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Die Gesetze des alatarischen Reiches
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Alathair - Online Rollenspielshard Foren-Übersicht » Region Alatarisches Reich » Die Gesetze des alatarischen Reiches
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Rilytia Angerlohe





 Beitrag Verfasst am: 23 Jan 2022 11:42    Titel: Die Gesetze des alatarischen Reiches
Antworten mit Zitat

IV. Gesetzesauflage Anno 265

Aufgrund der Bekanntmachung der neuen Regierung vom 01. Hartung 265 wird auf Beschluss des Ratsgremiums folgendes Gesetz erlassen. Die III. Gesetzesauflage Anno 263 verliert damit seine Gültigkeit.
[Bekanntmachung zum Regierungswechsel: https://forum.alathair.de/viewtopic.php?p=802530#802530]

Die Gesetzesnovelle wurde legitimiert durch die Stadtverwaltung Düstersee & Rahal
Im Auftrag der Stadtverwaltung


Rilytia Angerlohe
Statthalterin von Düstersee, Bitterforst und Grünwaid

Jacqueline Perera
Statthalterin von Rahal, Alatarien und Wetterau



Gesetze des alatarischen Reiches


§ 1 Glaube im Alatarischen Reich

    (1) Herr und Schutzpatron des alatarischen Reiches und seiner Bürger ist allein Alatar.

    (2) Ausgenommen von Abs. 1, ist die Tochter Alatars Ahamani, sowie sein Verbündeter Kra‘thor.



§ 2 Das Alatarische Reich

    (1) Das Alatarische Reich ist unterteilt in

    a. das Stadtgebiet Rahal und die dazugehörigen Ländereien Alatarien, Wetterau, Schattenwinkel und La Cabeza sowie

    b. das Stadtgebiet Düstersee und die dazugehörigen Ländereien Grenzwarth und Bitterforst.

    (2) Das Alatarische Reichsgebiet grenzt im

    a. Westen und Norden am Küstenmeer,

    b. im Osten an den roten Grenzmarkierungen,

    c. im Süden am Grenzgebirge zur Wüsteneinöde,

    d. und schließt die Insel La Cabeza mit ein.



§ 3 Gesetze und Richterspruch des Alatarischen Reiches

    (1) Die oberste gesetzgebende, rechtsprechende und ausführende Gewalt obliegt dem Alka. In Abwesenheit des Alkas wird dieser durch den Rat vertreten.

    (2) Der Rat beschließt in Vertretung des Alkas alle wichtigen und notwendigen Entscheidungen für das Reich. Der Rat wird durch einen Vorsitz und durch jeweils zwei Personen jeder Säule, sowie der Garde, gebildet.

    (3) Die Säulen des Militärs, der Verwaltung, der Magie und des Glaubens sind an die gesetzgebende, rechtsprechende und ausführende Gewalt gebunden.

    (4) Die Statthalter sind in ihren jeweiligen Gebieten Alatarien und Wetterau, La Cabeza, sowie Grünwaid und Bitterforst ausschließlich und eigenverantwortlich zuständig. Die rechtsprechende Gewalt wird durch die Statthalter stellvertretend, im Rahmen der Säule der Verwaltung, ausgeübt.

    (5) Die Säule des Militärs wird stellvertretend durch die Bruderschaft Alatars im Rahmen der ausführenden Gewalt ausgeübt. Diese ist für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich. Der Garde kann Aufgaben zur Erfüllung übertragen werden. Weisungsbefugt ist die Bruderschaft Alatars.

    (6) Die Überwachung der Gesetze als auch deren Durchsetzung obliegt als ausführende Gewalt der Garde.

    (7)
    Die Glaubenssäule wird durch den Tempel vertreten. Dieser ist verpflichtet die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 zu gewährleisten.

    (8) Die Säule der Magie wird durch den Orden der Arkorither vertreten. Seine Befugnisse erstrecken sich auf sämtliche Belange, die magischer Natur sind, sowie das Lied Eluives betreffen.



§ 4 Würdenträger des Alatarischen Reiches

    (1) Innerhalb der Säulen können Einzelpersonen zum Würdenträger erhoben werden. Der Würdenträger unterliegt besonderen Rechten und Pflichten.

    (2) Würdenträger sind

    a. Clericii und Tetrarchen Alatars,

    b. Ritter und Ahads Alatars,

    c. Scharfschützen des Reiches,

    d. Statthalter von Rahal und Düstersee,

    e. Arkorither ab dem Rang des Magus oder Maga sowie

    f. honorierte Einzelpersonen im Sinne des Verdienstadels.


    (3) Ein Würdenträger muss als solcher erkennbar sein oder sich zu erkennen geben, wenn er den Respekt und die Privilegien, die ihm aus seinem Titel erwachsen, nutzen will.

    (4) Folgend aufgelistete Kleidungsstücke zeichnen die Einzelperson zum Würdenträger aus,

    a. Roben der Clericii sowie der Tetrachen.

    b. Rüstungen sowie Farben der Ritterschaft und der Ahads.

    c. Rüstungen sowie Farben der Scharfschützen.

    d. Statthalterkette sowie Siegelring der Städte Rahal und Düstersee.



§ 5 Angriff und Verteidigung des Alatarischen Reiches

    (1) Die Ausrufung und Beendigung des Kriegsrechts obliegt dem Alka. In Abwesenheit des Alkas wird dieser durch den Rat vertreten. Im Verteidigungsfall kann die Leitung der Bruderschaft Alatars das Kriegsrecht ausrufen. Das Kriegsrecht muss innerhalb eines Mondlaufes vom Alka oder seiner Vertretung bestätigt werden.

    (2) Mit der Verkündung des Kriegsrechts geht die Befehls- und Kommandogewalt über alle bewaffneten Kräften des Alatarischen Reiches auf die Bruderschaft Alatars über.

    (3) Das Kriegsrecht kann bei einem Angriffskrieg ausschließlich nur durch den Alka oder seiner Vertretung ausgerufen werden.

    (4) Im Verteidigungsfall tritt das Kriegsrecht automatisch in Kraft. Es ist für beendet zu erklären, sobald die drohende Gefahr gebannt ist. Die Beendigung des Kriegsrecht ist durch den Alka oder seiner Vertretung oder durch die Bruderschaft Alatars zu erklären.

    (5) Im Falle des ausgerufenen Kriegsrechts kann die Bruderschaft Alatars jeden Bürger im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Waffendienst oder Unterstützung verpflichten.


§ 6 Verträge und Bündnisse des Alatarischen Reiches

    (1) Verträge und Bündnisse des Reiches werden ausschließlich durch den Alka oder dem Rat in seiner Vertretung abgesegnet. Für die Verhandlungen kann ein vom Alka oder Rat bestellter Diplomat eingesetzt werden.

    (2) Die Städteverwaltungen Rahal und Düstersee sind befugt die ausgehandelten Verträge und Bündnisse öffentlich bekannt zu geben. Mit der Veröffentlichung erlangen Verträge und Bündnisse Rechtskraft.


§ 7 Strafen des Alatarischen Reiches

    (1) Bestraft wird, wer mindestens eine der folgenden Tatbestände erfüllt:

    a. Andere Götter oder Gottheiten verehren oder propagieren, mit Ausnahme von § 1.

    b. Hochverrat

    c. Mord an einem Bürger oder Würdenträger des Alatarischen Reiches

    Die Bemessung der Strafen obliegt dem Alka oder dem Rat in seiner Vertretung und kann mit dem Tode oder Goldstrafen bestraft werden. Der Richterspruch kann in Einzelfällen auf die Statthalter übertragen werden. Strafen nach den Glaubensdogmen werden von der Leitung des Tempels bemessen und können mit Kerker, Goldstrafen oder dem Tode bestraft werden.


Zuletzt bearbeitet von Rilytia Angerlohe am 16 Jul 2023 18:37, insgesamt 6-mal bearbeitet
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Rilytia Angerlohe





 Beitrag Verfasst am: 23 Jan 2022 11:48    Titel:
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Gesetze der Städte Rahal und Düstersee


§ 1 Bürger, Einwohner und Gewerbe

    (1) Einwohner ist, wer seinen Wohnsitz in Rahal oder Düstersee hat. Bürger ist, wer gemäß § 2 das Recht erlangt hat, einen Bürgerbrief mit sich zu führen. Die Bürgerbriefe werden getrennt nach den Ländereien des Alatarischen Reiches der jeweiligen Städteverwaltungen ausgestellt. Die Zuständigkeiten der Städteverwaltungen grenzen sich wie folgt ab:

    a. Rahal, Alatarien, Wetterau sowie La Cabeza
    b. Düstersee, Grenzwarth und Bitterforst

    (2)
    Mit dem Besitz des Bürgerbriefes ist der Bürger befugt in Rahal, Alatarien, Wetterau und La Cabeza sowie in Düstersee, Grenzwarth und Bitterforst einen Wohnsitz anzumieten. Für Einwohner ohne Bürgerbrief beschränkt sich der Wohnsitz auf das Hafenviertel in Rahal.

    (3) Ausschließlich Würdenträgern ist es gestattet, im Oberstadtbezirk in Rahal einen Wohnsitz anzumieten.

    (4) Der Antragssteller für eine Parzellenlizenz muss nachweisen, dass er

    a. im Besitz eines Bürgerbriefes und
    b. den Hauptberuf eines Bauers ausübt.



§ 2 Personenstand

    (1) Die Stadtverwaltungen Rahal und Düstersee führen das Bürgerregister, nehmen Geburten und Todesfälle auf sowie Neuzugänge und Abzüge. Die Stadtverwaltungen sind befugt Dokumente und Bescheinigungen auszustellen und einzufordern, die den Personenstand nachweisen.

    (2) Alle Bürger sind verpflichtet, die Dokumente und Bescheinigungen mit sich zu führen. Diese sind insbesondere auf Verlangen durch Träger der militärischen Säule vorzuzeigen.

    (3) Jeder, der nicht durch die Stadtverwaltung registriert wurde, gilt als Gast.


§ 3 Sicherheit und Ordnung

    (1) Innerhalb der Mauern der Stadtgebiete Rahal und Düstersee gilt das Vermummungsverbot. Sämtliche Kleidungsstücke die das Gesicht zum Teil oder vollständig verbergen, wie zum Beispiel Masken, Helme und tiefhängende Kapuzen dürfen in der Öffentlichkeit nicht getragen werden.

    (2)
    Die Garde ist befugt bei bestehenden Verdacht oder zu Kontrolltätigkeiten die Vermummung zu entfernen.

    (3) Mitgliedern der folgenden Institutionen und Gruppierungen wird bei Tragen eines entsprechenden Rangabzeichnens das Recht der Vermummung eingeräumt:

    – Bruderschaft
    - Tempel
    - Stadtverwaltung
    - Orden der Arkorither
    - Garde
    - Verdienstadel
    - Volk der Letharen
    - Volk der Rashar

    Die Stadtverwaltungen Rahal und Düstersee sind befugt auf Antrag Einzelpersonen und sowie Gemeinschaften das Recht zur Vermummung einzuräumen, sowie zu entziehen. Diese Entscheidungen sind zu Begründen und dem Alka oder seiner gesetzlichen Vertretung vorzutragen. Nach Zustimmung werden die Rechte in Form einer Verordnung öffentlich bekannt gegeben.

    (4) Im Tempelbezirk Rahal und Düstersee, sowie innerhalb der Tempelgebäude ist das Tragen von sauberer und ordentlicher Kleidung für alle verpflichtend. Die Beurteilung von sauberer und ordentlicher Kleidung obliegt dem Tempel sowie der Garde.

    (5) Innerhalb der Mauern der Stadtgebiete Rahal und Düstersee sowie auf der Insel La Cabeza ist das offene Tragen von Rüstungen für Bürger gestattet. Ausnahme bildet hierbei sowohl der Tempelbezirk als auch die Oberstadt.

    (6)
    Das offene Tragen von Waffen und Schilde jeglicher Art ist hingegen untersagt. Waffen müssen beim Betreten der Städte Rahal und Düstersee Insel La Cabeza bei der Garde oder Marine zur Verwahrung abgegeben werden.

    (7) Ausnahmen für Absatz (5) und Absatz (6) bestehen für folgende Institutionen, Gemeinschaften und Personengruppen

    a. dem Tempel,

    b. der Garde sowie den Palastwachen und Tempelwachen im Dienst innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit,

    c. der Bruderschaft Alatars mit Ausnahme der Knappen. Knappen dürfen nur in Begleitung oder im Auftrag der Bruderschaft Alatars gerüstet und bewaffnet die Städte betreten,

    d. Anerkannte Gemeinschaften auf Antrag bei den Städteverwaltungen Rahal und Düstersee ausschließlich für das eigene Gemeinschaftsgebiet,

    e. dem Orden der Arkorither ab dem Rang eines Magus oder Maga, sowie

    f. benannte Einzelpersonen im Sinne des Verdienstadels.

    (8) Ausschließlich die Garde ist befugt Waffenübungen auf ihrem festgelegten Kampfplatz bei der Kommandantur in Rahal durchzuführen.

    (9) In den Siedlungen Grenzwarth und Schattenwinkel wird das offene Tragen von Waffen und Schilde jeglicher Art für Bürger gebilligt.

    (10) Innerhalb der Stadtgebiete Rahal und Düstersee ist das Reiten nur Bürgern und Würdenträgern gestattet. Es darf nur im Schritttempo geritten werden.

    (11) Das Reiten auf den Marktplätzen, sowie im Tempelbezirk vollständig untersagt.

    (12) Die Oberstadt in Rahal darf nur in Begleitung von folgenden Personen oder Personengruppen betreten werden:

    a. Würdenträger

    b. Garde

    c. Bürger

§ 4 Verstöße gegen die Gesetze der Städte Rahal und Düstersee

    (1) Gesetzeswidrig handelt, wer:

    a. Entgegen den Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, 4 und 6 die geforderten Bescheinigungen und Dokumente nicht mit sich führt.

    b. Entgegen dem Vermummungsverbot nach § 3 Abs. 1 und 2 handelt.

    c. Entgegen den Bestimmungen des Kleidungsrechts nach § 3 Abs. 4 handelt.

    d. Entgegen den Bestimmungen des Waffen- und Rüstrechts nach § 3 Abs. 6 handelt.

    e. Kampfhandlungen ohne Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 8 durchführt.

    f. Entgegen den Bestimmungen des Reitrechts nach § 3 Abs. 10 und 11 handelt oder mit Reittieren Wege versperrt.

    g. Entgegen den Bestimmungen des Oberstadtbezirks in Rahal nach § 3 Abs. 12 handelt.

    (2) Gesetzeswidrigkeiten können mit mindestens einer Verwarnung durch die Garde, bei Wiederholen oder besonderer Schwere bis zu zehntausend Goldmünzen oder bis zu 3 Tage Pranger, geahndet werden.

    (3)
    Bestraft wird, wer mindestens eine der folgenden Tatbestände erfüllt:

    a. Ausübung von Gewalt im Sinne der Selbstjustiz wird mit einer Goldstrafe bis zu zwanzigtausend Goldmünzen und Kerker/Pranger bis zu 3 Tagen bestraft.

    b. Beleidigungen oder üble Nachreden gegenüber Würdenträger werden mit einer Goldstrafe bis zu zwanzigtausend Goldmünzen und Kerker/Pranger bis zu 3 Tagen bestraft.

    c. Der Besitz oder die Verbreitung von gefälschten Dokumenten oder Bescheinigungen gemäß § 2 wird mit einer Goldstrafe bis zu fünfzigtausend Goldmünzen und Kerker/Pranger mindestens von 3 Tagen bestraft. Außerdem sind die Werkzeuge zur Herstellung der Fälschungen zu vernichten.

    d. Die Begehung von Raub oder Diebstahl wird mit dem Abschlagen der rechten Hand sowie einer Goldstrafe von bis zu fünfzigtausend Goldmünzen und Kerker/Pranger bis zu 3 Tagen bestraft.

    e. Wer entgegen den Bestimmungen des Waffen- und Rüstrechts nach § 3 Abs. 6 handelt, kann mit dem Entzug des Bürgerbriefs sowie einem Zwangsgold von 50.000 Goldmünzen oder 5 Peitschenhieben bestraft werden.

    (4) Strafmaßnahmen setzen immer ein ordentliches Gerichtsverfahren gemäß der rechtsprechenden Gewalt nach § 3 Gesetze des Alatarischen Reiches voraus.


Zuletzt bearbeitet von Rilytia Angerlohe am 25 Feb 2024 10:05, insgesamt 7-mal bearbeitet
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