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Protokolle ergehen an...
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Sinjah van ValmanayVvolfenrath





 Beitrag Verfasst am: 09 Apr 2021 00:04    Titel: Protokolle ergehen an...
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Ein Bote des Rathauses wird folgende Personen aufsuchen um ihnen das Protokoll des vorherigen Abends auszuhändigen:

Hochwohlgeboren von Gipfelsturm
Sir Heinrik von Talgrund
Kommandant Beak Sankurio
und eins auf dem Schreibtisch von Hochgeboren von Thronwall



Zitat:

Rathaus zu Adoran – Ratssaal - 08. Wechselwind 264

Aussprache zwischen Regiment und Klosterwache bezüglich Gesetzesauslegungen und diverser Vorkommnisse


Vertreter des Regimentes:

Hochwohlgeboren von Gipfelsturm als Oberst des Regimentes
Sir Heinrik von Talgrund als Feldwebel des Regimentes

Vertreter der Klosterwache:

Kommandant Beak Sankurio

Verwaltung der Grafschaften von Lichtenthal:

Hochgeboren Nyome von Thronwall
Hochwohlgeboren Helisande von Gipfelsturm

Protokollantin:
Sinjah Valmanay-Vvolfenrath


- Begrüßung der Anwesenden durch Hochgeboren von Thronwall

- Aufklärung, Klarstellung und Erläuterung des Unterschieds Kirche und Königreich und deren Wirkungskreis:
→ es ist zu beachten, dass es sich um zwei verschiedene Parteien handelt
→ das Territorium des Königreichs stellt das gesamte Herzogtum dar mit Ausnahme des Klosters der Lichteinigkeit in Schwingenstein, welches durch einen Erlass des Königs direkt unter die Verwaltung der Kirche fällt und jene somit das letzte Wort bezüglich des Klosters hat; auch ist das Kloster als territoriale Domäne des momentanen Kommandanten Beak Sankurio anzusehen
→ das Lichtenthaler Regiment in seiner Eigenschaft als Ordnungshüter und Hauptstreitmacht ist im ganzen restlichen Herzogtum zuständig und untersteht dem Herzog (oder örtlichem Lehnsherren als Vertreter), man beachte, dass das letzte Wort dem Herzog obliegt
→ die Erläuterung wurde von beiden Seiten verstanden und akzeptiert, kein Klärungsbedarf nötig

- Anmerkung von Hochgeboren von Thronwall, dass das Herzogtum keine Absicht hegt gegen die Kirche und seine Vertreter vorzugehen, sofern es keinen ernstzunehmenden Grund hierfür gibt, vielmehr sollte das Verhältnis kameradschaftlich sein und respektvoll der Geweihtenschaft gegenüber

- Frage nach Klärungsbedarf bezüglich des Antwortschreibens vom 29. Lenzing 264 von Hochgeboren von Thronwall an Kommandant Sankurio
→ jener merkt an, dass er als Kommandant der Klosterwache bei dem heutigen Treffen in Wort und Tat agiere, auch repräsentiere aber nicht als Vertreter des Kloster zu sehen ist
→ ferner wurde Seine Eminenz, der Hohepriester Antorius über alles in Kenntnis gesetzt und überlässt Kommandant Sankurio das nötige Vertrauen und Fingerspitzengefühl, sollten aber feste Vereinbarungen getroffen werden, so müssen jene mit Seiner Eminenz abgestimmt werden
→ Sir Heinrik von Talgrund bekam Einblicke in den erwähnten Schriftverkehr
→ Kommandant Sankurio verweist auf den letzten Absatz des Schreibens und kritisiert das Wort „rivalisierend“, welches wohl auf beiden Seiten keinen Bestand hat. Vielmehr wird die Klosterwache auch weiterhin an das Regiment verweisen, wenn sie selber eine Anfrage ablehnen. Die Klosterwache ist keine Institution der Berufung sondern eine Wachmannschaft aus Überzeugung und Hingabe Temora gegenüber. Als Aushängeschild und Repräsentanten der Geweihten können sie sich keine Bloßstellung und Maßregelung erlauben.
→ Kommandant Sankurio ersucht die Aufklärung bezüglicher Vorkommnisse, verweist auf das Gespräch am 07. Rabenmond 263 mit Hochgeboren von Thronwall. Ferner schließt er Hetzjagden und Anfeindungen aus, die momentane Gesetzeslage scheint aber zu viel Interpretationsraum zu lassen, welcher abgeklärt werden sollte
- Hochgeboren von Thronwall hält die Gesetze für eindeutig und da das Herzogtum das letzte Wort hat sind Absprachen untereinander flexibel anzusehen
→ Paragraph 4 Absatz 2 wird genannt und das genaue Rüst- und Waffenrecht der Stadt Adoran erläutert:
Adel des Königreiches
Knappen der Ritterschaft wenn sie im Auftrag des Ritters agieren
Leibwachen des Adels während der Schutztätigkeit
Mitglieder des Regimentes in Ausübung ihrer Pflichten
→ Erläuterung des Rüstrechts für Bürger:
Scharfschützen des Herzogtums
Mitglieder der Klosterwache während der Schutztätigkeit
Angehörige der Priesterschaft ab dem Rang Diakon
Angehörige des Konzils ab dem Rang Candidati
Mitglieder des Regiments ab dem Rang des Wachtmeisters die ehrenvoll entlassen wurden
→ Hinweis, dass all jene die eben aufgezählt wurden vom Regiment zur Amtshilfe herangezogen werden können. Auch wenn das Regiment laut Gesetz diese Amtshilfe fordern darf, wird jenes nicht unbedingt darauf zurückgreifen. (Ein Beispiel wurde erläutert, dass es unverhältnismäßig sei z.B. Seine Eminenz bei einer Personenverhaftung mit einzubinden.)

→ Das Feingefühl des Einzelnen und der Verstand sind gefordert!

→ laut altem Gesetz (vor dem Monat Schwalbenkunft 262) wurde der Klosterwache das Rüstrecht während der Schutztätigkeit der Priesterschaft eingeräumt, dies sollte weiterhin so sein und bedeutet für das Herzogtum, dass die Pflicht der Klosterwache immer mit dem schützenden Geweihten verbunden ist (Ausnahme ist die Kirche Adorans, in welcher die Schutztätigkeit ebenfalls gegeben ist, aber nicht das Gebäude per se betrifft)
→ Kommandant Sankurio trägt vor, dass die Verantwortung des Objektschutzes vor der Kirche Adorans seit dem 02. Schwalbenkunft 262 in den Händen der Klosterwache läge

- Hochgeboren von Thronwall weist darauf hin, dass der Kommandant die Pflichten der Klosterwache definiere, jene aber immer in Verbindung mit einer Schutztätigkeit der Kirche stehe (Kirche, Kloster Geweihte). Ist dies nicht gegeben, so auch laut Aussage der Kirche Temoras, ist auch keine Pflicht der Klosterwache gegeben.
→ jene immer in Absprache mit der Kirche und sofern es Auswirkungen auf das Königreich hat, ist dieses auch mit einzubeziehen

- zwei der drei im Schriftverkehr vom 25. und 29. Lenzing 264 aufgeführten Vorfälle werden als Beispiel für das Gesagte herangezogen

Beispiel 1 (Zutrittsverwehrung der Klosterwache durch das Regiment bei Tätigkeitsausübung am 27. Goldblatt 263):

Das Recht war auf Seiten des Regimentes, der Diensthabende hätte auch auf das Hausrecht bestehen können, aber die Trennung der Klosterwache vom zu Schützenden wäre eine Verfehlung.

Beispiel 2 (Aufhalten eines Angehörigen der Klosterwache am Westtor zwecks Rüstrechtverfehlung und Verzögerung des pünktlichen Erscheinens am 09. Lenzing 264)

Ermöglichung des Passierens des Stadttores mit Ermahnung bezüglich Rüstrechtsverletzung. Es sei zudem Abzuwägen ob der Angehörige der Klosterwache es nicht so genau nimmt mit eben jenem Recht und die Situation ausnutzt oder gar Wiederholungstäter ist. Dies wäre eine Verfehlung des Klosterwachenmitglieds. Zudem verwies Hochgeboren von Thronwall darauf, dass die Rüstung der Klosterwache in Schwingenstein bei Dienstantritt anzulegen sei.

- Hochgeboren von Thronwall äußerte den Wunsch, dass Regiment und Klosterwache sich an das Gesetz halten, es aber auch nicht übertrieben auslegen und darauf beharren

- auf Nachfragen Kommandant Sankurios ob das Regiment ähnlich agiert und der Dienst ab Eintritt in das Kastellgebäude beginnt, erläuterte Sir Heinrik von Talgrund, dass der Dienst der Soldaten weniger ortsgebunden sei und frei verrichtet werden kann. Ab dem Zeitpunkt des Anlegens der Dienstabzeichen befinde sich ein Mitglied des Regiments im Dienst mit allen Rechten und Pflichten. Jener beginne eben jenen Dienst in der Regel an der Haustür mit einer Streife.

- Hochwohlgeboren von Gipfelsturm bekräftigt, dass das Regiment das stehende Heer des Herzogtums sei und keine Wachmannschaft aus Leibwächtern, es gäbe zwingende Unterschiede wie im Gesetz vorgesehen

- Hochgeboren von Thronwall erkundigt sich vor dem Aufbruch seitens der Baronin ob jener daran gelegen sei, was bereits ausgeführt wurde
→ laut Hochwohlgeboren von Gipfelsturm stünde Feingefühl, Augenmaß und Demut allen heutigen Anwesenden gut

- Kommandant Sankurio führt an, dass der Dienst der Klosterwache nicht zwingend ortsgebunden ist. Die Gesetzesauslegung des Abends wird man entsprechend zur Kenntnis nehmen und respektieren.

- Hochgeboren von Thronwall erläutert nochmals, dass die Auslegung korrekt sei, die Klosterwache aber von der Kirche diktiert wird, das Regiment vom Herzogtum.

→ dennoch sollte man einvernehmlich miteinander auskommen im Sinne aller
→ auch in den Reihen des Regimentes sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass kameradschaftlich mit der Klosterwache umgegangen wird (immer unter Beachtung der gültigen Gesetze)
→ sollten weiterhin Schwierigkeiten bezüglich des Rüstrechts auftauchen, gibt Hochgeboren von Thronwall zu bedenken, dass die Gesetze neu ausformuliert werden müssten, was am Ende keinem zum Vorteil gerät
→ Vorschlag seitens der Vogtin gemeinsame Aktionen durchzuführen und sollte die Kirche nichts einzuwenden haben, könne die Klosterwache an den Übungen des Regiments teilnehmen

- Kommandant Sankurio führt nochmal an, dass es kein unkameradschaftliches Verhalten beiderseits gab, lediglich Vorfälle auf Interpretationsebene der Gesetze
→ die Arbeit zwischen Klosterwache und Regiment funktioniert

- Sir Heinrik von Talgrund liegen auf Nachfrage seitens Hochgeboren von Thronwall keine Begebenheiten vor, sie werden an Ort und Stelle beigelegt
→ sie sind keiner Unkameradschaftlichkeit oder einem etwaigen Zerwürfnis zuzuschreiben

- keine weiteren Fragen beiderseits

- Entlassung der Herren durch Hochgeboren von Thronwall mit dem Hinweis sich bei erneuten Vorkommnissen an sie zu wenden



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Zuletzt bearbeitet von Sinjah van ValmanayVvolfenrath am 09 Apr 2021 13:28, insgesamt 2-mal bearbeitet
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