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[Aushang]Abkommen und Rüstrechte
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Alathair - Online Rollenspielshard Foren-Übersicht » Region Nilzadan / Varuna » [Aushang]Abkommen und Rüstrechte
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Bork Baerenstolz





 Beitrag Verfasst am: 19 Dez 2021 23:20    Titel: [Aushang]Abkommen und Rüstrechte
Antworten mit Zitat

Im Nilzadan und auf der Frostklamm hängen unter Bekanngebungen jene Anschläge.



Menekaner

Beistand und Rüstrecht


Thyren

Beistand und Rüstrecht


Berchgard

Passierrecht Kaluren Berchgard
_________________
Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte


Zuletzt bearbeitet von Bork Baerenstolz am 02 März 2022 22:17, insgesamt 4-mal bearbeitet
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Bork Baerenstolz





 Beitrag Verfasst am: 24 Dez 2021 12:51    Titel:
Antworten mit Zitat

Zitat:
Übereinkommenserklärung

Rüstrecht und Beistand in den Reichen und den Städten




    Abkommenspartner:
    - Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
    - Menekaner aus Sonnenreich Menek‘Ur

    Anzahl der Steintafeln: 2

    I Beistand
    II. Rüstung und Waffen
    III. Geltungsbereich
    IV. Verhalten und Strafen
    V. Verantwortung / Änderung



    I Beistand

    Das Volk der Kaluren und das Volk der Menekaner kommen im Einvernehmen dieses Abkommens überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.


    II Tragen einer Rüstung und oder Waffe im Stadtbereich

    Innerhalb des befriedeten Bereiches der beiden Städte ist das Tragen von Rüstungen jeglicher Art gestattet.
    Ausnahme des Rüstrechtes sind: Kopfschutz, offener Schilde und Waffen, gleich welcher Art, diese sind nicht gestattet.
    Kopfschutz bedeutet metallischen oder ledrigen Schutz vor Einwirkungen.
    Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
    Schmuck, wie z.B. Turban, Schleier und Hut sind gestattet.
    Außerhalb
    Außerhalb des Stadtbezirkes ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet.


    III Geltungsbereich

    Der Geltungsbereich bezieht sich auf das gesamte Kalurische Reich und das Menekanische Reich.


    IV Verhalten und Strafen

    Das Recht besitzt erstmal jeder Volksangehörige eines der beiden Abkommenspartner.
    Der Besucher des anderen Volkes hat die Gesetze des Gastgebers einzuhalten.
    Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten.

    Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Völker entzogen werden.


    V Verantwortung und Änderung

    Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Völker es dem anderen entzieht.
    Es ist für alle Bewohner zu übersetzen, lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen.
    Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.



Kaluren
Kal Khazad der 4. Kohorte (Khazad Khot)
Wühler

Bork Bärenstolz
*Siegel der Graik*

Rat der Kaluren
Chrom Felsschläger Bork Bärenstolz	Getgrim Goldhand


Menekaner
Amar Haydar Omar
Emir des Reichs der Sonne Menek`Ur

Sahid Ibrahim Yazir
Rais Effendi von Menek`Ur

_________________
Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte


Zuletzt bearbeitet von Bork Baerenstolz am 03 Feb 2022 21:37, insgesamt einmal bearbeitet
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Bork Baerenstolz





 Beitrag Verfasst am: 03 Feb 2022 21:35    Titel:
Antworten mit Zitat

Zitat:
࿌ Übereinkommenserklärung ⚒

❃Rüstrecht und Beistand in den Reichen, Städten und Siedlungen ❃



Abkommens Partner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Thyren aus Wulfgard

Anzahl der Steintafeln: 2

I Beistand
II. Rüstung und Waffen
III. Geltungsbereich
IV. Verhalten und Strafen
V. Verantwortung / Änderung



I Beistand


Das Volk der Kaluren und der Stamm der Thyren kommen im Einvernehmen dieses Abkommens überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.


II Tragen einer Rüstung und oder Waffe im Stadtbereich

(Frostklamm & Wulfgard)

Innerhalb des befriedeten Bereiches der Städte und Dörfer ist das Tragen von Rüstungen jeglicher Art gestattet.
Ausnahme des Rüstrechtes sind: Kopfschutz Gesichtsschutz, offener Schilde und Waffen, gleich welcher Art, diese sind nicht gestattet.
Kopfschutz bedeutet metallischen Schutz vor Einwirkungen.
Gesichtsschutz bedeutet Tücher, Masken, etc.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
Schmuck und Kulturkleidung, wie z.B. Fellmützen sind gestattet.


Außerhalb des Stadtbezirkes ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet.


III Geltungsbereich


Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Frostklamm und das Stammesreich der Thyren.


IV Verhalten und Strafen


Das Recht besitzt erstmal jeder Volks- / Stammesangehörige der beiden Abkommens Partner.
Der Besucher des anderen Volkes hat die Gesetze des Gastgebers einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten.

Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Völker entzogen werden.


V Verantwortung und Änderung

Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Völker es dem anderen entzieht.
Es ist für alle Bewohner zu übersetzen, lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen und verkünden.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.


Kaluren

Kal Khazad der 4. Kohorte (Khazad Khot)

Bork Baerenstolz




Rat der Kaluren

Chrom Felsschläger, Bork Bärenstolz, Getgrim Goldhand


Thyren


Gültig durch das Wort von Raija Hinrah, Oberste Hand der Thyren,
in Abstimmung mit dem Jarl Trygve Hinrah





*Besiegelt mittels Handschlags und kalurischen Bier und thyrischen Met*

_________________
Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte


Zuletzt bearbeitet von Bork Baerenstolz am 03 Feb 2022 21:38, insgesamt einmal bearbeitet
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Bork Baerenstolz





 Beitrag Verfasst am: 02 März 2022 22:16    Titel:
Antworten mit Zitat

Zitat:


⚒ Rüstrecht des Kalurischen Volkes in Berchgard ⚒

Zitat aus dem Gesetzbuch Lichtenhals vom 15. Schwalbenkunft 262

Zitat:
Sonderregelungen einzelner Lehen oder Städte

Berchgard:

§1.1

Dem Volk der Kaluren ist es erlaubt den direkten Weg vom Stollen bis zum Stadttor gerüstet zurück zu legen.


Offenes Tragen von Waffen jeglicher Art ist nicht gestattet, diese sind gesichert in Waffenscheiden oder ähnlichen zu transportieren.

Im Falle eines Angriffes auf Berchgard, hat jener Kalur für Berchgard der zugegen ist, seine Waffen zu heben und beizustehen.


Bork Baerenstolz
Wühler
Kal Khazad



Originalabschrift aus dem Gesetzbuch Lichtenhals, beglaubigt durch Helisande von Senheit, Gräfin von Tiefenberg, liegt beim Kal Khazad

_________________
Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte
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