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Bork Baerenstolz
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Verfasst am: 19 Dez 2021 23:20 Titel: [Aushang]Abkommen und Rüstrechte |
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Im Nilzadan und auf der Frostklamm hängen unter Bekanngebungen jene Anschläge.
Menekaner
Beistand und Rüstrecht
Thyren
Beistand und Rüstrecht
Berchgard
Passierrecht Kaluren Berchgard _________________ Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte
Zuletzt bearbeitet von Bork Baerenstolz am 02 März 2022 22:17, insgesamt 4-mal bearbeitet |
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Bork Baerenstolz
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Verfasst am: 24 Dez 2021 12:51 Titel: |
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Zitat: | ❂ Übereinkommenserklärung ⚒
❃Rüstrecht und Beistand in den Reichen und den Städten ❃
Abkommenspartner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Menekaner aus Sonnenreich Menek‘Ur
Anzahl der Steintafeln: 2
I Beistand
II. Rüstung und Waffen
III. Geltungsbereich
IV. Verhalten und Strafen
V. Verantwortung / Änderung
I Beistand
Das Volk der Kaluren und das Volk der Menekaner kommen im Einvernehmen dieses Abkommens überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.
II Tragen einer Rüstung und oder Waffe im Stadtbereich
Innerhalb des befriedeten Bereiches der beiden Städte ist das Tragen von Rüstungen jeglicher Art gestattet.
Ausnahme des Rüstrechtes sind: Kopfschutz, offener Schilde und Waffen, gleich welcher Art, diese sind nicht gestattet.
Kopfschutz bedeutet metallischen oder ledrigen Schutz vor Einwirkungen.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
Schmuck, wie z.B. Turban, Schleier und Hut sind gestattet.
Außerhalb
Außerhalb des Stadtbezirkes ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet.
III Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bezieht sich auf das gesamte Kalurische Reich und das Menekanische Reich.
IV Verhalten und Strafen
Das Recht besitzt erstmal jeder Volksangehörige eines der beiden Abkommenspartner.
Der Besucher des anderen Volkes hat die Gesetze des Gastgebers einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten.
Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Völker entzogen werden.
V Verantwortung und Änderung
Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Völker es dem anderen entzieht.
Es ist für alle Bewohner zu übersetzen, lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.
Kaluren
Kal Khazad der 4. Kohorte (Khazad Khot)
Wühler
*Siegel der Graik*
Rat der Kaluren
Menekaner
Emir des Reichs der Sonne Menek`Ur
Rais Effendi von Menek`Ur
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_________________ Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte
Zuletzt bearbeitet von Bork Baerenstolz am 03 Feb 2022 21:37, insgesamt einmal bearbeitet |
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Bork Baerenstolz
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Verfasst am: 03 Feb 2022 21:35 Titel: |
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Zitat: | ࿌ Übereinkommenserklärung ⚒
❃Rüstrecht und Beistand in den Reichen, Städten und Siedlungen ❃
Abkommens Partner:
- Kaluren des Nilzadan und dessen Oberstadt
- Thyren aus Wulfgard
Anzahl der Steintafeln: 2
I Beistand
II. Rüstung und Waffen
III. Geltungsbereich
IV. Verhalten und Strafen
V. Verantwortung / Änderung
I Beistand
Das Volk der Kaluren und der Stamm der Thyren kommen im Einvernehmen dieses Abkommens überein, sich gegenseitig im Falle von Angriffen durch Dritte, Katastrophen oder sonstigen äußeren Bedrohungen, Hilfe und Unterstützung zu leisten.
II Tragen einer Rüstung und oder Waffe im Stadtbereich
(Frostklamm & Wulfgard)
Innerhalb des befriedeten Bereiches der Städte und Dörfer ist das Tragen von Rüstungen jeglicher Art gestattet.
Ausnahme des Rüstrechtes sind: Kopfschutz Gesichtsschutz, offener Schilde und Waffen, gleich welcher Art, diese sind nicht gestattet.
Kopfschutz bedeutet metallischen Schutz vor Einwirkungen.
Gesichtsschutz bedeutet Tücher, Masken, etc.
Genannte sind an einem Gürtel, in einer Tasche, auf dem Rücken oder in Waffenscheiden zu tragen.
Schmuck und Kulturkleidung, wie z.B. Fellmützen sind gestattet.
Außerhalb des Stadtbezirkes ist das Tragen der Rüstungen und Waffen auch vollends gestattet.
III Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Frostklamm und das Stammesreich der Thyren.
IV Verhalten und Strafen
Das Recht besitzt erstmal jeder Volks- / Stammesangehörige der beiden Abkommens Partner.
Der Besucher des anderen Volkes hat die Gesetze des Gastgebers einzuhalten.
Auf Aufforderung des Gegenübers hat jeder sich zu erkennen zu geben, mit Namen und Absichten.
Dieses Rüstrecht kann für Einzelpersonen beider Völker entzogen werden.
V Verantwortung und Änderung
Dieses Rüstrecht besteht so lange, bis eines der beiden Völker es dem anderen entzieht.
Es ist für alle Bewohner zu übersetzen, lesbar zu machen und offen auszuhängen beziehungsweise zugänglich zu machen und verkünden.
Änderungen in dieser Übereinstimmung müssen in beiden Steintafeln erfolgen.
Kaluren
Kal Khazad der 4. Kohorte (Khazad Khot)
Rat der Kaluren
Thyren
Gültig durch das Wort von Raija Hinrah, Oberste Hand der Thyren,
in Abstimmung mit dem Jarl Trygve Hinrah
*Besiegelt mittels Handschlags und kalurischen Bier und thyrischen Met* |
_________________ Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte
Zuletzt bearbeitet von Bork Baerenstolz am 03 Feb 2022 21:38, insgesamt einmal bearbeitet |
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Bork Baerenstolz
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Verfasst am: 02 März 2022 22:16 Titel: |
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Zitat: |
⚒ Rüstrecht des Kalurischen Volkes in Berchgard ⚒
Zitat aus dem Gesetzbuch Lichtenhals vom 15. Schwalbenkunft 262
Zitat: | Sonderregelungen einzelner Lehen oder Städte
Berchgard:
§1.1
Dem Volk der Kaluren ist es erlaubt den direkten Weg vom Stollen bis zum Stadttor gerüstet zurück zu legen. |
Offenes Tragen von Waffen jeglicher Art ist nicht gestattet, diese sind gesichert in Waffenscheiden oder ähnlichen zu transportieren.
Im Falle eines Angriffes auf Berchgard, hat jener Kalur für Berchgard der zugegen ist, seine Waffen zu heben und beizustehen.
Wühler
Kal Khazad
Originalabschrift aus dem Gesetzbuch Lichtenhals, beglaubigt durch Helisande von Senheit, Gräfin von Tiefenberg, liegt beim Kal Khazad |
_________________ Bork aus der Sippe Baerenstolz, Kal Khazad der 4. Khohorte |
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