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Gesetze von Lichtenthal
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Alathair - Online Rollenspielshard Foren-Übersicht » Rat zu Adoran » Gesetze von Lichtenthal
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Nyome von Meerswacht





 Beitrag Verfasst am: 09 Jun 2019 22:50    Titel: Gesetze von Lichtenthal
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Die Boten des Herzogtums eilen durch das Land und entfernen die alten Aushänge der Gesetze, um sie gegen neue auszutauschen. Dort steht für jedermann lesbar geschrieben.


Volk von Lichtenthal!


Drei Jahresläufe sind nun ins Land gegangen und erneut ändern sich auch die Gesetze unserer Heimat.
Um auch künftig die Ordnung und das friedliche Miteinander innerhalb unserer Grenzen zu sichern, wurden die Gesetze erneuert.

Zum 19. Rabenmond 265 treten im Herzogtum Lichtenthal zahlreiche Gesetzesänderungen und neue Gesetze in Kraft.









Gesetze des Herzogtums Lichtenthal



*~*~*~*~*~*~*



§1. Definierung der herzoglichen Reichsgebiete:




§1.1

Zum Herzogtum Lichtenthal, Herzogtum des Königreichs Alumenas, gehören die Grafschaften, Meerswacht, Tiefenberg und Markweih.
Die Grenzen von Tiefenberg, erstrecken sich von den westlichen Ausläufern des Waldes am Dunkelmoor bis zur Brücke an der Sturmmouve und den Pässen im Süden gen Meerswacht und Varuna.
Die Grenzen von Meerswacht, erstrecken sich entlang des Nebelwaldes bis zum nördlichen Pass gen Berchgard, bis hin zum Adlerklam und an den Rittersee im Süden.
Die Grenzen von Markweih verlaufen vom Rittersee bis hoch in den Norden zur rechten Seite des Wegesrandes.


§1.2

Das Herzogtum Lichtenthal betrachtet sich zudem als Eigener der Besitzungen der ehemaligen Grafschaft Hohenfels welche nicht im Herzogtum aufgegangen sind. Dazu zählt die zerstörte Stadt Varuna als auch das Umland, obwohl jene Gebiete bis zum heutigen Tage als umkämpft gelten.


*~*~*~*~*~*~*



§2. Gesetze den Adel betreffend:




§2.1

Seine Majestät Ador Segenus Corbidian Viktor I. von Alumenas steht über allem.
Die Entscheidungen durch König & Königin sind nicht anzuzweifeln.


§2.2

Es ist verboten die Königsfamilie oder den Adel durch Wort oder Tat zu beleidigen noch ihren Widersachern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.


§2.3

Die Lehnsherrn gelten als örtliche Vertreter des Regenten in ihren Ländereien. Von ihnen getroffene Entscheidungen können nur von ihnen oder den ihnen jeweils übergeordneten Lehnsherren rückgängig gemacht werden.


§2.4

Soll ein Streit unter dem einfachen Volk durch den Adel geschlichtet werden, so muss jede Partei einen Adligen oder einen durch den Adel berufenen Beamten als Schlichter benennen.
Dem gemeinsamen Wort der Schlichter ist unbedingt Folge zu leisten.


§2.5

Ein Gemeiner des Volkes hat kein Recht einen Adligen zum Duell zu fordern. Jedoch hat ein Adliger das Recht einen Gemeinen zum Duell aufzufordern. Duelle sind nur unter der Aufsicht ehrbarer Zeugen und außerhalb der Ortschaften erlaubt.



Hierarchie des Adels:

Seine Majestät als auch Ihre Majestät, sowie die Königsfamilie
Herzoge
Grafen
Barone
Freiherren
Hochedle



*~*~*~*~*~*~*



§3. Allgemeines:




§3.1

Den Anweisungen des Adels, des Regiment von Lichtenthal, sowie den hierzu durch den Lehnsherrn ermächtigten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten, sofern sie überprüfbar dem Schutz des Reiches und seiner Bürger dienen.
Eine solche Weisung kann nur durch höher stehende Instanzen aufgehoben werden.



Instanzen seien hier wie folgt genau benannt:

- Das Königshaus und dessen Beraterstab
- Landesherren, Lehnsherren
- Ritterschaft
- Reichstruppen (Lichtenthaler Regiment)
- benannte und ermächtigte Personen mit schriftlicher Bestätigung dieses Status seitens des Lehnsherrn.




§3.2

Ein Angriff auf ein Mitglied des Adels oder deren Leibwächter sowie der Reichstruppen führt zur sofortigen Festnahme sowie einer Klage bei Gericht.


§3.3

Das Paktieren durch Wort oder Tat mit den Feinden Alumenas gelten als Schwerverbrechen und werden je nach schwere der Schuld geahndet bis hin zur Höchststrafe für Hochverrat – dem Tode.


§3.4

Als oberste Schutzgöttin gilt Temora.
Dennoch ist einen jedem Bürger die freie Glaubensausübung gestattet, welche nicht schädliche Auswirkungen für das Reich und seine Bürger zur Folge hat.


§3.5

Das Alatarische Reich, seine Verbündeten und der Glaube an Alatar, Ahamani sowie Kra'thor sind im Herzogtum in keiner Form gebilligt. Anhängern und Verbündeten ist der Zutritt zum Herzogtum verwehrt, das Werben oder Lobpreisen ist untersagt.
Verstöße sind den Reichstruppen unverzüglich zu melden.
Bei Zuwiderhandlung unterliegt man dem Spionageverdacht sowie dem Vorwurf des versuchten oder tatsächlichen Angriffes auf das Herzogtum.




*~*~*~*~*~*~*



§3.6 Verbrechen & Delikte



Verbrechen als auch Meineid werden im Herzogtum Lichtenthal generell geahndet, je nach Schwere der Tat ist eine mündliche Verwarnung möglich.
Die wissentliche Mittäterschaft wird entsprechend der eigentlichen Tat ebenso bestraft wie der Täter selbst. Bei wiederholter Missachtung der Gesetze Lichtenthals verschärft sich die Rechtsprechung.


§3.6.1

Als Schwerstverbrechen gelten, Hochverrat, heimtückischer Mord, Menschenraub und -handel, sowie gleichwertige Verbrechen welche bei einem Schuldspruch vor dem Hochgericht mit schweren Strafen geahndet werden können bis hin zu einem Bluturteil.
Den Hinterbliebenen wird nach Ermessen des Gerichtes über das Urteil Wiedergutmachung zuteil.


§3.6.2

Als Verbrechen gelten schwere Ehrverletzung, Hetze, schwere Körperverletzung, Totschlag, Dieberei, Wegelagerei, Raub, Piraterie, Falschmünzerei und größere Vergehen, welche bei einem Schuldspruch vor dem Niedergericht oder Schiedsgericht mit hohen Geldstrafen bis hin zu körperlicher Züchtigung geahndet werden können.


§3.6.3

Als Vergehen gelten einfache Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Korruption, Beschimpfungen und Beleidigungen, Verstöße gegen die Flur- und Waldordnung sowie alle kleineren Vergehen welche unverzüglich durch das Regiment oder den örtlichen Lehnsherren mit Geldstrafen geahndet werden können.


§3.6.4

Auf den Ländereien des Herzogtums ist weiterhin untersagt:
- Gotteslästerungen gegenüber dem lichten Pantheon
- Stören der öffentlichen Ordnung
- Wildjagd, die nicht der vollständigen Verwertung der Beute dient
- Das gezückte Tragen von Waffen, das nicht der Wildjagd oder der Abwehr einer erkennbaren nahe liegenden Bedrohung dient


§3.7

In Lichtenthal ist darauf zu achten dem Anlass entsprechend ordentliche und züchtige Kleidung zu tragen.
Äußerst freizügige Gewänder in der Öffentlichkeit oder gar Stätten des Glaubens werden nicht geduldet. Wiederholter Verstoß führt zu Strafen wie in §3.6 festgelegt wurde.


Beschneidungen des Waffen- und Rüstrechts obliegen stets dem örtlichen Lehnsherrn und können durch das Regiment von Lichtental bei selbigen beantragt werden.





*~*~*~*~*~*~*



§4. Gesetze innerhalb der Städte:




§4.1

Das Verbergen des Gesichtes ist vollständig untersagt, bei Gründen wie Witterung oder ähnlichem hat sich der Betreffende jederzeit nach Aufforderung erkennen zu geben.


§4.2

Fortwährend uneingeschränktes Rüst- und Waffenrecht genießen:

Der Adel von Alumenas.
Leibwachen des Adels im Zuge ihrer Schutztätigkeit.

Mitglieder des Lichtenthaler Regiments nach Abschluss der Ausbildung zum Soldaten.
Mitglieder des Lichtenthaler Regiments vor Abschluss der Ausbildung zum Soldaten, in Ausübung ihres Dienstes.

Mit Außnahme des Adelsviertels von Adoran:

Geweihte der Priesterschaft Temoras, ab der Weihe zum Diakon.
Mitglieder des Konvent des Fuchses, ab dem zweiten Grad.
Edle Bürger Lichtenthals

Mitglieder der Klosterwache nach Abschluss der Ausbildung zum Wächter, in Ausübung ihres Dienstes.
Mitglieder der Sappeure Lichtenthals, in Ausübung ihres Dienstes.


Ehrenvoll entlassene Mitglieder des Regiments ab dem Rang eines Wachtmeisters.
Die entsprechende Lizenz wird durch den Oberst oder Oberstleutnant beantragt.

Geladenen Anführern oder deren Vertretern, mit höchstens zwei Leibwachen, für die Dauer der ausgesprochenen Einladung.


§4.3

Besuchern der befestigten Städte Lichtenthals ist an Rüstschutz das Tragen von unbeschlagener Lederkleidung gestattet.


§4.4

In den befestigten Städten ist es sowohl Freien als auch Bürgern untersagt, Waffen griffbereit bei sich zu führen oder gar gezückt zu tragen.
Dazu zählen auch Schwertscheiden, Waffengurte und andere zur Aufbewahrung von Waffen geeignete Mittel.
Waffen sind bestenfalls sicher verstaut zu transportieren oder bei der Torwache zur Aufbewahrung abzugeben.
Stäbe sind von dieser Regelung ausgenommen, Werkzeuge die als Waffe verwendet werden könnten sind nach Gebrauch sicher zu verstauen.


§4.5

Bei einer unmittelbaren Bedrohung auf Leib und Leben ist §4.4 ausgesetzt.


§4.6

Das Töten von wilden Tieren ist einzig bei nötiger Wahrung der Sicherheit erlaubt.



*~*~*~*~*~*~*



§5 Magie:




§5.1

Jegliches Wirken von Magie, welches zu Schaden an Leib oder Besitz eines Bürgers führt, gilt als Verbrechen.


§5.2

Das Wirken oder die Verbreitung der Lehren des Ordens der Arkorither gelten für Nicht-Bürger Lichtenthals auf dem Grund und Boden des Herzogtums als schweres Verbrechen, für Bürger und Angehörige des Herzogtum Lichtenthal allerorts als Hochverrat.


§5.3

Das Wirken der allgemein als dunklen oder schwarzen Künste* bezeichneten Magie ist im Zuge der Verteidigung oder Bekämpfung der selbigen, allein den Lehrkräften des Konvent des Fuchses, sowie Lehrkräften fremder Akademien mit entsprechender Sondererlaubnis gestattet.


§5.4

Magie darf innerhalb der Grenzen des Herzogtums, im Einklang mit den Gesetzen, von jedem magisch begabtem Wesen gewirkt werden.


§5.5

Magie darf innerhalb der Städte, im Einklang mit den Gesetzen des Herzogtums, nur vom „Konvent des Fuchses“ oder Personen mit einer diesbezüglichen schriftlichen Sondererlaubnis gewirkt werden.
Über eine solche Sondererlaubnis sind die rechtlichen Instanzen in Kenntnis zu setzen.
Diese Sondererlaubnis kann durch höhergestellte Instanzen bei Missbrauch jederzeit wieder entzogen werden.


*~*~*~*~*~*~*



§6. Sonderrechte:




§6.1

Menekanerinnen ist das fortwährende Tragen eines Schleiers gestattet.


§6.2

Dem Volk der Thyren ist das fortwährende Tragen einer Tiermaske im gesamten Herzogtum gestattet.


§6.3

Personen jeglicher befreundeten Völker, die sich im Herzogtum verdient gemacht haben, können durch eine Lizenz die das Tragen von Rüstungen jeglicher Art erlaubt, ausgezeichnet werden.
Das Schreiben ist auf Verlangen der Reichsinstitutionen vorzuzeigen.



*~*~*~*~*~*~*



Sonderregelungen einzelner Lehen oder Städte

Berchgard:

§1.1

Dem Volk der Kaluren ist es erlaubt den direkten Weg vom Stollen bis zum Stadttor gerüstet zurück zu legen.



*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*



Bürgerrechte und Pflichten


Der Erwerb der Bürgerschaft ist die Voraussetzung für alle nachfolgend gelisteten Rechte und Pflichten:

- Bürger haben das Recht bei Gesetzesbrüchen auf eine Anhörung durch einen Ritter, Adligen oder einen Richter.
(der Adel darf gemäß seines Standes Strafen aussprechen, ist jedoch verpflichtet diese dem Landesherrn kundzutun. Dem Herzog von Lichtenthal obliegt hier das letzte Wort).

- Bürger haben das Recht auf eine Gerichtsverhandlung.

- Bürger genießen den vollen Schutz von Recht und Gesetz.

- Wird ein Bürger von einem Freien (Nicht-Bürger) ohne Zeugen
angegriffen, wird der Aussage des Bürgers mehr Gewicht gegeben.

-Aussagen von einem Bürger haben vor Gericht ebenso mehr Gewicht als die der Freien (Nicht-Bürger).

-Bürger des Reiches erhalten die Erlaubnis auf dem Land seiner Majestät Grundbesitz zu pachten oder zu mieten.

- Bürger haben das Recht jegliche Rüstung innerhalb der befestigten Städte zu tragen, mit Ausnahme des Adelsviertels.

- Bürger des Reiches besitzen das Schürfrecht im gesamten Herzogtum.

- Bürger haben das Recht Personen auf dem Land des Herzogtums dazu Anzuhalten sich zu demaskieren.

- Bei wertvollem Handelsgut oder Angst um Leib und Leben kann ein Bürger des Reiches innerhalb des Herzogtums eine Eskorte verlangen. Das Regiment muss dem nachkommen, so keine schwerwiegendere Gefahr die Reichstruppen bindet.

- Mitglieder einer auf den Besitzungen des Herzogtums befindlichen reichstreuen Gemeinschaft, sind dem örtlichen Lehnsherrn oder Verwalter als Liste vorzulegen.

- Bürger sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet dazu beizutragen, Städte, Siedlungen und Herzogtum zu schützen.

- Wehrfähige Bürger können im Gefahrenfall durch den Adel oder das Lichtenthaler Regiment zu den Waffen gerufen werden.

-Bürger sind dazu verpflichtet den Bürgerbrief stets mit sich zu führen.

- Leibwächter und sonstiges Personal sind als Mitbewohner durch die jeweiligen Adelshäuser zu benennen und erhalten hierdurch ebenfalls Anrecht auf die Bürgerschaft.

- Freie (Nicht-Bürger) können in Krisenzeiten der Städte verwiesen werden.





Gegeben und gesetzt am 19. Rabenmond 265 in Adoran.
Verabschiedet durch Herzog Anselm von Lichtenthal.
Verfasst in Seinem Auftrag durch Gräfin Nyome von Meerswacht, in Abstimmung mit den Grafen und Lehnsherrn von Lichtenthal.


Zuletzt bearbeitet von Nyome von Meerswacht am 12 Jan 2023 23:12, insgesamt 6-mal bearbeitet
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Nyome von Meerswacht





 Beitrag Verfasst am: 12 Jan 2023 23:11    Titel:
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Gegeben und gesetzt am 19. Rabenmond 265 in Adoran.
Verabschiedet durch Herzog Anselm von Lichtenthal.
Verfasst in Seinem Auftrag durch Gräfin Nyome von Meerswacht, in Abstimmung mit den Grafen und Lehnsherrn von Lichtenthal.
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