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[Aushang im Klosterbereich] Hausordnung
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Alathair - Online Rollenspielshard Foren-Übersicht » Region Meerswacht » [Aushang im Klosterbereich] Hausordnung
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Johanna Hohenhain





 Beitrag Verfasst am: 04 Sep 2018 16:13    Titel: [Aushang im Klosterbereich] Hausordnung
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*Wer von der Klosterkirche aus durch die Krypta tritt wird neben der höher gelegenen Eingangstür zum Innenbereich des Klosters der Lichteinigkeit zu Gerimor einen Aushang erkennen können. Einige haben ihn vielleicht schon vor längerer Zeit bemerkt, neuen Besuchern wird er womöglich nun erst auffallen - jene Zeilen auf blauen Pergament, welche unter der Überschrift der "Hausordnung" stehen.*

Zitat:
Die Hausordnung des Klosters der Lichteinigkeit


Das Kloster der Lichteinigkeit steht unter der Verwaltung der Geweihtenschaft Temoras und unter dem Schutz der Klosterwache. Entsprechend weisungsbefugt sind die Diener der Lichtherrin, um die Ordnung im Kloster und die Sicherheit des Lichtbaums zu gewährleisten. Die Ordnung betrifft speziell das Kloster, während die Krypta und die Klosterkirche frei zugänglich sind und das übliche Betragen fordern.


    1. Den Anweisungen der Geweihtenschaft Temoras, in zweiter Linie jener der Klosterwache, ist Folge zu leisten.

    2. Jeder Besucher hat seine Waffen abzulegen, wenn er in das Kloster der Lichteinigkeit eintritt.

    3. Bis auf der Geweihtenschaft Temoras ist es keinem Zugangsberechtigten gestattet, andere Personen ins Kloster einzulassen.

    4. Besucher benötigen eine Erlaubnis, um den Kreuzgang zu verlassen und dem Baum des Lichtes näher zu treten.

    5. Besuchern ist es untersagt sich ohne Erlaubnis frei im Kloster zu bewegen und ungefragt Räumlichkeiten zu verlassen.

    6. Das Anwenden und auch nur der Versuch des Anwendens von Magie ist im Kloster der Lichteinigkeit nicht gestattet.

    7. Besucher werden angehalten eine maßvolle Lautstärke einzuhalten und ein respektvolles Verhalten zu zeigen, in Auftreten, Gewandung, Wort und Tat.

Die Geweihtenschaft Temoras behält es sich vor, bei Verstößen Personen des Klosters zu verweisen und ihnen ein künftiges Zutrittsverbot zu erteilen. Abweichungen von den Regeln können im Ausnahmefall erfragt und erlaubt werden.

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