selbst werden an den Orten wo Besucher sie klar sehen können, bevor sie diese Orte betretten erneuert oder erstmalig angebracht. Wo eine Graikwache in der Nähe ist, wird diese die Besucher auch darauf hinweisen das sie dort sind und die Tafeln auch aktuell gehalten werden.


Zitat:
Gesetzte der Zwerge

Regelung des Rats

1. Jeder erwachsene Zwerg kann einen Rat einberufen.

2. Dem Rat vorsitzend sind die drei Zwerge. Die Führung der Graik, der höchste anwesenden Priester des Cirmias und das Oberhaupt der einberufenden Sippen. Fehlt eine dieser Personen wird der verwaiste Platz vom ältesten anwesenden Zwerg aufgefüllt der dazu bereit ist. Ist der älteste Zwerge nicht bereit dazu, wird dies wiederholt bis kein Zwerg mehr anwesend ist. Können keine drei Zwerge vorsitzen ist der Rat zu vertagen.

3. Ein Vorsitzender muss Protokoll führen und verbreiten.

4. Jeder darf sich melden und reden, Unterbrechungen sind unerwünscht und nur im Schlichtungsfall den Vorsitzenden erlaubt.

5. Jeder hat exakt eine Stimme bei Abstimmungen, bei Gleichständen zählen die Stimmen der Vorsitzenden doppelt. Abstimmungen gewinnt so stehts die Mehrheit.

7. Es müssen mindestens 5 Kaluren am Rat teilnehmen

8. Eine Ratssitzung muss im normalen Fall zwei Wochenläufe vorangekündigt werden damit eine große Zahl teilnehmen kann. Die Ankündigung muss den Grund oder die Gründe enthalten aus dem der Rat sich trifft. Auf dem Ankündigungsschreiben soll jeder der zeitlich nicht teilnehmen kann die Möglichkeit haben ein Anliegen zum Gespräch oder zur Abstimmung zu geben. Eine Stimmabgabe ist auf diesem Weg nicht möglich.

9. Im ausserordentlichen Fall wie zum Beispiel einem Urteilsspruch gegen einen Straftäter der Langbeine, muss der Rat innerhalb von drei Tagen tagen und es reichen drei Teilnehmende und richtende Zwerge.

10. Ausser bei Verhandlungen von Straftaten im ausserordentlichen Rat, dürfen Langbeine nur wenn sie vorher angekündigt wurden zu einer Sache teilnehmen. Die Langbeine haben kein Stimmrecht und werden von den Vorsitzten zum reden aufgerufen.

11. Langbeingraik dürfen mit Ankündigung an den Sitzungen teilnehmen, sie dürfen außerdem als Sprecher zur Sache der Graik auftretten und für Themen der Graik eine Stimme abgeben.
Bei jedem anderen von einem Zwerg vorgeschlagen Thema, haben sie sofern sie auf dem Gebiet der Zwerge wohnhaft sind und die Vorsitzenden dem zustimmen Stimmrecht.
Wenn der Ratsvorsitz es wünscht, müssen Langbaingraik die Ratssitzung nach der Besprechung von Graikthemen wieder verlassen.


Reichsgesetze


Nilzadan und Frostklamm

1. Das Reich umfasst die Frostklamm, Nilzadan und sämtliche unterirdischen von Cirmias geschenkte Orte, sowie die Wege zwischen den Genannten.

2. Feinden des kalurischen Volkes und dessen Bergvaters Cirmias bleibt
der Zutritt nach Kalurien verwehrt. Sie werden bei Sichtung festgenommen und vor Gericht durch den Rat gestellt.

3. Den Beschlüssen und Erlässen des Rates der Zwerge ist stets und unverzüglich Folge zu leisten, so man sich auf ihren Grund und Boden befindet und diesen als Freund des Volks verlassen will.

4. Besucher haben den Anweisungen der Garde und der Einwohner immer Folge zu leisten, ebenso haben sie das Rüst und Waffenrecht zu achten. Betteln und Hausieren ist im Reiche unerwünscht.

5. Alathar, Ahamani und Krathor Beschönigungen, Diebstahl, Raub, Totschlag und Mord sind in den Grenzen des Reichs verboten und werden mit der Härte des Gesetzes bestraft werden.

6. Im Falle eines Angriffs muss jeder Anwesende, Kalure und Nichtkalure, den Berg nach bestem Vermögen verteidigen. Für die Zeit eines Angriffs entfallen Strafen für das Tragen von Rüstzeug und Waffen.

Nilzadan im Speziellen

1. Der öffentliche Bereich Nilzadans ist jedem, der kein Feind des Volkes
oder des Cirmias ist, offen. Das ist das Wohnviertel, das Sippenviertel,
das Handelsviertel, die Passage durch die Graikfestung und der Tunnel nach Berchgard.

2. Nur Kaluren haben Zugang zu den Minen, dem Steinbeißerhort, der Bibliothek, der Graikfestung, den Gräbern, der Bauhütte und ihren heiligen Stätten.


Schürfrechte

1. Die Beauftragten der Graik und jeder Offizier der Graik darf im Rahmen eines Gesprächs, eine nicht übertragbare Schürflizens für einzelne Personen erteilen, welche dann in der Grube der Klamm gillt.

2. Alles geförderte Erz muss aufgenommen werden. Wer Erze oder Gestein liegen lässt sündigt gegen den Bergvater und wird bestraft! Bei Wiederholung wird die Lizens permanent entzogen.

3. Der Preis für die Schürflizens beträgt ein Zehnt von jedem geförderten Metall in der Klamm. Erze mit geringerer Fundrate sollten nach bestem Wissen und Gewissen auch immer wieder vorgefunden werden.

4. Die Abgabe hat in die Truhe am Eingang der Grube in der Klamm zu erfolgen.

Wächter der Berge, die Graik

1. Die Wächter des Berges bilden die Armee und Garde des kalurischen Reiches.

2.Jeder Zwerg der das erwachsenen Alter erreicht hat, darf sich den Reihen der Graik anschließen. Für Khaz Aduri die den Weg des Wühlers einschlagen wollen ist es Pflicht sich den Wächtern anzuschließen. Wer ein handwerkliches oder klerikales Gewerk als Ziel im Leben erwählt hat, darf sich den Wächtern des Berges ebenso anschließen.

3. Der oberste Befehlshaber der Garde ist der Kal Khazad, der oberste Schlachtenwühler der Kal Khaz Graik. Er nimmt den Posten bei Ernennung an, gleich ob der Posten in dieser Zeit unbesetzt ist oder nicht.

4. Die Graik hat das Recht und die Pflicht auf Einhaltung der Gesetze zu achten und sie nötigenfalls mit Gewalt durchzusetzen.

5. Die Wächter bewachen und verteidigt den Nilzadan und die Frostklamm.

6. Alle Dinge die über diese täglichen Pflichten hinausgehen, benötigen die Zustimmung des Rats.

7. Alle Rohstoffe und gefertigten Gegenstände im Besitz der Graik sind ausschließlich für die Verwendung von Mitgliedern der Graik gedacht und dürfen nur zum Erhalt von Leben genutzt werden. Wer sich an den Vorräten vergeht oder gar Handel mit diesen betreibt, wird je nach Fall degradiert oder aus dem Berg verbannt.

Handelsgesetze

1.Die Khaz Aduir handeln nur mit jenen, die nicht Feinde des kalurischen Volkes sind oder die Erstürmung des Berges beabsichtigen.

2.Handelsverträge mit größeren Gruppen, Gilden, Familien müssen dem Rat vorstellig gemacht werden. Der Rat hat die Möglichkeit den Vertrag zu annulieren.

3. Der Hande zwischen Langbeinen und Zwergen mit folgenden Kulturgütern unterliegt gewissen Einschränkungen.

- Mithrill
- Chirmit
- zwergische Schmiedekunst

3.1 Handel mit Mithrill
Jeder Handel mit Mithrill muss dem Rat mitgeteilt werden und in formloser Abstimmung genehmigt werden.

Der Preis für Mithrill wird in formalen Ratssitzungen festgelegt und beträgt dieser Tage zwischen 40.000 und 50.000 Kupfermünzen je genutztem Barren.Die Mithrillwürde berechtigt zum Kauf von Waren für den Preis von 25.000 Münzen pro verbrauchtem Barren.

Der Mithrillschmied muss die Hälfte seines Gewinns aus dem Verkauf im Cirmiastempel in einem beschrifteten Geldsack hinterlegen als Opfergabe, wie auch klar niederschreiben auf den Verkaufstafeln:
Wer er ist, wem er verkauft hat , was dieser erworben hat und zu welchem Preis er das tat. Dies gilt nicht wenn der Käufer ein wehrter Mithrillwürdenträger ist.

Es ist verboten bereits verkaufte Waffen und Schilde aus dem heiligen Erz welche an Langbeine herrausgegeben wurden wieder einzuschmelzen, selbst wenn sie von eigener Hand gemacht sind. Die Nachfrage nach solcher Tat, soll doch ein cirmiasgefälliges Meisterstück zerstört werden und dazu noch aus Mithrill, ist beim Kunden zu rügen und der Preis pro Barren ist höchst möglich anzusetzen so das Verständniss auf sich warten lässt.

Jeder Mithrillschmied ist verpflichtet eine Tafel mit diesen Informationen zum Mithrillverkauf im Hause zu haben.
Ein Stapel dieser Tafeln liegt hier.

3.2 Unverbrauchbare Kulturgüter
Der Handel mit unverbrauchbaren, zwergischen Kulturgütern, dazu zählen Erzeugnisse aller zwergischer Handwerke, gleich ob aus Metallen, Gesteinen, Stoffen oder geschlagenem Holz wird vom Rat im Fall des übermäßigen Handels streng überwacht. Die Abgabe solcher Güter an Einzelpersonen ist daher an Vernunft und Mäßigung gebunden, um die wirtschaftliche Integrität des Volkes zu schützen. Zuwiderhandlung kann umfassender bestraft werden.

Der Grundpreis für unverbrauchbare Kulturgüter zwergischen Ursprungs liegt zumindest bei 15.000 Kupfermünzen. Nicht einberechnet ist der Wert der verabeiteten Rohstoffe.

Sonderfall Chirmitstein: Als außerordentliches Sondergut, ist vom Käufer . der Grundpreis je Chirmitstatue oder Chirmitmobiliar von 30 Kronen zu verlangen. Die Findung eines zuzüglichen Preises für den verarbeiteten Rohstoff bleibt dem Steinmetz vorbehalten.

Waffen-, Rüstwerke und Geschmeide, deren Ursprünge im Handwerk fremder Völker liegen, sollen nur an Vertreter dieser Völker verkauft werden.

3.4 Unveredelte Kulturgüter
Zu diesen Kulturgütern zählen jene Rohstoffe, die der Götterberg allein seinen Bewohnern, den Zwergen, zur Bewirtschaftung überlassen hat. Namentlich Mithrillerz (auch in Barrenform) und rohe, unbearbeitete Chirmitsteine, sind von jedem Außenhandel, Tausch und Geschenk absolut und vollständig ausgeschlossen.

4. Lizenzensen zur Steinbeißerzucht sind ein Privileg und kein Recht.
Sie werden durch den Zwergenrat, nach vorhergehender Eignungsprüfung, vergeben.

5. Zur Übersicht sind folgende Güter und Waren vom Handel mit Langbeinen kategorisch und absolut ausgeschlossen:
- Steinbeißer
- Mithrill in jeder Form außer der von Waffen und Schilden der Langbeine, sowie Feinschmiedeerzeugnissen.
- zwergische Rüstungen gleich welchen Materialls.
- geschmiedete Waffen der Zwerge und Schilde gleich welchen Materialls.
- Zwergenarmbrüste
- Roher Cirmitstein


Rüstungs und Waffengesetze

1. Jeder Zwerg hat volles Rüst- und Waffentragerecht in Nilzadan und der Frostklamm.

1.1 Jedes Mitglied der Graik hat volles Rüst- und Waffentragerecht im Dienst, Langbeine in den Reihen der Graik dürfen außerhalb des Dienstes ihre Waffe an der Seite tragen, jedoch keine Rüstung.

2. Nicht Zwergen ist das tragen von Rüstung aus Metall oder beschlagenem Leder in der Klamm und in Nilzadan verboten.

2.1 Nicht Zwergen ist das tragen von Waffen in der Frostklamm untersagt. Waffen sind an den Torhäus den wachenden Graik zu hinterlegen, egal ob offen getragene oder verborgen Waffe. Das Durchqueren der Frostklamm zur Jagd in der Frostwassergrotte hebt diese Regel nicht auf und das wieder anlegen der Rüstung ist ausserhalb der Frostklamm zu vollziehen. Die Waffen können zu diesem Zweck einem Graik zur überführung mitgegeben werden.

2.2 Verstöße gegen das Rüst- und Waffenrecht sind aktenkundig zu machen und werden mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 20 Kronen sowie einem sofortigen Platzverweis bestraft.
Bei Widerstand ist der Täter festzunehmen und seinem Volk zu überstellen
Bei wiederholtem Verstoß gegen das Rüst- oder Waffenrecht ist der Täter einzusperren und dem Rat vorzustellen.

2.3 Jeder Bürger Kaluriens, hat das Recht und die Pflicht anwesende Wachen zu verständigen und hinzuziehen um den Übeltäter seiner gerechten Strafe zuzuführen.
(OOC: Das ist das Ausemoten von NPC-Wachen, die überall in Kalurien gegenwärtig sind)

3. Personen, die sich im Reich verdient gemacht haben, können vom Rat durch eine Belobigung das Rüstrecht erhalten. Das Schreiben ist auf Verlangen vorzuzeigen. Es gilt nicht für das tragen von Waffen !


Alle scheinbar unverständlich gewordenen Tafeln wurden durch neue ersetzt.


Zuletzt bearbeitet von Butor Felsenbart am 09 Mai 2021 21:34, insgesamt 4-mal bearbeitet
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